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Hotels, Kabanen und weißer Strand - Timesharing
Im Prozess gegen den Timesharing-Anbieter Hapimag haben wir - noch nicht rechtskräftig - einen großen Erfolg errungen Bild: Jillian Cain Photography/Shutterstock

Timesharing: Urteil zu Hapimag - Mehr Schutz für Kund:innen

Beim Timesharing kann man Ferienwohnungen, Apartments und Hotels befristet nutzen. Ein neues Urteil bestätigt, dass Verbraucherrechte gelten. 

Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatten die Hapimag AG wegen ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Das Unternehmen stellt ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotelzimmer zur Verfügung. 

Grund der Klage: 48 unzulässige Bestimmungen in Geschäfts- und Reservierungsbestimmungen, in den Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Nun hat auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig erklärt. Das ist ein großer Erfolg. 

Nicht rechtskräftig

Der wichtigste Punkt im Urteil: Das Unternehmen betrachtet Kund:innen als „Aktionäre“. Das bedeutet: geringer Schutz und höheres Risiko. Es gelten aber für sie Bestimmungen des Verbraucherrechts, also ein höherer Schutz. Das Urteil ist – Stand 13.8.2024 - noch nicht rechtskräftig.

Timesharing-Verträge der Hapimag

Das Urteil betrifft sogenannte Teilzeitnutzungsverträge (oder auch „Timesharing-Verträge“) der Hapimag. Solche Verträge regeln ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung beispielsweise einer Ferienwohnung, eines Hotelzimmers oder eines Ferienhauses – gegen ein Entgelt. 

Aktien kaufen

Für die Nutzung des Hapimag-Angebots mussten Verbraucher:innen zusätzlich „Aktien“ des Unternehmens kaufen, mit denen „Wohnpunkte“ verbunden waren. Darüber hinaus war mit dem „Erwerb und Besitz jeder Aktie“ ein Darlehensvertrag verknüpft. Kund:innen, die das Angebot von Hapimag nutzen wollten, wurden damit zugleich zu „Aktionären“.

Urteil: mehr Schutz

Sowohl das Handelsgericht Wien (HG; 1. Instanz) als nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien (2. Instanz) kamen zu dem selben Ergebnis: Zwar seien die einzelnen Kund:innen formal als „Aktionäre“ zu betrachten. Sie sind aber gleichzeitig auch Verbraucher:innen. Damit gelten für sie – das ist wichtig - konsumentenrechtliche Bestimmungen; also mehr Schutz.

Rücktritt vom Vertrag

Dürfen Kund:innen von einem Timesharing-Vertrag zurücktreten? Das OLG Wien wies darauf hin, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG) anwendbar sei. Es ermöglicht es Verbraucher:innen, kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages zurückzutreten.

Lesen Sie unsere FAQ zum Rücktritt: "Kann ich das zurückgeben?

Verjährungsfrist für "Wohnpunkte"

In den Geschäftsbedingungen finden sich auch Klauseln, die die Weitergabe der „Aktien“ und den Rückkauf an das Unternehmen regelten. Das OLG Wien hat sie als unzulässig beurteilt. Sie waren intransparent und ermöglichten Hapimag unter anderem willkürliche Beurteilung. Auch eine fünfjährige Verjährungsfrist von „Wohnpunkten“, mit denen der Urlaub „bezahlt“ werden konnte, wurde vom Gericht als unzulässig beurteilt.

"Sehr erfreuliches Urteil"

Portrait von Dr. Joachim Kogelmann, Jurist beim VKI
Dr. Joachim Kogelmann, Jurist beim VKI Bild: Konstantinoudi/VKI

„Das Oberlandesgericht Wien hat ein sehr umfangreiches und – aus Konsument:innensicht – sehr erfreuliches Urteil zu Timesharing-Verträgen gefällt“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Das Urteil bestätigt, dass sich verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen nicht durch komplizierte Verträge oder formale Aktionärsstellungen aushebeln lassen.“

Juristische Details zum Hapimag-Urteil finden Sie auf verbraucherrecht.at: Hapimag: OLG Wien beurteilt 48 Klauseln in Timesharing-Verträgen als unzulässig

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