In der Kfz-Branche herrschen raue Sitten. Immer wieder nehmen die Hersteller Vertragshändler und -werkstätten in den Schwitzkasten. Die Vorgeschichte: Ein Kfz-Betrieb, der Peugeot-Vertragswerkstätte und -händler ist, hatte den Vorwurf erhoben, Peugeot missbrauche seine marktbeherrschende Stellung.
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) leitete ein Verfahren ein, der Oberste Gerichtshof entschied überwiegend im Sinn des Händlers. Das Urteil (16 Ok 4/20d, 17.2.2021) gebot, Folgendes abzustellen:
- Verkauf von Neuwagen: Es ist Peugeot verboten, Erfolgsprämien an Umfragen zur Kundenzufriedenheit zu koppeln. Verboten sind die Vorgabe bewusst überhöhter Verkaufszahlen und die Vorgabe missbräuchlich niedriger Endkundenpreise.
- Im Werkstättenbetrieb: Peugeot hat der Werkstätte zu niedrige Stundensätze für Garantie- und Gewährleistungsarbeiten bezahlt. Das ist abzustellen – genauso wie nicht kostendeckende Refundierungen bei Ersatzteilen und das Abwälzen der Kosten für Mystery Shopping (also Testkäufe) auf den Vertragshändler.
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