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Viele kleine Pfeile verdichten sich zu einem großen - Illustration für den Begriff Sammelaktion
Zu hohe Zinsen, zu wenig Leistung, ungesetzliche Gebühren - wir holen mit Sammelaktionen Ihr Geld zurück Bild: enciktepstudio/Shutterstock

Konsumentenrecht: Millionen erkämpft - Ihr Geld, Ihr Recht, unser Auftrag

Etwa 280 Prozesse hat unsere Rechtsabteilung 2020 geführt. Wir haben unfaire Praktiken abgestellt und Millionen erstritten. Für Sie.

Unsere VKI-Rechtsabteilung hat viel zu tun - Klage um Klage, Urteil um Urteil. Unsere Arbeit kann sich sehen lassen.

  • 2019 führten wir 287 Verfahren, 90 Prozent waren erfolgreich
  • 2018: 292 laufende Prozesse, mit 90 Prozent Erfolgsquote
  • 2017: 305 Verfahren, 90 Prozent Erfolgsquote und 500 Millionen Euro für Konsumenten erstritten
  • 2016: 290 Prozesse, 80 Prozent erfolgreich, 30 Millionen Euro erstritten

Wenn es darum geht, Konsumenten gesetzwidrig Geld aus der Tasche zu ziehen oder ihnen zustehende Leistungen vorzuenthalten sind manche Unternehmen erfinderisch. Hier eine Leistungsschau des Jahres 2020:

Ö-Ticket: Extragebühren

Eine Praxis im Zusammenhang mit der Personalisierung von Konzertkarten ist Gegen­stand eines Verfahrens, das wir gegen Ö-Ticket führen. Für bestimmte Konzerte werden die Eintritts­karten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Besuchern wird nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte (!). „Unzulässig“, so das Handelsgericht Wien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

DEGIRO: 50 Klauseln, rekordverdächtig!

Das ist rekordverdächtig! Gleich 50 Klauseln des Web-Traders hat das OLG (Oberlan­desgericht) Wien für unzulässig erklärt. Das Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden hatte sich u.a. vorbehalten, Beschwerden in deutscher Sprache nicht zu behandeln, obwohl es eine deutsch­sprachige Website betreibt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Österreichisches Münzkontor: Sammler-Service

Das aggressive Sammler-Service des Münz-und Medaillenanbieters HMK V AG ist unseren Leserinnen und Lesern wohlbekannt. Wir haben das Unter­nehmen wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht geklagt. Der OGH (Oberste Gerichtshof) stufte den Sammler-Service als „aggressiv“ und „unlauter“ ein. Im Rahmen des Verfahrens entschied der OGH in Teilbereichen aber ebenso zu Gunsten der HMK V AG. Die Frage der Entschädigung betroffener Konsumenten blieb durch das Urteil offen. Trotz der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zu den sich aus der OGH-Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen für die Kunden konnten wir einen sinnvollen Vergleich erreichen. Alle Konsumen­ten, die Münzen und Medaillen bis 30.03.2020 gekauft und dann bei uns Beschwerde einge­reicht haben, werden entschädigt. Für viele vorwiegend ältere Betroffene ist dieser Vergleich ein vernünftiger Weg, der ihnen eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart.

Babywalz: Anprobieren erlaubt

"Online gekaufte Waren dürfen in angemessener Form ausprobiert werden.“ Das ist die Essenz eines rechtskräftigen Urteils, das wir vor dem Bezirksgericht Bregenz erwirken konn­ten. Anlassfall war die Weigerung des Versandhauses, einem Kunden nach Rückgabe eines einmal probierten Autokindersitzes den Kaufpreis zu erstatten.  

Wiener Städtische Versicherung AG

Wenn im Bestattungskostenvorsorge-Produkt die Inanspruchnahme eines bestimmten Bestattungsunternehmens vorgesehen ist und dieses vom Versicherungsnehmer nicht geändert werden kann, ist dies unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.  

Laudamotion: Check-in am Flughafen

Für den Check-in am Flughafen verrechnete Laudamotion 55 Euro extra – ohne die Kunden vorab darauf hinzuweisen. Mit unserer Hilfe bekamen Betroffene ihr Geld zurück.


