Reisen
Vermittler-Pleite
Wird ein Reisebüro insolvent, kann sich der
Konsument bei Rückzahlungen an den Reiseveranstalter halten.
Herr und Frau Maurer buchten in einem Reisebüro eine Kreuzfahrt. Sofort nach der Buchung kassierte der Inhaber den gesamten Reisepreis von 35.000 Schilling. Die Reise kam nicht zustande, die Konsumenten wollten ihr Geld zurück. Doch das Reisebüro war nun in Konkurs und hatte den Reisepreis nie an den Veranstalter weitergeleitet. Und der Reiseveranstalter lehnte die Rückzahlung ab. Mit Hilfe des VKI klagten nun Maurers den Veranstalter auf Rückzahlung des Betrages. Das Gericht gab ihnen recht. Das Reisebüro fungierte als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters. Der muß sich daher Zahlungen an seinen Geschäftspartner zurechnen lassen. Die Konsumenten konnten nicht wissen, daß das Reisebüro schon in Konkurs war. Daß gleich die volle Bezahlung verlangt wurde, ist zwar nicht branchenüblich, ändert jedoch an der Sachlage nichts. Der Veranstalter mußte die 35.000 Schilling zurückerstatten, obwohl er sie selbst nie erhalten hatte.
BG Gänserndorf 29. 6. 1998, 4 C 146/98x.
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Haustürgeschäfte
Nicht vom Fach
Ein Lexikon ist kein
Fachbuch, daher ist der Rücktritt nach dem Konsumentenschutzgesetz möglich.
Zu einer Ärztin kam ein Vertreter, der ihr eine 24-bändige englischsprachige Enzyklopädie verkaufen wollte. Sie unterschrieb ein Bestellformular, um den Keiler rasch loszuwerden. Kurz darauf erklärte sie den Rücktritt nach § 3 Konsumentenschutzgesetz. Dieser Paragraph räumt Verbrauchern ein Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften ein. Doch die Buchfirma berief sich auf eine Klausel im Formular, wonach der Kauf des Lexikons im Rahmen des Unternehmens erfolgt sei und daher nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliege. Sie verlangte eine Stornogebühr von saftigen 4500 Schilling. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Ein Lexikon ist kein medizinisches Fachbuch. Es besteht kein Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit als Arzt. Die Frau Doktor war demnach als Verbraucherin anzusehen, der Rücktritt rechtens. Angesichts der vielen „neuen Selbständigen“ dürfte diese Keilermethode kein Einzelfall sein.
BG Klosterneuburg 21. 7. 1998, 10 C 211/98y.
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Datenschutz
Kein Freibrief zum Datenhandel
Stop für
Datenweitergabe bei „Friedrich Müller“.
Der Friedrich Müller-Versand verwendete die Klausel: „Ich stimme ausdrücklich einer Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung meiner Daten im In- und Ausland zu.“ Wir klagten gegen diese Klausel. Der Oberste Gerichtshof gab uns recht: Diese Klausel ermöglicht „Friedrich Müller“ schwunghaften Handel mit Kundendaten in alle Welt und ohne zeitliche Beschränkung. Die Bestimmung der Gewerbeordnung über das Untersagungsrecht wird damit umgangen. Eine solche Zustimmungserklärung muß laut Datenschutzgesetz (§ 18) die Datenart, die Empfänger und den Übermittlungszweck klar bezeichnen. Außerdem muß auch ein Hinweis auf das Widerrufsrecht des Betroffenen (Gewerbeordnung § 268 Abs. 6) enthalten sein.
OGH 27. 1. 1999, 7 Ob 326/98m.
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Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der
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