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Schwingende Kugel (Coaching) gibt den Impuls weiter an andere Kugel (Change)
Bild: GoodIdeas/stock.adobe

Coaching vorzeitig beenden: Rücktritt und Rückzahlung

Eine Frau kommt mit den Übungen ihrer Coachin nicht zurecht und will ihr Geld zurück. Hat die Frau ein Rücktrittsrecht?

Frau Riener hat in der Jugend Schlimmes erlebt und leidet bis heute daran. In der Fachsprache nennt man das „Trauma“. Sie hat einen Behindertenausweis. Es geht ihr nicht gut und sie wird auf Instagram auf ein Coaching-Programm von Alexandra Wieser aufmerksam. Die Anbieterin stellt in Aussicht:

„Heile die Beziehung zu dir"

  • „Heile die Beziehung zu dir und somit zu allen anderen“
  • Erkenne, welche unbewussten Bindungsdynamiken dich in toxische Strukturen ziehen
  • Löse die Wurzeln deiner problematischen Beziehungsdynamik
  • Arbeite am „Kern deiner Beziehungswunde“
  • Erhalte ein individuelles „Nervensystem-Heilprogramm“
  • „Somatisch-psychologische Tiefenarbeit“ soll nachhaltige Veränderungen und „Heilung“ erreichen

Das Angebot würde über mehrere Einzelsitzungen zu emotionaler Stabilität, Selbstvertrauen und innerer Ruhe führen. 

Vertragsabschluss und Inhalte

Die zwei telefonieren via Whatsapp. Die Konsumentin schließt im August 2025 ein kostenpflichtiges Programm ab:

  • Preis: 1.599 Euro
  • Dauer: zwölf Wochen
  • Leistungen: 
    • zwölf Gruppensitzungen (sogenannte „Masterclasses“)
    • drei Einzelsitzungen
    • laufende Betreuung via Whatsapp 

Die Klientin zahlt zwei Raten, das sind insgesamt 1.066 Euro.

Die Sicht der Konsumentin

Nach Angaben von Frau Riener verläuft bereits die erste Einzelsitzung problematisch:

  • Sie fühle sich, so berichtet sie, stark unter Druck gesetzt, nach der Sitzung viel schlechter und verweigert die Übungen.
  • Sie hat den Eindruck, ihr Zustand verschlechtere sich.
  • Ihr Wunsch die Methode zu ändern, wird negativ aufgenommen.

Frau Wieser beendet daraufhin die Zusammenarbeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klientin eine Einzelsitzung und zwei Gruppentermine besucht. Frau Riener möchte ihre gesamte Zahlung zurück.

Sicht der Anbieterin

Die Anbieterin stellte den Ablauf anders dar:

  • Die Konsumentin habe „erhebliche Widerstände“ gezeigt und Übungen verweigert.
  • Sie, Frau Wieser, habe die Sitzung aus „fachlicher und ethischer Verantwortung“ abgebrochen und empfohlen, eine Betreuung vor Ort in Anspruch zu nehmen.
  • Der Ausstieg sei freiwillig erfolgt.

Zudem erklärt die Coachin, dass sie bereits einige Leistungen erbracht habe, darunter:

  • drei Masterclasses
  • eine Einzelsitzung (bewertet mit 333 Euro)
  • individuelle Whatsapp-Betreuung
  • Analyse eines 21seitigen Lebenslaufs 

Daher sei aus ihrer Sicht „eine vollständige Rückzahlung nicht gerechtfertigt“.

Streitpunkt Rückzahlung

Es geht ums Geld. Die Anbieterin zahlt zunächst 533 Euro zurück. Den Rest behält sie, unter anderem mit der Begründung:

  • die Konsumentin habe Leistungen bereits konsumiert
  • eine vollständige Rückabwicklung sei ausgeschlossen 

Außerdem argumentiert sie, dass der Abbruch nicht vom Unternehmen, sondern von der Konsumentin ausgegangen sei.

Frau Riener wendet sich an uns. Nun hat ihr Gegenüber den Firmensitz nach Zypern verlegt. In so einem Fall ist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) zuständig. Das EVZ-Team kümmert sich um grenzüberschreitende Konsument:innenprobleme. 

Weitere 500 Euro zurück

Johanna Pichler - Juristin: grenzüberschreitende Agenden
Mag.ª Johanna Pichler - Juristin: grenzüberschreitende Agenden Bild: VKI

Bei uns hat Mag. Johanna Pichler als Juristin den Fall betreut. Erfolgreich. Auf unsere Schreiben hin erhält Frau Riener weitere 500 Euro zurück.

Frage - Antwort

Konsument.at: Wie ist denn der Fall einzuordnen?

Pichler: Rechtlich geht es insbesondere um das Rücktrittsrecht im Fernabsatz. Frau Riener hat den Vertrag über einen Messenger abgeschlossen, also online. Damit ist das ein Onlinevertrag und der fällt unter das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Es schreibt – wichtig – zwingend eine Rücktrittsbelehrung vor. Die Konsumentin hat aber keine erhalten. Damit verlängert sich ihr Rücktrittsrecht auf zwölf Monate und 14 Tage. Rücktritt bedeutet: Ich breche die Geschäftsbeziehung ab und bekomme das Geld zurück … Frau Riener darf zurücktreten, also den Vertrag auflösen – unabhängig von der Darstellung des Ablaufs durch die Anbieterin.

Konsument.at: Die Coachin hat eine Leistung erbracht. Muss die Klientin diese bezahlen?

Pichler: In dem Fall – nein. Das Gesetz bestimmt: Eine anteilige Zahlungspflicht besteht nur, wenn Konsumenten vorher über das Rücktrittsrecht und über mögliche Kosten im Rücktrittsfall informiert wurden. Sie hat nicht darüber informiert, daher muss die Konsumentin nicht zahlen. Also keine Zahlungspflicht – auch nicht für bereits konsumierte Leistungen.

Über Rücktrittsrecht informieren

Ist es von Bedeutung, dass die Anbieterin freiwillig ausgestiegen ist?

Pichler: Nein. Frau Wieser hat nicht über das gesetzliche Rücktrittsrecht informiert. Damit kann die Klientin aussteigen und hat ein Recht auf Rückzahlung.

Darf ein Coach quasi psychotherapeutisch arbeiten?

Pichler: Das ist mehr als kritisch. Begriffe wie: „Heilung“, „Tiefenarbeit“, „Nervensystem-Heilprogramm“, „Beziehungswunde“ legen nahe, dass sie hier Leistungen anbietet, die in den Bereich regulierter Tätigkeiten fallen könnten, die sie also nicht anbieten dürfte. Auch die Lebens- und Sozialberatung ist ein klar reglementiertes Gewerbe. In Österreich sind solche Tätigkeiten teilweise gewerberechtlich geregelt und teilweise ausschließlich psychotherapeutischen Berufen vorbehalten.

Was ist, wenn so ein Coach keine entsprechende Qualifikation hat?

Pichler: Dann kann man als Klientin bzw. Kundin den Vertrag anfechten und das Geld zurückfordern. Und es kann zusätzlich eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen.

Bild zeigt § 16 FAGG, besonders das Rücktrittsrecht
§ 16 FAGG - Rücktritt vom Vertrag: "Die anteilige Zahlungspflicht (...) besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht (...) nicht nachgekommen ist." Bild: Screenshot RIS/BKA

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