Mag. Thomas Hirmke, Leiter der VKI-Rechtsabteilung (Foto: Thörisch)

"VW, Lebensversicherer und die Energieanbieter waren 2020 eindeutig unsere Schwerpunkte. Die Verzögerungstaktik des VW-Konzerns halte ich für skandalös, aber wir werden da nicht lockerlassen. Über die Erfolge gegen die Energieanbieter freuen wir uns hingegen sehr. Wenn es für Hunderttausende Leute Geld zurück gibt, ist das auch für uns eine tolle Sache.“

Mag. Thomas Hirmke l Leiter Rechtsabteilung

Lebensversicherungen

Eine fehlende oder fehlerhafte Beleh­rung über das Rücktrittsrecht berechtigt zur Rückabwicklung eines abgeschlosse­nen Lebensversicherungsvertrages.

Dem Versicherungsnehmer sind in diesem Fall nach unserer Ansicht im Wesentlichen die Prämien samt Zinsen zurückzuerstatten. Das war 2017 das Thema einer der größten Sammelinterventionen in der VKI-Geschichte. In einem außergerichtlichen Vergleich konnten wir im Namen von Tausenden Betroffenen mit einem Großteil der Versi­cherungswirtschaft eine Lösung erzielen.

Betrag in zweistelliger Millionen­höhe

Die Versicherungsbranche hat einen nam­haften Betrag in zweistelliger Millionen­höhe rückerstattet.

Aber drei größere Versicherer weigerten sich, dieser Lösung beizutreten, nämlich die

  • FWU Life Insu­rance Austria AG (vormals Skandia Leben AG)
  • Nürnberger Versicherung AG und die
  • Scottish Widows

Mit der Nürnberger Versicherung konnte zwischenzeitlich ein Vergleich für die Betroffenen erzielt werden, die anderen Verfahren über ins­gesamt Millionenstreitwerte waren zum Redaktionsschluss noch anhängig.

Santander: geschönte Kreditkosten

Gleich einen zweifachen Gesetzesverstoß beging die Santander Consumer Bank Österreich.

Sie betreibt auf ihrer Website einen, sagen wir, sehr „optimistischen“ Kredit­rechner. Wichtige Infos waren nur in einer klitzekleinen Fußnote versteckt, ein Berechnungsbeispiel war alles andere als repräsentativ.

Geht gar nicht, meinte auch das Oberlandesgericht Wien und stoppte auf unser Betreiben hin den Unfug. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VW: Arglist und Gewinnstreben

Die Verfahren zum sogenannten „VW-Die­selskandal“ gehen in die nächsten Run­den.

In den USA leistete VW bis dato über 30 Milliarden Euro an Entschädi­gungszahlungen. Deut­schen Teilnehmern der Musterfeststel­lungsklage bezahlte VW für ihr manipuliertes Fahr­zeug durchschnittlich 15 % Entschädi­gung. In Österreich versucht der VW-Konzern auf allen Ebenen die VKI-Sammelklagen in Österreich zu behindern oder zu ver­zögern. VW bestreitet nach wie vor jede Haftung.

 „Arglistig“ und „aus reinem Gewinnstreben“

Im September 2018 haben wir für 10.000 Geschädigte 16 Sammel­klagen bei allen Landesgerichten Öster­reichs eingebracht. Streitwert 60 Millio­nen Euro. Starken Rückenwind für die Sammelklagen bringt ein höchstgericht­liches Urteil aus Deutschland: Dort hat der Bundesgerichtshof am 25.5.2020 bestätigt, dass VW „arglistig“ und „aus reinem Gewinnstreben“ gehandelt hatte. Der Schaden des Käufers ist bereits mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden.

Dieses Urteil ist auf Österreich übertrag­bar. Es stellt aus Sicht des VKI die Haftung von VW außer Streit. Zu klären wäre nur mehr die Schadenshöhe.

Hyundai: 0-%-Finanzierung als Werbeschmäh

Zinsenlose Finanzierung?

Wer mit zinsenloser Finanzierung wirbt, obwohl die tatsächlichen Kreditkosten bei etwa 1 Prozent liegen, wird vom Gericht eingebremst. So geschehen im Fall von Hyundai. Der effektive Jahreszins­satz ist in der Werbung „klar, deutlich und auffallend" anzugeben, meinen nicht nur wir, sondern meint auch das Oberlandesgericht Wien.

Telekom Austria/Georg: Extrakosten für Service

Teure Hotline.

Wenn ein Unternehmen seinen Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht, dürfen dafür keine höheren Gebühren ver­rechnet werden als für ein gewöhnliches Telefongespräch. Genau das war aber für Kunden der Marke "Georg" der Fall und wurde vom OLG Wien in einem Verfahren gegen die Telekom Austria bestätigt.

