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Rockband beim Konzert auf der Bühne
Bild: Gorodenkoff/Shutterstock

Viagogo: Irreführung bei Ticketangaben - Preis, Personalisierung und Verkäufer-Identität

, aktualisiert am

Die Ticket-Plattform viagogo informiert seine Kunden nicht über den ursprünglichen Ticketpreis oder die Identität des Verkäufers. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einiges klar gestellt.

Die Plattform viagogo ist ein Online-Marktplatz, bei dem man Tickets für Kultur-, Sport- und Musikveranstaltungen weiterverkaufen kann. Verkäufer sind also Dritte, nicht viagogo selbst – unter ihnen auch Privatpersonen. 

Verkäufer und Ticketart

Dabei ist Vorsicht geboten: viagogo informiert nämlich nicht darüber, wie hoch der Originalpreis für das Ticket war, wer der Verkäufer ist oder ob er überhaupt eine Gewerbeberechtigung hat.

Auch die Frage, ob es sich um ein personalisiertes Ticket handelt, bleibt unbeantwortet. Für Konsumenten sind das wichtige Informationen, die Auswirkungen auf ihre Kaufentscheidung haben. Aber ist es überhaupt rechtmäßig, dass Ihnen die Ticket-Plattform viagogo diese Informationen vorenthält?

Was gilt als "wesentliche Information"?

Rechtlich gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie dem Marktteilnehmer wesentliche Informationen vorenthält, die er benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Welche Informationen beim Ticketkauf als "wesentliche Informationen" gelten, hat jetzt der OGH festgelegt. Laut Urteil ist es nicht zulässig, dass viagogo verschweigt, wer der Verkäufer ist und ob es sich um ein personalisiertes Ticket handelt.

Originalpreis und Gewerbeberechtigung

Beim Originalpreis sieht das anders aus: Es handelt sich um keine "wesentliche Information", entschied der OGH. Viagogo muss nur den Bruttopreis des beworbenen Produkts angeben. Ob dieser Preis, den der Verkäufer beliebig festlegen kann, viel höher als der Ursprungspreis des Tickets ist, muss die Plattform nicht offenlegen. Dasselbe gilt für die Gewerbeberechtigung. Rechtlich ist das Kaufgeschäft wirksam – ob der Verkäufer eine besitzt oder nicht.

OLG-Urteil: 42 Klauseln in AGB unzulässig

Nicht nur der OGH beschäftigte sich aktuell mit der Schweizer Ticketplattform. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekommen schon seit langem viele Verbraucherbeschwerden über viagogo. Wir klagten schließlich das Unternehmen aufgrund verschiedener Klauseln in seinen AGB. Im Viagogo: 42 Klauseln unzulässig - Erfolgreiche VKI-Klage erklärte das Handelsgericht (HG) Wien 42 dieser Klauseln für unzulässig. Jetzt bestätigte auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien dieses Urteil.


Mehr zum Thema und das OGH-Urteil im Volltext lesen Sie auf unserer Webseite Viagogo: personalisierte Tickets, Originalpreis, Verkäufer-Angaben 

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