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Onlineplattformen: Verkäufe - Privat oder schon gewerblich?

Wer Waren auf einer Onlineplattform verkauft, kann unter Umständen zum Unternehmer werden. Das hat Konsequenzen was Informationspflichten, Rücktrittsrechte und Gewährleistung angeht.
 

Ein Fall aus Bulgarien beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Eine Frau hatte unter einem Pseudonym auf einer Onlineplattform acht Anzeigen für gebrauchte und neue Waren veröffentlicht, darunter eine Armbanduhr. Der Käufer der Uhr war jedoch der Auffassung, dass diese nicht die in der Anzeige genannten Eigenschaften besitze, und legte daher bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz (KfV) eine Beschwerde ein, nachdem sich die Verkäuferin geweigert hatte, die Uhr gegen Rückzahlung des Entgelts zurückzunehmen.

Verkäuferin als Unternehmerin?

Die KfV verhängte eine Geldbuße gegen die Verkäuferin. Begründung: Sie sei ihren Informationspflichten (Angaben zu   Name, Postanschrift, Endpreis der Ware usw.) nicht nachgekommen und habe auch nicht über Rücktrittsmöglich keiten und gesetzliche Gewährleistung informiert. Die Frage war nun, ob die Verkäuferin als Unternehmerin agiert hatte und dementsprechend die Schutzvorschriften für Verbrauchergeschäfte (z.B. umfassende Informationspflichten, Information zum Rücktrittsrecht, zwingende Gewährleistungsrechte) zur Anwendung kommen.

Der EuGH urteilte, dass die Verkäuferin nur dann als Unternehmerin einzustufen sei, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt habe. Dies müsse vom bulgarischen Gericht nun geprüft werden. 

Eine Frage des Einzelfalls

Dr. Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKIEine  Frage des Einzelfalls

Die Leiterin der Abteilung Klagen beim VKI, Beate Gelbmann zum EuGH-Urteil:

„Letztlich wird es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommen, ob man bereits als Unternehmer gilt oder nicht. Wenn ich beruflich nichts mit Uhren zu tun habe, es sich um eine überschaubare Zahl handelt und ich nicht regelmäßig Uhren online verkaufe, werde ich wohl eher als Privatperson handeln. Besitze ich dagegen ein Uhrengeschäft, sieht das Ganze schon anders aus.“

Gewährleistung ausschließen

Doch auch wer als Privatperson Waren auf Onlineplattformen anbietet und verkauft, sollte, so Beate Gelbmann, bestimmte Dinge beachten:

„Wenn ich in meiner Verkaufsanzeige keine Information zur Gewährleistung gebe, werde ich gewährleistungspflichtig, egal ob ich Unternehmerin bin oder ob es sich um ein Hobby handelt. Nur wenn ich in der Anzeige jegliche Gewährleistung für die verkauften Waren ausschließe, bin ich auch davon befreit. Verkauft aber ein Unternehmer an einen Verbraucher, so ist ein Gewährleistungsausschluss ungültig.“

Für den Kunden kann ein Ausschluss der Gewährleistung mit Nachteilen verbunden sein:

„Selbst wenn ein Produkt bereits einen Tag nach dem Kauf kaputtgeht, habe ich in der Regel kein Rückgaberecht. Dann kann ich den Kaufpreis nicht mehr zurückfordern“, sagt Beate Gelbmann. Die Expertin rät deshalb, vor allem teurere Dinge, die über Onlineplattformen erstanden werden, vor dem Kauf wenn möglich zu begutachten: „Das hat für beide Seiten Vorteile. Der Käufer weiß, worauf er sich einlässt, und der Verkäufer muss sich im Nachhinein meist nicht mit Reklamationen herum schlagen.“ 

Check-Liste: Wann werde ich zum Unternehmer?

Die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein Erwerbszweck verfolgt wird oder dass eine Person gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen auf einer Onlineplattform veröffentlicht, reicht für sich genommen nicht aus, um diese Person als „Unternehmer“ einzustufen. Der Europäische Gerichtshof nennt allerdings eine Reihe von Kriterien, die Hinweise darauf geben, dass ein Verkäufer als Unternehmer einzustufen ist.

Zu klären ist demnach:

  • ob der Verkauf über die Onlineplattform planmäßig erfolgte
  • ob mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden
  • ob der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der  angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt,  sodass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet
  • ob der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt
  • in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des  Verkäufers zusammenhängt
  • ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist
  • ob der Verkäufer, der im Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibendenauftritt oder durch eine andere Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung oder Erfolgsbeteiligung erhalten hat
  • ob der Verkäufer neue oder gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder  Gleichzeitigkeit im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht
  • ob zum Verkauf gestellte Waren gleichartig sind oder denselben Wert haben; insbesondere, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert 

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