Ein Recht auf Gewährleistung haben Sie nur bei einem verdeckten Mangel. Das bedeutet: Sie kaufen das Produkt, bemerken später, dass etwas nicht in Ordnung ist und – wichtig – Sie haben den Mangel nicht verursacht. Wenn Sie etwa den Controler Ihrer Spielkonsole fallen lassen und es fehlt dann ein Stück, dann haben Sie kein Recht auf Gewährleistung. Sie kaufen ein TV-Gerät. Nach drei Monaten Betrieb zeigen sich am Schirm Pixelfehler? Hier greift die Gewährleistung.
Abnutzung oder verdeckter Mangel?
Abnutzung: Drei lebendige Kinder strapazieren die Terrassentüre im neuen Reihenhaus: Tür auf – Tür zu, auf – zu, wumms – einen Sommer lang. Im Herbst schließt die Türe nicht mehr richtig. War die Türe richtig konstruiert und die Kinder haben sie überbeansprucht, dann liegt Abnutzung vor und kein Mangel. Die Firma hat keine Verpflichtung zur Gewährleistung.
Selbes Haus, anderes Beispiel: Das neue Reihenhaus wird im Sommer bei Sonnenschein übergeben. Im Herbst regnet es stark und an der Zimmerdecke entstehen Wasserflecken. Das Dach ist undicht. Ein bei der Übergabe vorhandener, damals aber verdeckter Mangel tritt nun offen zu Tage. Hier gilt Ihr Recht auf Gewährleistung.
Sie sehen beim Anprobieren im Geschäft, dass bei der Jacke das Futter schlecht vernäht ist. Das ist kein „verdeckter Mangel“; das sollten Sie sofort beanstanden.
Kauf = Vertrag
Ein Kauf ist immer ein Vertrag. Juristisch geht es um einen Vertrag zwischen Konsument:in auf der einen Seite und einem Unternehmen, meist ein Händler auf der anderen. In moderner Wirtschaftssprache: Gewährleistung gilt bei B2C, Business to Consumer.