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Abverkaufsware: "Vom Umtausch ausgeschlossen" - Rechtliche Aspekte

"In Geschäften lese ich sehr oft bei verbilligter Abverkaufsware „Vom Umtausch ausgeschlossen“. Was ist aber, wenn z.B. ein Kleidungsstück dann vielleicht doch nicht passt oder schadhaft ist?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Maria Ecker, MA.

Mag. Maria Ecker - Leiterin des VKI-Beratungszentrums (Bild: A. Thörisch/VKI)
Mag. Maria
Ecker, MA

Man muss hier zwei Dinge unterscheiden. Einerseits das freiwillige Umtauschrecht vieler Geschäfte – andererseits das Gewährleistungsrecht bei einem Mangel.

Freiwilliges Umtauschrecht

Gefällt Ihnen das gekaufte Produkt doch nicht oder passt es nicht wie erhofft, haben Sie im Einzelhandel keinen rechtlichen Anspruch, es umzutauschen. Viele Händler bieten jedoch ein Umtauschrecht an – sie nehmen aber z.B. Aktionsware davon aus. Im Onlinehandel haben Sie in der Regel ein 14-tägiges gesetzliches Rücktrittsrecht, manchmal wird darüber hinaus ein freiwilliges Umtauschrecht gewährt.

Gewährleistungsrecht

Hat eine Ware jedoch schon beim Kauf einen Mangel, haben Sie auch im Einzelhandel aufgrund der Gewährleistung das Recht auf Austausch oder Reparatur. Ist beides nicht möglich, haben Sie Anspruch auf Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – Kaufpreisrückerstattung.

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