Umtausch ohne Rechnung
Sie fragen – wir antworten: Unsere Expert:innen beantworten Ihre Fragen, heute Pius Timmerer, Jurist in der Rechtsberatung mit den Schwerpunkten Gewährleistungs- und Reiserecht.
Frage
Zwei Monate nach dem Kauf eines Schuhpaares sind beide Sohlen kaputt. In der Filiale des Einzelhändlers wird mir die Reklamation aufgrund der fehlenden Rechnung nicht gewährt – obwohl ich mit dem Kontoauszug Datum und Uhrzeit des Kaufs belegen konnte. Kann das EDV-System des Unternehmens nicht den Konnex zwischen Ware und Zahlung herstellen? Ist hier ein Umtausch ohne Rechnung möglich?
Antwort
Ohne die Rechnung ist es tatsächlich schwierig, zum Gewährleistungsrecht zu kommen, da die Rechnung genau belegt, wann für welche Leistung bezahlt wurde. Auf dem Kontoauszug oder der Kreditkartenabrechnung fehlen wichtige Angabe, etwa in welcher Filiale Sie die Schuhe gekauft haben und ob es überhaupt dieses Paar Schuhe war. Es wird lediglich angeführt, dass Geld an ein bestimmtes Konto überwiesen worden ist – aber nicht immer wofür. Ihr Gewährleistungsanspruch bleibt zwar unberührt, es ist aber die Frage, wie Sie nachweisen können, dass Sie diese Ware bei diesem Geschäft gekauft haben. Bessere Chancen haben Konsument:innen etwa bei eigenen Produktlinien der Geschäfte.
Generell können Verbraucher:innen von Unternehmen leider nicht verlangen, den Zahlungseingang herauszusuchen. Wir empfehlen daher, Kassenbelege und Rechnungen von teuren Waren mindestens zwei Jahre aufzuheben (Gewährleistungsfrist) und sie zusätzlich abzufotografieren bzw. zu kopieren, da Kassenbelege meist auf Thermopapier gedruckt sind und die Schrift rasch verblasst.
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