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Neues Gerät defekt: Das müssen Sie wissen - Grad gekauft, schon kaputt?

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Navi, Kühlschrank, Auto zu schnell kaputt? So kommen Sie zu Ihrem Recht. Neu im Gesetz: Updatepflicht für digitale Produkte.

Frau zeigt einen Fön, der schon nach 2 Jahren kaputt ist. Verkäufer empfiehlt ihr ihn jährlich neu zu kaufen - Es geht um Gewährleistung (Cartoon: Rober Scheifler/VKI)

Sie kaufen ein Produkt; es dauert nicht lang und ein Mangel taucht auf. In diesem Fall haben Sie ein Recht auf Gewährleistung. Das bedeutet: Händler oder Übergeber müssen den Mangel in Ordnung bringen. Für Konsumenten ist die Gewährleistung ein ganz zentrales Recht. Eine neue EU-Richtlinie bringt ab 1.1.2022 leichte Verbesserungen. Fristen und Ausnahmen sind aber kompliziert.

Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Händlers, Garantie ein Versprechen desHerstellers oder Händlers  (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Kaum einer kennt Gewährleistung, alle reden von Garantie. Aber das eine ist Ihr Recht, das andere Gnade. Lesen Sie diesen Fall: Teure Garantie

Gewährleistungsfrist

Wenn eine Ware oder Leistung mangelhaft ist, dann können Sie innerhalb einer bestimmten Frist Gewährleistung fordern: Sie beträgt - siehe unten - für bewegliche Waren weiterhin zwei Jahre ab Übergabe, für unbewegliche Sachen drei Jahre. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist durch eine individuelle Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden; bei Kfz allerdings nur, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Verbraucher können ihre Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag maximal 3 Jahre geltend machen. Die Fristen beginnen mit der Übergabe, also dem Kauf einer Ware. (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Daten statt Geld

Neu ist: Auch für digitale Leistungen gibt es Gewährleistung. Gewährleistung gilt, wenn man mit Geld bezahlt oder – neu – statt mit Geld zu bezahlen seine persönlichen Daten hergibt. Das betrifft also unter anderem Social-Media-Dienste.

Man kann auch mit persönlichen Daten bezahlen (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Verjährungsfrist

Neu ist, dass nach Ablauf der Gewährleistung bei beweglichen Produkten und digitalen Dienstleistungen eine zusätzliche Frist von drei Monaten besteht, in der Konsumenten den Mangel vor Gericht einklagen können. Diese Frist gab es vorher nicht; sie ist aber unserer Ansicht nach viel zu kurz.

VIDEO: Gewährleistung und Garantie erklärt

Pflicht zum Software-Update

Pflicht zum Update

Was nützt der schönste Neukauf, wenn die Software schwächelt? Unternehmen müssen für digitale Leistungen – das ist neu – künftig jene Aktualisierungen zur Verfügung stellen, die zum Betrieb erforderlich sind (siehe Grafik unten).  

  1. Stream: Beim Zugang zu einem Streaming- oder Gaming-Portal gilt die Aktualisierungspflicht für die Dauer der Bereitstellung.  
  2. Hard- und Software: Bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone, Smart-TV, Navi, Rasenroboter) sind das mindestens zwei Jahre.
  3. E-Book: Ist die digitale Leistung einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen (z.B. E-Book mit unbefristeter Nutzung), sind Updates "während des Zeitraums, den der Verbraucher […] vernünftigerweise erwarten kann", zur Verfügung zu stellen. Hier ist das Gesetz schwammig. Was das in der Praxis bedeutet, werden die Gerichte klären müssen. Unklar ist auch, welche Produkte von der Aktualisierungspflicht betroffen sind und welche nicht.

Es gibt eine Pflicht zur Softwareaktualisierung (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Mehr Zeit für Ihr Recht

Mehr Zeit, Ihr Recht  

"Übergeber" (in der Regel Händler) müssen bei der Gewährleistung nur für Mängel einstehen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Nun verlängert das neue Gesetz die Vermutung, dass so ein Mangel schon bei der Übergabe vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr. Aus der Sicht des Kunden bedeutet das: Beginnt Ihr TV-Gerät sieben Monate nach dem Kauf zu spinnen, können Sie länger und mit besseren Chancen reklamieren und Gewährleistung fordern. Diese längere Frist gilt nur für den Kauf von Waren und digitalen Leistungen. Für einen Hauskauf oder klassische Werkverträge gilt weiterhin eine Frist von 6 Monaten.

Wenn Sie als Kunde einen Mangel erst nach diesen 12 Monaten beanstanden, haben Sie immer noch das Recht auf Gewährleistung. Aber dann müssen Sie nachweisen, dass der Fehler schon bei Übergabe der Ware bestanden hat. Hier ist realistischerweise zu erwarten, dass der Händler Sie abweist.

In den ersten 12 Monaten haben Sie gute Chancen, dass der Händler den Mangel behebt. Danach liegt die Beweislast bei Ihnen, dem Käufer! (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Was müssen Händler tun?

Was tun? Reklamieren Sie beim Händler.

Sie bemerken einen Mangel und wünschen Gewährleistung. Liegt der Kauf weniger als 12 Monate zurück (Rechnung?), dann haben Sie gute Karten. Reklamie­ren Sie beim Händler – mündlich ist möglich, schriftlich besser.

