Wir haben die bei uns eingehenden Beschwerden geprüft und sind der Ansicht, dass Konsumenten diese Online-Coaching-Verträge aus folgenden Gründen anfechten können:
Off-buyer-link: Der Vertrag wurde per Videocall und einen Off-buyer-link abgeschlossen „Off buyer link“ bedeutet, dass nicht der Konsument selbst auf die Webseite von Copecart geht und das Produkt „Masterclass Domainhandel“ in den Warenkorb gibt. Der Vertragsabschluss erfolgt über einen Verkaufsagenten per Videokonferenz, der dann einen eigenen Link für den Konsumenten über Copecart generiert. Nur über diesen Link kann dann die Masterclass gekauft werden. In der Regel füllt auch der Agent für den Konsumenten die Bestellmaske aus und klickt auf „Bestellen“.
Dauerhafter Datenträger: Gemäß § 9 Abs. 2 des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes muss der Verkäufer in diesem Fall dem Konsumenten das Vertragsangebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (z.B. E-Mail). Dieses Vertragsangebot muss mit dem Angebot in der Videokonferenz ident sein. Damit der Vertrag gültig ist, muss der Konsument dem Angebot auf einem dauerhaften Datenträger per E-Mail zustimmen; das ist die sogenannt Doppelbestätigungspflicht. Der österreichische und europäische Gesetzgeber hat diese Pflicht eingeführt, um Konsumenten vor Überrumpelung zu schützen. Kundinnen und Kunden sollen Bedenkzeit bekommen, um dem Angebot überlegt zustimmen zu können.
Widerrufsrecht: Weiters hielt die Copecart GmbH die Vorgaben zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei einer digitalen Dienstleistung nicht ein. Der Vertrag enthielt auch Zugang zu einer Facebook-Gruppe, laufende Live- und Gruppencoachings. Bei solchen Verträgen über Dienstleistungen kann das gesetzliche Rücktrittsrecht erst am Ende der Dienstleistung erlöschen. Wenn aber ein Vertrag über ein 12-Monats-Coaching geschlossen wurde, kann der Kunde in den Monaten davor zurücktreten.
Preis/Wucher: Auch der Preis war viel zu hoch. Wir gehen auch – so der juristische Fachbegriff - von einer Verkürzung über die Hälfte des Wertes (§ 934 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB) und von Wucher (gemäß § 879 Abs. 2/4 ABGB) aus. Der objektive Wert der Domain-Masterclass entspricht bei weitem nicht dem bezahlten Kaufpreis.
Irreführung: Wir gehen auch von einer Irreführung (§ 871 ABGB) aus. Dieser wesentliche Geschäftsirrtum wird vor allem von den Coaches veranlasst. Sie versprechen Konsumenten hohe monatliche Nebeneinkünfte - O-Ton eines Coaches: „Du musst schon ein Trottel sein, wenn du dir monatlich nicht 4000 Euro dazu verdienst.“ Uns liegen unzählige Beschwerdefällen vor, die alle bestätigen, dass solche Einkünfte nachweislich nicht erzielt wurden. Konsumenten werden hier mit unlauteren Methoden zu Vertragsabschlüssen gedrängt. Die Methode wirkt nicht, und die versprochenen Einnahmen bleiben aus.