Fahrfehler, technische Gebrechen und gefährliche Stellen auf oder neben der Piste – die Ursachen für Skiunfälle sind vielfältig. Das Schadenersatzrecht geht davon aus, dass jeder seinen Schaden selbst tragen soll. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, muss der Schaden von anderen ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine rechtswidrige Handlung und ein Verschulden.
Für Minderjährige gilt in allen Bundesländern eine gesetzliche Skihelmpflicht – mit Ausnahme von Vorarlberg und Tirol. Ein Verstoß dagegen kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht sein. Eltern bzw. Aufsichtspersonen von Kleinkindern können ein Mitverschulden haben. Wenn Erwachsene ohne Skihelm sich am Kopf verletzen, dann nimmt das Gericht eine Teilschuld bei den Unfallfolgen an. Richter bejahten hier eine Haftung von 50 Prozent bei einem eigentlich unverschuldeten Skiunfall.
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