Reparaturaufträge bei Hartlau­er

Falsch gebrüllt, Löwe!

Neu gekauft, schon kaputt. Ist das jetzt Garantie, Gewährleistung oder Eigenverschulden? Kosten für diese Prüfung darf ein Unternehmen unse­rer Meinung nach nicht auf den Kunden abwälzen. Reparaturaufträge bei Hartlau­er enthalten aber eine solche Bestimmung, die wir als unzulässig eingeklagt haben. Das OLG Linz gab uns recht, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Apple: Lieferfristen

David gegen Goliath.

Konsumenten­schutzvorschriften gelten auch für einen Konzern wie Apple. Das musste einer der "Big Player“ 2020 zur Kenntnis nehmen. Apple hatte bei Onlinebestellungen unse­rer Meinung nach nicht deutlich genug über die gesetzlichen Gewährleistungs­rechte informiert und sich zu Unrecht eine einseitige Änderung der vereinbarten Lieferfrist vorbehalten. Das Oberlandesgericht Wien folgte unserer Ansicht in beiden Punkten. VKI gegen Apple war somit entschieden.

AUA und Laudamotion: Tickets um 8,4 Mio €

Auf den Boden geholt.

Der Fall ist rechtlich eigentlich völlig klar. Wird ein Flug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf prompte Rückerstattung des Ticketpreises. Mit Umbuchungen und Gutscheinen ver­suchten Fluglinien, den Schaden aus den Folgen der Corona-Pandemie klein zu halten, die Rückerstattungen wurden schleppend oder gar nicht abgewickelt. Im Rahmen einer Sammelintervention konn­ten wir insgesamt 15.000 Kundinnen und Kunden von AUA und Laudamotion mit Gesamtansprüchen von rund 8,4 Millionen Euro zu ihrem Recht verhelfen.

Erste Bank: Haftung und Sparbücher

Unfairer "George": Auch gegen die Erste Bank gingen wir wegen unfairer Geschäftsbedingungen vor.

Gegenstand des Verfahrens: Klauseln im Zusammenhang mit dem Onlinebanking „George“ sowie zu Sparbüchern und Sparbuchschließfächern. Dabei wurden unter anderem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen sowie zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklär­te 14 Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

EVN: Preiserhöhungsklausel

Kleine Klausel mit großen Folgen.

Lange hatte es gedauert, dann war es letztlich in allen Instanzen entschieden: Eine vom Energieversorger EVN verwen­dete Preisanpassungsklausel war gesetz­widrig und daher keine ausreichende Basis für vorgenommene Preiserhöhungen. Etwa 450.000 Kunden hatten nach unserer Ansicht Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beträge (im Durchschnitt waren es 35 Euro für Strom- und 28 Euro für Gaskunden).

Ca. 83 Millionen Euro

Es war ein Urteil mit weitreichenden Folgen, denn auch andere Energieanbieter bedienten sich ähnlicher Klauseln. Geld, Gutschriften oder Ent­schädigungen in anderer Form gab es in der Folge für Kunden von

  • TIWAG
  • Wien Energie
  • Energie Burgenland
  • Energie Graz (sowie Solar Graz) und
  • stromdis­kont.at.

Die Bilanz der Klage gegen eine einzige unfaire Klausel kann sich sehen lassen: In Summe geht es bei diesen Anbietern um ca. 83 Millionen Euro. Hun­derttausende Energiekunden können sich über ein unerhofftes Körberlgeld freuen. - Zum Vergleich: Knapp 14 Mio Euro betrug 2019 unser VKI-Budget.

COVID: Kunde soll Kosten tragen

Viele Unternehmen versuchen die Konse­quenzen der Pandemie unzulässigerweise auf ihre Kundinnen und Kunden abzuwälzen.

Manche Versuche gehen dabei zu weit. Aktuelle Beispiele lieferten etwa jene Seilbahnunternehmen, die sich in ihren Geschäftsbedingungen gegen die Rückerstat­tungen im Fall von Betriebs-Einstellungen absichern wollten.

Ski Amadé

Ski Amadé, die Kärntner Skipass Vertriebs- und Marketing GmbH (Topskipass für Kärnten und Osttirol) und die Schmittenhöhebahn haben nach Abmahnung von uns mittlerweile Unterlassungserklärungen abgegeben.

Gerichtsanhängig sind derzeit noch Fälle gegen

  • AUA
  • Wizz Air
  • TAP
  • sowie gegen die Uniqa.

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