"Sie haben gewonnen", verkündeten Mitarbeiter der Firma Spar Garant AG und stellten Konsumenten Preise in Aussicht. Doch um den Preis zu erhalten, wäre ein Abo notwendig. Es folgte eine Rechnung, kein Gewinn. Wir klagten und bekamen Recht.
Das Handelsgericht Wien (HG) entschied am 20. November uns in allen Punkten in der Klage gegen die Schweizer Firma Spar Garant AG Recht zu geben. Die Firma schloss ungültige Telefonverträge mit ahnungslosen Konsumenten und Konsumentinnen, die im Vorfeld bei Gewinnspielen teilgenommen hatten. Man teilte Ihnen mit, dass sie angeblich gewonnen hatten. Um den Gewinn zu erhalten müssten sie sich für ein Abonnement der Zeitschrift „winando“ verpflichten. Spar Garant ist Herausgeber dieses Gewinnspielmagazins.
Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen
In weiterer Folge gaben die Kunden ihre persönlichen Daten (inkl. Infos über das Bankkonto) bekannt, in der Hoffnung den Gewinn zu erhalten. Statt des erhofften Gewinnes buchte die Spar Garant AG von den Konten der Konsumenten 99,90 Euro für das Abo ab. Diese Geschäftspraktik ist nicht rechtens, da Verträge über Gewinnzusagen, die während eines von einem Unternehmen eingeleiteten Anrufs ausgehandelt werden, nichtig sind.
„Die angefochtenen Geschäftspraktiken der Spar Garant AG verstoßen gegen jene gesetzlichen Bestimmungen, die die Verbraucher vor unerwünschten oder übereilten Vertragsabschlüssen schützen sollen“, erläutert Marlies Leisentritt, Juristin im VKI.
Geschäftspraktik und Klauseln unzulässig
Außerdem wurden 15 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angefochten sowie die nicht ausreichend auf die Kostenpflicht hinweisende Beschriftung des Bestellbuttons. Diese lautete „verbindlich bestellen“. Das HG Wien beurteilte diese Beschriftung als unzulässig, weil eine „verbindliche“ Bestellung nicht unbedingt Kosten zur Folge haben muss. Außerdem erklärte das HG Wien alle eingeklagten Klauseln und Geschäftspraktiken für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.