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Parship: Geschäftspraxis unzulässig - Urteil des OGH

Wer sich im Internet kostenpflichtig bei einer Partnervermittlung anmeldet, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Bei Parship oder Elitepartner konnte das sehr teuer werden. Dieser Praxis hat der Oberste Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Die Bundesarbeiterkammer hat PE Digital GmbH, welche die Websites Parship und Elitepartner betreibt, erfolgreich geklagt. Der OGH bestätigt: die vorgesehene Wertersatzforderung und automatische Vertragsverlängerung sind unzulässig.

Streitfrage Wertersatz

Grundsätzlich gilt: Für die Dauer der Nutzung der Dienstleistung bis zum Rücktritt darf ein Unternehmer einen angemessenen Wertersatz verlangen. Sonst hätte man die Partnervermittlung ja einige Tage gratis genutzt. Wie genau dieser Wertersatz bei Datingplattformen zu berechnen ist, war lange strittig. 

Zahlreiche Konsumenten in Österreich haben in den letzten Jahren ihr Rücktrittsrecht genutzt, um von Verträgen mit Parship oder Elitepartner zurückzutreten. Dann die böse Überraschung: Für wenige Tage, die sie die Plattform genutzt hatten, sollten sie mehrere hundert Euro zahlen. Die Firma argumentierte diesen hohen Betrag mit der Anzahl der zustande gekommenen Kontakte sowie das zu Beginn der Mitgliedschaft erstellte Porträt der Partnerpersönlichkeit, welches einen „großen Aufwand“ darstellen würde.

Urteil für mehr Konsumentenschutz

Der OGH sprach in seinem Urteil allerdings aus, dass in der computergenerierten Erstellung des Porträts der Partnerpersönlichkeit und des Persönlichkeitstest kein übermäßiger Aufwand zu sehen ist. Das Urteil hält außerdem fest, dass es alleine darauf ankommt, wie lange man Parship oder Elitepartner genutzt hat. Die Anzahl der dabei zustande gekommenen Kontakte mit Anderen ist irrelevant.

Weitere Informationen finden Sie auf verbraucherrecht.at oder europakonsument.at

 

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