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Wenn es nur eine einzige wirksame Therapiemethode gibt, muss diese - unabhängig von den Kosten - zur Verfügung gestellt werden. Bild: Lisa-S / Shutterstock.com

Rechtsanspruch auf ein Medikament

Patient:innen, die in Krankenanstalten mit öffentlichem Versorgungsauftrag behandelt werden, haben einen Rechtsanspruch auf wirksame Medikamente, auch wenn diese sehr teuer sind.

Medikament verweigert

Der Fall. Frau P. ist 30 Jahre alt und ­leidet an einer seltenen Krankheit, die ihren Alltag sehr beschwerlich macht. Gegen die Erkrankung steht derzeit ein einziges Medikament zur Verfügung, das die Beschwerden lindern könnte. Obwohl die Wirksamkeit des Präparates unbestritten ist, wird es ihr im Spital ­ohne Begründung verweigert.

Hat Frau P. einen Rechts­anspruch auf die Behandlung?

Die Patientin wendet sich an die steirische PatientInnen- und Pflegeombud­s­schaft (PPO). Diese ersucht den Vorstand des Krankenhauses um Darlegung der Gründe, warum eine Behandlung mit dem speziellen Medikament trotz medizinischer Indikation abgelehnt wird. Die PPO argumentiert dabei, dass die Patientin nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften behandelt werden müsse.

Wenn es also wie im gegenständlichen Fall nur eine einzige wirksame Therapiemethode gibt, müsse diese auch zur Verfügung gestellt werden. Eine Ablehnung aus Kostengründen entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenige Tage nach der Intervention der Patientenanwaltschaft erhält Frau P. die Nachricht, dass sie das Medikament erhält.

Darf ein Medikament aus Kostengründen abgelehnt werden?

Bei medizinischen Behandlungen entscheidet allein die Ärztin bzw. der Arzt über die Notwendigkeit einer zielführenden Behandlungsmethode. Diese hat sich am Gesundheitszustand der Patientin bzw. des Patienten zu orientieren und muss erfolgversprechend sein. Kostenüberlegungen spielen dabei nur dann ­eine Rolle, wenn es für die Behandlung einer Krankheit zwei gleichwertige ­Therapiemethoden oder gleich wirk­same Medikamente gibt.

Kann eine Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus nicht angeboten werden, muss die Patien­tin bzw. der Patient über die Möglichkeit aufgeklärt werden, die Behandlung in einer Krankenanstalt mit einer höheren Versorgungsstufe zu erhalten.

Unsere Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Logo der ARGE Patientenanwaltschaft.
VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft. Bild: ARGE PatientenanwältInnen

Hier berichten wir über Fälle, mit denen sich österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befassen.

Steiermark
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9,
8010 Graz
Tel. 0316 877-3350
Fax 0316 877-4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
Internet: patientenvertretung.steiermark.at

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