Bei Kindern nennt man es Unwahrheit, bei Unternehmen „Irreführung“. T-Mobile (Magenta) hatte Mobiltelefone um „0 Euro“ beworben. Tatsächlich kostete es um 10 Euro pro Monat mehr als der vergleichbare Tarif ohne Handy. Wir klagten und der Oberste Gerichtshof (OGH) gab uns Recht. Es handelt sich, so das Gericht, um – Überraschung – eine irreführende Geschäftspraktik. Die Werbung ist unzulässig, das Urteil rechtskräftig.
T-Mobile: „Null-Euro“-Handy kostete 240 Euro oder mehr
Höchstgericht verurteilt T-Mobile. So ein Handy um null Euro zu bewerben ist irreführend.
T-Mobile bot Mobilfunktarife bei sonst identischer Leistung sowohl mit, als auch ohne Mobiltelefon an („Mobile Gold“ und „Mobile Platin“ bzw. „Mobile SIM Only Gold“ und „Mobile SIM Only Platin“). Bei den Tarifen mit inkludiertem Smartphone war die monatliche Grundgebühr jeweils 10 bis 15 Euro höher als bei der SIM-Only-Variante des gleichen Tarifs. Die Mindestvertragsdauer betrug 24 Monate.
"Kunden erwarten keine Geschenke"
Wir rechneten vor, dass so ein Mobiltelefon nicht für null Euro erhältlich ist. Schließlich entstehen bei einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten Kosten von zumindest 240 Euro. T-Mobile rechtfertigte sich damit, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keine Geschenke erwarten, sondern davon ausgehen, dass der Werbende die Kosten an anderer Stelle des Gesamtangebots berücksichtigt.
Gratis muss tatsächlich gratis sein
Basis für das Urteil ist nicht das achte Gebot sondern das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es untersagt die Beschreibung eines Produkts als „gratis“ oder „umsonst“, wenn der Umworbene weitergehende Kosten zu tragen hat.
"Auswirkung auf die gesamte Branche“
„Dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes hat Auswirkung auf die gesamte Branche“, betont Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Es muss endlich Schluss sein mit der Bewerbung eines Handys als gratis, wenn dieses tatsächlich alles andere als gratis ist“.
LINKS
T-Mobile: Irreführende Geschäftspraktik bei befristeten Sonderangeboten
https://verbraucherrecht.at/irrefuehrende-geschaeftspraktik-bei-befristeten-sonderangeboten/64594
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