Wünschen Sie Fotos?
Die Kerzen brannten, die Trauergäste waren versammelt. Kurz vor Beginn der Zeremonie fragte ein Mitarbeiter der Wiener Städtischen Bestattung: Wünschen Sie Fotos? Überrumpelt bejahte der Ehemann der Verstorbenen. Prompt tauchte eine Fotografin auf, schoss ein paar Bilder und drängte die Angehörigen zum Kauf.
200 Euro für 7 Fotos
Die sieben Fotos kosteten 200 Euro, doch es gab auch ein preiswerteres Angebot: drei Bilder für 105 Euro. Die Familie entschied sich für das billigere. Zähneknirschend, aber wer möchte schon kleinliche Streitereien am offenen Grab? Danach informierte Familie S. uns über diese „widerwärtige Geschäftemacherei“ (Briefzitat).
Gericht: Überrumpelung
Schon im Jahre 1998 haben wir dazu einen Musterprozess geführt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass Konsumenten, die derart überrumpelt werden, vom Vertrag zurücktreten können. Die Frist dafür beginnt erst zu laufen, wenn die Verbraucher über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden. Da dies meist nicht der Fall ist, kann man auch später vom Vertrag zurücktreten.
Geschäftsanbahnung ist sittenwidrig
Einen Musterbrief (Rücktritt beim „Haustürgeschäft“ – keine Rücktrittsbelehrungdazu) gibt es auf der Internetseite unserer Rechtsabteilung: www.verbraucherrecht.at . In einem Fall erreichten wir, dass eine betagte Dame das Geld für die Fotos zurückerhielt. Vielleicht sollte auch die Bestattung ihre Angestellten darauf aufmerksam machen, dass der OGH diese Form von Geschäftsanbahnung als sittenwidrig beurteilt hat.