Nach einem Onlinekauf probierte ein Kunde einen Autokindersitz aus, schickte ihn zurück und wollte den Kaufpreis retour. Wir haben den Verkäufer auf Rückzahlung geklagt und Recht bekommen.
Im Online-Shop von Babywalz hatte der betroffene Konsument einen Kindersitz gekauft. Probeweise befestigte er ihn im Auto. Mit dem Ergebnis war er unzufrieden: Das Produkt sichert das Kind nicht mittels Gurt, sondern durch einen Sicherheitsbügel, der die Bewegungsfreiheit stark einschränkt. Der Kunde beschloss, den Kindersitz zurückzuschicken und erklärte gegenüber Babywalz den Rücktritt vom Kauf. Das wollte der Verkäufer nicht hinnehmen. Die Begründung: Der Konsument habe ein Etikett entfernt und den Autositz durch das Abstellen auf dem Boden leicht zerkratzt.
Im Auftrag des Sozialministeriums klagten wir das Versandhaus Walz GmbH auf Rückzahlung des Kaufpreises – mit Erfolg. Um das Produkt zu testen, ist ein einmaliges Befestigen des Kindersitzes im Auto zulässig, so das rechtskräftige Urteil. Auch leichte Kratzspuren oder das Entfernen des Etiketts ändern daran nichts. Es sei ein angemessener Umgang mit der Ware, entschied das Bezirksgericht Bregenz.
Was bedeutet dieses Urteil für Konsumenten?
Kauft ein Konsument Produkte online, hat er das Recht, diese Ware angemessen zu prüfen. Das Urteil stellt klar: Leichte Gebrauchsspuren berechtigen den Verkäufer nicht, den Kaufpreis einzubehalten. „Tritt ein Verbraucher von einem Online-Kauf zurück, hat er dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Wertminderung zu zahlen, wenn er die Ware auf unangemessene Weise geprüft hat“, erklärt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Das Urteil des BG Bregenz ist die erste gerichtliche Entscheidung, die eingrenzt, unter welchen Bedingungen Konsumentinnen und Konsumenten einen Wertersatz für das Ausprobieren von online gekauften Ware zu zahlen haben.“
Lesen Sie das Originalurteil auf Autokindersitz: Rücktritt nach Probemontage