Zum Inhalt

Service non stop - Konsument 6/2001

 

Wohnraumfinanzierung - Riskante Yen-Kredite

Der Kurs der japanischen Währung ist in den letzten Jahren gesunken. Auch die Zinsen sind in Japan derzeit sehr niedrig. Daher werden jetzt Fremdwährungskredite auf Yen-Basis wieder sehr stark beworben. Banken weisen dabei wenigstens auf die Risiken hin und raten, dass man einen Yen-Kredit nur dann in Erwägung ziehen sollte, wenn man den gleichen Betrag auch auf Schillingbasis problemlos zurückzahlen könnte und bereit ist, die internationale Währungsentwicklung zu beobachten. Nicht so manche dubiosen Finanzberatungsfirmen: Sie behaupten, dass man bislang bei Yen-Krediten nur gewonnen habe. Aber eine günstige Entwicklung in der Vergangenheit sagt nichts über die zukünftige Entwicklung aus. Experten schätzen, dass die Zinsdifferenz zwischen Yen- und Euro-Krediten schon bald geringer werden könnte. Damit wäre der Zinsvorteil dahin; ebenso, wenn der Kurs des Yen wieder steigt. Je nach mittel- bis langfristiger Kursentwicklung kann jeder Fremdwährungskredit zu beträchtlichen Mehrkosten führen, die bis zur Existenzbedrohung gehen können.

Gewinnschmäh -Beim Wort genommen

Endlich ist es gelungen, vor einem österreichischen Gericht einen versprochenen Gewinn einzuklagen. Seit Oktober 1999 gibt es eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz, wonach der Empfänger irreführender Gewinnzusagen (meist kommen sie von Versandhäusern) den Gewinn einklagen kann. Kurze Zeit später erhielt eine Konsumentin ein derartiges Gewinnzertifikat über 200.000 Schilling. Sie forderte den Gewinn an, die Firma reagierte nicht. Da führte die Wiener Arbeiterkammer einen Musterprozess, den das Oberlandesgericht Innsbruck kürzlich entschieden hat: Die zugesandten Unterlagen sind dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Empfänger dieser Gewinnspielunterlagen hätte den Preis tatsächlich gewonnen. Daher muss das Versandhaus die versprochenen 200.000 Schilling herausrücken. Und heimische Unternehmen werden sich vom „Sie-haben-gewonnen-Schmäh“ wohl verabschieden müssen. Das Urteil kann im vollen Wortlaut bei unserer Rechtsabteilung angefordert werden. Infos: Tel: (01) 588 77-320.

Reisen -Rücktritt bei Terrorakten

Wenn in beliebten Urlaubsländern wie Spanien oder der Türkei eine Bombe kracht, vergeht vielen Menschen schlagartig die Lust aufs Reisen. Aber es ist nicht so, dass man dann sofort kostenlos stornieren kann. Ein allgemeines Lebensrisiko rechtfertigt nach der vorliegenden Rechtsprechung keinen kostenlosen Rücktritt. Schließlich könnte man ja auch in Wien Opfer eines Anschlages werden. Erst wenn sich die Zustände im Ferienland so gravierend verschlechtern, dass jedermann eine Reise als unzumutbar empfinden würde (ein klassisches Beispiel dafür wäre der Ausbruch eines Bürgerkrieges wie im ehemaligen Jugoslawien), besteht ein Recht zum kostenlosen Rücktritt. Wenn heute ein Anschlag passiert und die Reise erst in einigen Monaten angetreten werden soll, muss man dem Obersten Gerichtshof zufolge die weitere Entwicklung abwarten und kann nicht sofort kostenlos stornieren. Allerdings steigen die Stornokosten von 10 Prozent (30 Tage vor der Abreise) auf bis zuletzt 85 Prozent an. Es ist empfehlenswert, sich bei der Reiseplanung auf der Homepage des Außenministeriums über die Sicherheitslage an Touristenzielen zu informieren: www.bmaa.gv.at/service/index.html.de

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang