Frau Contini bucht bei einem Yogastudio in Telfs 14 Einheiten für einen Yogakurs. Sie muss ihn aber stornieren: Kniescheibenbruch. Das Unternehmen sagt zunächst eine Rückzahlung zu, zahlt sie dann aber nicht.
Yogastudio: Storno - Rückzahlung verweigert
Wenn die Teilnahme nicht möglich ist und der Platz neu vergeben wird: Reicht ein Gutschein oder gibt es Geld zurück? Wir konnten helfen.
"Mehr kann ich dir nicht entgegenkommen“
„Ich habe mit meinem Steuerberater gesprochen und ich kann dir einen Gutschein ausstellen für den Kurs, den du schon bezahlt hast und du kannst diesen dann innerhalb von einem Jahr einlösen für Yogastunden oder diesen gern auch an jemanden weitergeben.“ Eine Rückerstattung sei ausgeschlossen. „Ich hab eine Gutschrift ausgestellt. Mehr kann ich dir nicht entgegenkommen.“
Freiwerdende Plätze neu vergeben
In dem Unternehmen sei es üblich, so berichtet uns Frau Contini, freiwerdende Kursplätze erneut zu vergeben und zu verrechnen, ohne dass die ursprünglich zahlenden Kund:innen eine Rückerstattung erhalten. Sie hat sich an uns gewandt.
"Doppelte Verrechnung ist unzulässig"
Unsere Juristin Mag.ª Ruth Haas hat den Fall betreut: „Rechtlich ist es so: Ein Unternehmen darf im Fall einer Stornierung keinen ungerechtfertigten Vorteil erzielen. Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen, die trotz der Stornierung möglich oder tatsächlich erzielt werden, sind anzurechnen. Die doppelte Verrechnung ist also unzulässig.“
280 Euro zurück
Wir informieren das Studio über die Rechtslage. Erfolgreich: Die Kundin erhält die 280 Euro zurück.
Sollten Sie ...
... mit einem Unternehmen ein ähnliches Problem haben, können Sie sich an unsere VKI-Beratung wenden.

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