Eigentlich müssten Konsumenten entsprechend entschädigt werden. Doch manche Seilbahnbetreiber versuchen, das zu umgehen, wie ein Blick in die Geschäftsbedingungen zeigt.
Ob die heimischen Skigebiete heuer noch ihre Pforten öffnen dürfen, ist ungewiss. Irgendwann im Laufe der Skisaison wird es aber wohl so weit sein. Skifahrbegeisterten, die bereits jetzt – allen Unwägbarkeiten zum Trotz – daran denken, z.B. eine Saisonkarte zu kaufen, empfehlen wir, einen prüfenden Blick in die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Skigebiets zu werfen.
Auf den Kunden abwälzen
Warum? Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen versuchen unzulässigerweise, die Konsequenzen der Pandemie auf ihre Kundinnen und Kunden abzuwälzen. Manche Versuche gehen dabei zu weit, auch in der Seilbahnwirtschaft. Beispiele lieferten etwa jene Liftbetreiber, die sich in der ausklingenden Vorsaison (2019/20) in ihren Geschäftsbedingungen gegen die Rückerstattungen im Fall von Betriebseinstellungen absichern wollten. Ski Amadé, die Kärntner Skipass Vertriebs- und Marketing GmbH (Topskipass für Kärnten und Osttirol) und die Schmittenhöhebahn haben nach Abmahnung von uns mittlerweile Unterlassungserklärungen abgegeben.
Fragwürdige Ansätze
Aber auch in der heurigen Saison verfolgen Seilbahnunternehmen bisweilen fragwürdige Ansätze. Unsere Kollegen aus der VKI-Rechtsabteilung haben sich COVID-19-Klauseln in den AGB mehrerer Skigebiete genau angeschaut. Einige sehen heuer bei Mehrtageskarten (zumindest bei manchen) eine Erstattung für die Schließzeiten aufgrund von COVID-19 vor. Das entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu befürworten. Aus anderen AGB wiederum ist ganz klar die Absicht herauszulesen, wenig bis gar nichts an Rückerstattung aufgrund von Pandemie-bedingten Schließungen zu leisten.
Die gängigsten Einschränkungen
- "Fair Use“. Bei der sogenannten Fair-Use-Regelung wird eine Rückzahlung ausgeschlossen, wenn die Saisonkarte eine bestimmte Anzahl von Tagen tatsächlich genutzt wurde. In der Regel sind es 15 bis 20 Skitage. Eine Abwandlung dieser vor allem für die Betreiber "fairen“ Regelung: Jeder Skitag, der vom Kartenhalter genutzt wurde, wird mit einem (fiktiven) Tageskartenpreis bewertet. Das kann schnell dazu führen, dass nichts mehr zurückgezahlt werden muss.
- Prozent-Rechnung. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn die Rückvergütung in Prozentsätzen geregelt wird. Eine solche Regelung kann zwar zulässig sein, aber nur, wenn die Prozentsätze in einem angemessenen Verhältnis zu den Schließzeiten stehen. Werden Verbraucher hingegen grob benachteiligt, dann sind solche Regelungen unzulässig. Zum Beispiel, wenn laut AGB vorgesehen ist, dass nur 50 oder 70 Prozent des Ticketpreises zurückgezahlt werden – selbst dann, wenn die Skigebiete die ganze Saison nicht öffnen (dürfen).
- Gutscheine. Manchmal wollen die Liftbetreiber die Rückzahlungen nur in Form von (personalisierten) Gutscheinen leisten.
- Kurze Fristen. Manche Skiliftbetreiber sehen vor, dass der Anspruch auf Rückzahlung in einer kurzen Frist (z.B. bis vier Wochen nach Ende der Wintersaison) geltend gemacht werden muss. Andernfalls verfällt der Anspruch.
Spießrutenlauf für Kunden
Für Skifahrer kann es zu einem ermüdenden Spießrutenlauf werden, im Fall des Falles zu ihrem Recht zu kommen. Eine ganze Reihe von Skigebieten sieht nicht nur eine, sondern gleich mehrere der genannten Einschränkungen in ihren AGB vor.
Besonders gravierende Einschränkungen der Rückzahlungsverpflichtungen werden wir bekämpfen.