EuGH-Urteil
Deshalb dürfen sie sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen, stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil fest. Hintergrund war eine Klage des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma Dr. Oetker. Auf deren Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks bezogen sich die vorn aufgedruckten Nährwertinformationen auf eine 40-Gramm-Portion Müsli mit 60 Millilitern Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 Prozent.
Verwirrende Angaben
Auf der Schmalseite des Kartons waren die Angaben für 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt seines Verkaufs zu finden. Unterschiedliche Informationen also, die zur Verwirrung der Konsumenten führen könnten.
Tatsache ist: Nur bei Lebensmitteln, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, dürfen sich die Nährwertangaben auf das zubereitete Produkt beziehen.