Schuldet das Spital Heilung?
Patienten erwarten sich, dass sie nach der Entlassung aus dem Spital geheilt sind. Auch wenn die Behandlung fachgerecht erfolgt, ist das nicht immer möglich.
Nach der Behandlung im Spital treten Schmerzen auf
Der Fall. Herr F. verletzt bei einem Arbeitsunfall seinen Mittelfinger. Da der Schnitt tief ist, wird er im Krankenhaus versorgt. Es werden kleine Metallsplitter aus der Wunde entfernt und ein Röntgen gemacht. Nachdem festgestellt wird, dass Sehnen und Nerven unverletzt sind, wird die Schnittwunde unter sterilen Bedingungen genäht.
Zwei Tage später sucht Herr F. erneut die Spitalsambulanz auf, weil er starke Schmerzen hat. Bei der Kontrolle zeigen sich erste Anzeichen einer Infektion. Die Nähte werden geöffnet und die Wunde gespült. Herr F. erhält Antibiotika und einen Verband zur Ruhigstellung des Mittelfingers. Dennoch verbessert sich sein Zustand nicht. Nach einigen Monaten muss das Gelenk versteift werden, was zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führt.
Hätte die Komplikation verhindert werden können?
Herr F. wendet sich an die Patientenanwaltschaft. Diese gibt ein Gutachten in Auftrag, um festzustellen, ob die Behandlung fachgerecht erfolgt ist und die Infektion unter Umständen zu verhindern gewesen wäre. Der Gutachter stellt fest, dass das Vorgehen "lege artis" war.
Die Wundversorgung habe unter sterilen Bedingungen stattgefunden und es sei auch korrekt gewesen, nicht sofort ein Antibiotikum zu verordnen. Es konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob die Infektion des Gelenks durch die Verletzung entstanden ist oder die Keime erst später ins Gelenk gelangt sind.
Haben Patienten ein Recht auf Heilung?
Dieser Fall zeigt, dass die Erwartungen der Patient:innen und die rechtlichen Grundlagen voneinander abweichen können. Betrofffene erwarten sich durch die Behandlung im Krankenhaus oft eine völlige Wiederherstellung ihrer Gesundheit.
Aus dem Behandlungsvertrag wird jedoch nicht die "Heilung" geschuldet, sondern "nur" die fachgerechte und sorgfältige Behandlung entsprechend dem gültigen Standard ("lege artis"). Wenn trotz einer fachgerechten Behandlung eine Beeinträchtigung zurückbleibt, handelt es sich nicht um einen Fehler, sondern um eine Folge der Erkrankung oder Verletzung.
Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft
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Vorarlberg
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