Das Erstgericht weist die Klage ab. Es könne von einem Supermarkt nicht verlangt werden, alle Gefahren zu beseitigen. Die Klägerin hätte die Reparaturarbeiten bemerken und den Unfall bei entsprechender Aufmerksamkeit verhindern können.
Anspruch zu zwei Dritteln
Die nächste Instanz entscheidet, dass die Klage der Kundin zu 2/3 zu Recht bestehe. Der Supermarktbetreiber hafte gegenüber Kunden auch für die in seinem Betrieb tätigen Handwerker. Und die müssen halt aufpassen, weil Kunden in erster Linie in die Regale schauen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil (OGH 29.6.2022, 8 Ob 78/22m). Er erklärte, dass die Pflicht zur Absicherung immer von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Im konkreten Fall wurde die Haftung bejaht, aber ein Drittel Mitverschulden der Kundin bestätigt.
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