Ansprüche einfordern bei einem Mangel (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Was müssen Händler tun?

Es gibt vier Möglichkeiten Ihr Recht auf Gewährleistung geltend zu machen. Reparatur bzw. Austausch hat Vorrang, wenn diese möglich sind. (Grafik: Doris Seyser/VKI)

Im Gewährleistungsfall haben Sie Anspruch auf Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der Ware, da können Sie wählen. Das ist Stufe 1. – Stufe 2 sieht so aus:

Wenn

  • die Behebung des Mangels unmöglich ist,
  • das Unternehmen in Verzug ist
  • oder es die Behebung verweigert,
  • aber etwa auch bei schwerwie­genden Mängeln
  • oder einem fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch

können Sie Preisminderung oder – sofern der Mangel erheblich ist – Vertragsauflösung verlangen. Sprich: Ware zurück, Geld zurück.

Montagefehler beheben

Kein Durchgriff auf Hersteller

Sie als Kunde müssen sich an den Händler wenden, das ist wichtig; auch dann, wenn z.B. der Hersteller das Softwareupdate nicht liefert. Hier sind Probleme zulasten der Konsumenten vorprogrammiert.

Wenig Chancen vor Gericht

Ihre Lage als Konsumentin bzw. Konsument hat sich durch die Gewährleistung neu leicht verbessert. Aber wenn Sie mehr als ein Jahr nach dem Kauf Ihr Recht vor Gericht durchsetzen wollen, haben Sie weiterhin kaum eine Chance. Sie brauchen fast immer ein teures Sachverständigen-Gutachten; womöglich für ein Produkt, das grade mal 50, 100 oder 300 Euro gekostet hat ...

Montagefehler beheben

War das Unternehmen zur Montage verpflichtet, dann haftet es – verschuldensunabhängig – auch für eine unsachgemäße Montage und muss sie in Ordnung bringen.

Garantie-Schmäh: Osram: R7s-LED-Lampen 12/2021

Was kann die Garantie? Hier ein Beispiel eines KONSUMENT-Lesers.

LED-Lampen

Ich kaufe seit langem nur mehr LED-Lampen und habe die Zwischenlösung wo auch immer möglich gemieden. Es war nicht immer leicht, für alle Anwendungsfälle passende Produkte zu finden; mittlerweile ist das alles (fast) kein Problem mehr. Mit einer Ausnahme: Man weiß noch immer nicht, was man kriegt, bevor man es ausprobiert hat.

Garantie-Schmäh

Mittlerweile haben auch die etablierten Hersteller ihr Sortiment vervollständigt. Somit kann man auf vergleichbare Qualität hoffen. Da kann man dann auch gerne etwas mehr zahlen. Dachte ich. Zugegeben, meine R7s-LED-Lampe von Osram hat ca. 4 Jahre gehalten. Viel länger als normale Halogenlampen. Allerdings trotzdem weit weniger als die versprochenen 15.000 Stunden.

Alles kein Problem, ich habe ja Garantie, denkt man sich. Aber was hilft es, wenn man, um diese beanspruchen zu können, die Ware auf eigene Kosten nach Deutschland einsenden muss? Die Portokosten belaufen sich auf 50 bis 100 Prozent des Kaufpreises, bei ungewissem Ausgang (wird mein Anspruch auch akzeptiert?). Soll ich warten, bis mehrere Lampen kaputt sind, um Portokosten zu sparen? Warum kann es keinen lokalen Ansprechpartner geben?

Warum reicht es nicht, ein Foto der defekten Ware und den Kaufbeleg zu senden? Von mir aus gerne auch ein 2. Foto der zerstörten Ware. Dadurch wäre Missbrauch seitens des Kunden ausgeschlossen (pro Beleg und Ware nur 1 Reklamation möglich). Andere Hersteller können das besser. So werde ich wohl trotz Garantie eine neue Lampe kaufen müssen. Einfach, weil es nicht wirtschaftlich ist, mein Recht einzufordern.

Hannes L.
E-Mail

Gewährleistung ist ein Recht, Garantie eine Gnade

Im Gegensatz zur gesetzlich verankerten Gewährleistung (siehe auch den Artikel Gewährleistung neu zu den aktuellen Neuerungen - Neues Gerät defekt: Das müssen Sie wissen - Grad gekauft, schon kaputt? ) ist die Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers oder Herstellers. Die entsprechenden Bedingungen kann er – unter Einhaltung gewisser gesetzlich vorgegebener Formvorschriften – nach eigenen Vorstellungen gestalten.

Garantieleistungen müssen nicht kostenlos sein. Garantiebedingungen können großzügig ausgestaltet sein, oder sie können so ausformuliert sein, dass man als Konsument in der Praxis nicht viel davon hat. Es kommt also auf den genauen Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an.

Die Redaktion

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  • Tel. 01 588 77 0
  • Mo – Fr 9 – 13 Uhr
  • mehr: VKI-Beratung

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Eines der informativsten Dokumente zur Gewährleistung neu hat die Arbeiterkammer mit ihrer Stellungnahme  vorgelegt. Lesenswert.

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