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Travelgenio: kein „Flexibles Ticket“ - Erfolg gegen irreführende Angaben

Das "Flexible Ticket“ von Travelgenio erwies sich als wenig flexibel. Das Handelsgericht gab uns Recht.

Eine Konsumentin wollte ihr Rückflugticket mithilfe des „Flexiblen Tickets“ von Travelgenio umbuchen – vergeblich. Dies wurde ihr mit Hinweis auf den bereits konsumierten Hinflug verwehrt. Wieso das?

99 Euro zusätzlich

Kunden können das sogenannte "Flexible Ticket“ für 99 Euro bei Flugbuchungen zusätzlich kaufen. Travelgenio verspricht, damit auch nach der Buchung Flugzeiten flexibel ändern zu können. Der Anbieter hat dieses Ticket u.a. damit beworben, dass mit dessen Erwerb „ALLE Arten von Änderungen inkludiert“ seien“. Insbesondere „HINFLUG, RÜCKFLUG, HIN- UND RÜCKFLUG; KEINE Tarif-Einschränkungen; KEINE Bearbeitungsgebühr“, so lauteten die vollmundigen Versprechen, die das „Flexible Ticket“ beschrieben.

48 Stunden vorher umbuchen

Tatsächlich gibt es zahlreiche Einschränkungen: So kann der Kunde Flüge nur 48 Stunden vor Antritt des Hinfluges umbuchen. Bei einem bereits konsumierten Hinflug ist eine Umbuchung des Rückfluges nicht mehr möglich. Das ist irreführend. Wir klagten daher im Auftrag des Sozialministeriums die in Spanien ansässige und auch in Österreich tätige Flug- und Hotelbuchungsplattform Travelgenio SL.

Das Handelsgericht (HG) Wien gab uns Recht. Es verurteilte Travelgenio wegen irreführender Geschäftspraktiken. Das Urteil ist – Stand Juni 2019 - noch nicht rechtskräftig.

Reiserücktrittsversicherung ungültig

Erwerben Kunden bei der Buchung zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung, wird diese durch eine Verwendung des „Flexiblen Tickets“ ungültig. Dem Kunden ist dann ein Rücktritt, etwa im Falle einer Erkrankung, nicht mehr möglich. VKI-Juristin Dr. Barbara Bauer (Bild: VKI)Das ist nach Ansicht des Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend.

"Verbraucherinnen und Verbraucher, die so ein Ticket kaufen, erwarten zu Recht eine große Flexibilität. Umso mehr, da der stolze Preis von 99 Euro und die Leistungsbeschreibung entsprechende Erwartungen schüren“, betont Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI. "Es freut uns, dass dieses Verfahren zugunsten der Konsumenten entschieden wurde und wir werden auch künftig derartige Praktiken von Unternehmen im Blick haben und gegebenenfalls mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen."

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