Wer Waren auf einer Onlineplattform verkauft, kann unter Umständen zum Unternehmer werden. Das hat Konsequenzen was Informationspflichten, Rücktrittsrechte und Gewährleistung angeht.
Ein Fall aus Bulgarien beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Eine Frau hatte unter einem Pseudonym auf einer Onlineplattform acht Anzeigen für gebrauchte und neue Waren veröffentlicht, darunter eine Armbanduhr. Der Käufer der Uhr war jedoch der Auffassung, dass diese nicht die in der Anzeige genannten Eigenschaften besitze, und legte daher bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz (KfV) eine Beschwerde ein, nachdem sich die Verkäuferin geweigert hatte, die Uhr gegen Rückzahlung des Entgelts zurückzunehmen.
Verkäuferin als Unternehmerin?
Die KfV verhängte eine Geldbuße gegen die Verkäuferin. Begründung: Sie sei ihren Informationspflichten (Angaben zu Name, Postanschrift, Endpreis der Ware usw.) nicht nachgekommen und habe auch nicht über Rücktrittsmöglich keiten und gesetzliche Gewährleistung informiert. Die Frage war nun, ob die Verkäuferin als Unternehmerin agiert hatte und dementsprechend die Schutzvorschriften für Verbrauchergeschäfte (z.B. umfassende Informationspflichten, Information zum Rücktrittsrecht, zwingende Gewährleistungsrechte) zur Anwendung kommen.
Der EuGH urteilte, dass die Verkäuferin nur dann als Unternehmerin einzustufen sei, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt habe. Dies müsse vom bulgarischen Gericht nun geprüft werden.