Herr Neuberger bucht bei der Restplatzbörse Last Minute Tours – Pluscity in Pasching eine Kreuzfahrt für zwei Personen: Abfahrt in Genua, dann eine Runde durchs westliche Mittelmeer. Es handelt sich um eine Pauschalreise. Sie enthält die Kreuzfahrt des Anbieters MSC auf dem Schiff „Musica“, dann den Flug mit den Austrian Airlines (OS 511) und den Bus-Transfer.
AUA/MSC: Flug überbucht, Kreuzfahrt verpasst
Die Austrian Airlines überbuchen den Flug. Der Kunde und seine Frau müssen zu Hause bleiben. - Wir konnten helfen.
Pünktlich zum Schiff
Eine Buchung im Paket also und die Garantie, pünktlich zum Boarding beim Schiff zu sein. Denn auf der Buchung steht in roter Schrift: „Wenn Sie nach dieser Zeit kommen, kann es sein, dass sie nicht mehr an Bord gehen dürfen.“ Freitag vor dem Abflug fragt der Kunde beim Reisebüro nach, ob alles in Ordnung ist. Antwort: „Alles erledigt. Machen Sie sich keine Sorgen.“
Schnelles Umbuchen nicht möglich
Die Austrian Airlines überbuchen den Flug. Herr Neuberger und seine Frau stehen lediglich auf der Warteliste. Ein schnelles Ein- oder Umbuchen auf einen anderen Flug ist vor Ort nicht möglich. Sie müssen zu Hause bleiben und sind enttäuscht („der Frust ist riesengroß“).
"Rückzahlung von der Reederei"
Mag.a Elisabeth Barth aus unserer Beratung hat das Paar juristisch unterstützt:
KONSUMENT: Es sind mindestens drei beteiligt: Reisebüro – Reederei – Fluglinie. Warum erhält der Kunde die Rückzahlung von der Reederei und nicht von der Fluglinie? Die AUA hat doch das Problem mit der Überbuchung verursacht?
Barth: Es ist eine Pauschalreise und die besteht aus Fluganreise und Kreuzfahrt. Die Reederei ist Veranstalter, sie ist also gegenüber dem Konsumenten rechtlich verantwortlich. Im Innenverhältnis wird sich die Reederei wohl bei der Fluglinie regressieren, also das Geld zurückverlangen.
KONSUMENT: Der Kunde bekommt weniger zurück, als er fordert. Hat er auf Nebenspesen keinen Anspruch?
Barth: Es müssten alle Gebühren zurückgezahlt werden. Wobei jene für das Reisebüro ein besonderer Fall sind. Das Reisebüro möchte sein Geld behalten und wird einwenden, dass es erfolgreich vermittelt hat. Gescheitert sei die Reise aufgrund eines Umstandes auf Veranstalterseite – und den hat nicht das Reisebüro verschuldet. Aus Erfahrung wissen wir, dass dies außergerichtlich, also ohne Gerichtsverfahren, meist nicht lösbar bzw. rückforderbar ist.
KONSUMENT: Die Restplatzbörse verrechnet eine Servicepauschale von 27 Euro. Ist diese Gebühr rechtens?
Barth: Diese Servicepauschale ist rechtlich fraglich.

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