Voreilige Entlassung aus dem Spital
Jeder Mensch, der ein Krankenhaus aufsucht bzw. dort eingeliefert wird, muss eingehend untersucht werden und darf nicht entlassen werden, bevor sich der Zustand stabilisiert hat.
Keine weiteren Untersuchungen durchgeführt
Herr M., 30 Jahre, fällt in Ohnmacht und wird von der Rettung ins nächste Krankenhaus gebracht. Er klagt über starken Schwindel und extreme Übelkeit. Bei der Untersuchung kann keine Ursache für seine Beschwerden festgestellt werden.
Die untersuchenden Ärzt:innen vermuten, dass es sich um einen grippalen Infekt handelt. Sie führen daher keine weiteren Untersuchungen durch und schicken Herrn M. mit einem Medikament gegen die Übelkeit nach Hause.
Am nächsten Tag hat sich der Zustand des Patienten jedoch weiter verschlechtert. Er ruft im Krankenhaus an und erhält dort die Auskunft, dass er hausärztliche Hilfe in Anspruch nehmen soll. Die praktische Ärztin organisiert umgehend eine Computertomografie-Untersuchung (CT). Dabei wird festgestellt, dass Herr M. einen Schlaganfall erlitten hat.
Hat das Krankenhaus etwas falsch gemacht?
Der Patient wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese konfrontiert das Krankenhaus mit der Frage, warum bei Herrn M. keine CT-Untersuchung durchgeführt wurde. Damit hätte der Schlaganfall früher diagnostiziert und schneller behandelt werden können.
In einer ersten Reaktion argumentiert die Leitung der Krankenanstalt, dass die Symptome des Patienten auf einen stärkeren grippalen Infekt hingedeutet hätten. Aufgrund seines noch recht jungen Alters seien andere Ursachen für seine Beschwerden als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Darum seien keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden.
Nach einem längeren Schriftverkehr zwischen der Patientenanwaltschaft und dem Krankenhaus wird Herrn M. jedoch ein Schadenersatz zuerkannt.
Hätte der Patient entlassen werden dürfen?
Jeder Mensch, der ein Krankenhaus aufsucht bzw. dort eingeliefert wird, muss eingehend untersucht werden. Auch wenn manche Diagnosen als eher unwahrscheinlich gelten, liegt es an den behandelnden Ärzt:innen, alle möglichen Ursachen für die vorliegenden Beschwerden abzuklären. Zumindest müssen Patient:innen so lange zur Beobachtung im Krankenhaus behalten werden, bis sich ihr Zustand stabilisiert hat.
Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
Tirol
Patientenvertretung
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Tel. 0512 508-7702
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