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Arzt hält runde weiße Karte mit einem roten X in Richtung des Lesers
Die Rechte von Patient:innen sind in der Patientencharta zusammengefasst. Bild: Jo Panuwat D / shutterstock

Spital verweigert Untersuchung

Einem Menschen, der mit einem konkreten medizinischen Anliegen eine Krankenanstalt in Österreich aufsucht, darf die unbedingt notwendige ärztliche Hilfe nicht verweigert werden.

Schwangere ohne Untersuchung abgewiesen

Frau M. ist im siebten Monat schwanger. Als sie in der Nacht plötzlich starke Bauchschmerzen bekommt, bringt sie ihr Mann ins Krankenhaus. Der Nachtportier lässt den diensthabenden Gynäkologen ausrufen. Dieser sagt Frau M. am Telefon, dass sie am nächsten Tag zu ihrem Frauenarzt gehen soll. Als die Schwangere dann von ihrem Arzt untersucht wird, stellt dieser den Tod des ­ungeborenen Kindes fest.

Hat das Krankenhaus einen Fehler gemacht?

Frau M. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese konfrontiert die Krankenanstalt mit dem Vorwurf, dass die Patientin ohne Unter­suchung einfach wieder nach Hause geschickt wurde. Ob das Ungeborene zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, oder ob man es hätte retten können, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen.

Als erste Reaktion teilt das Krankenhaus mit, dass es keine Patientenakte zum vorliegenden Fall gebe und daher auch keine Auskunft erteilt werden könne. Die Patientin sei der Krankenanstalt vollkommen unbekannt. Die Tiroler Patientenvertretung entgegnet, dass selbstverständlich keine Akte vorliegen würde, da auch keine Untersuchung stattgefunden habe. Daraufhin wurden der Portier und der Gynäkologe von der Krankenhausleitung zum Vorfall befragt. Diese bestätigten die Darstellung der Patientin.

Nach einem längeren Schriftverkehr wurde Frau M. ein Schadenersatz zuerkannt. Die Patientenanwaltschaft hat zudem die Krankenanstalt nachdrücklich aufgefordert, genau zu analysieren, wieso die schwangere Frau in dieser Nacht ohne Untersuchung abgewiesen wurde, um derartige Fälle in Zukunft auszuschließen.

Wie sieht die Rechtslage aus?

Einem Menschen, der mit einem kon­kreten medizinischen Anliegen eine Krankenanstalt in Österreich aufsucht, darf die unbedingt notwendige ärztliche Hilfe nicht verweigert werden. Daher ist eine geeignete Abklärung der Dringlichkeit vorzusehen, ob eine Entlassung, weitere ärztliche Untersuchung, eine ambulante Behandlung oder eine sta­tionäre Aufnahme notwendig ist.

Die Rechte von Patient:innen sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst. Zur Sicherstellung ihrer Rechte gegenüber Krankenanstalten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. In den meisten Bundesländern sind diese auch für die Rechte von Patient:innen gegenüber nieder­gelassenen Ärzt:innen sowie für jene von Insassen von Pflegeheimen zuständig.

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Logo der ARGE Patientenanwaltschaft.
VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.

Tirol 
Patientenvertretung 
Meraner Straße 5 (1. Stock) 
6020 Innsbruck 
Tel. 0512 508-7702 
Tel. 0512 508-7702 
E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at 
Internet: tirol.gv.at/patientenvertretung

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