Grundsätzlich gilt in den Bergen die Eigenverantwortung. Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) trifft „der bloße Zufall denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet“. Der Geschädigte hat also den erlittenen Schaden selbst zu tragen, wenn dieser zufällig entstanden ist. Denn: „Wärst net aufigstiegen – wärst net abigfalln.“
Eine Haftung eines Skitourengehers gegenüber einem anderen Tourengeher entsteht erst dann, wenn zu den unvermeidbaren Risiken des Skitourengehens im freien Gelände noch weitere, schuldhafte Verhaltensweisen hinzutreten.
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