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Online-Shopping: Geld eintreiben - Jetzt europaweit

Konsumenten kommen leichter zu ihrem Geld: Wer im EU-Raum bei einem Onlineshop einkauft, im Voraus bezahlt, aber keine Ware erhält, kann nun die Firma relativ einfach klagen. Das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Bagatellverfahren machen es möglich.

Vor einiger Zeit wandte sich Herr N. an unser Europäisches Verbraucherzentrum. Er hatte bei einem Webshop in Deutschland Waren bestellt. Und weil Vorkasse vereinbart war, überwies er gleich nach der Bestellung den Kaufpreis. "Jetzt weiß ich, das war nicht sehr klug", meint er rückblickend. Denn die Waren bekam er nie, und seine Mails an den Onlineshop blieben unbeantwortet. So recherchierte er im Internet und fand mehrere negative Einträge über diesen Händler. Er war also Gaunern aufgesessen. Was tun?

Internationale Rechtshilfe

Unsere Experten wussten Rat. Weil Europa wirtschaftlich zunehmend enger verflochten ist, müssen Gläubiger ihre Außenstände immer öfter innerhalb der Europäischen Union eintreiben. Damit sie leichter wieder zu ihrem Geld kommen, hat die EU standardisierte Verfahren eingeführt. Seit Mitte Dezember 2008 gibt es das Europäische Mahnverfahren für unbestrittene Geldforderungen und seit Anfang 2009 das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Letzteres heißt auch Bagatellverfahren. In diesem Verfahren darf der Streitwert nicht mehr als 2.000 Euro betragen.

Zuständiges Gericht

Zunächst ist bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu klären, welches Gericht zuständig ist. Dabei hilft der Europäische Gerichtsatlas im Internet. Ist der Gerichtsstand in Österreich – das ist bei Verbraucherverträgen häufig der Fall –, so ist für das Europäische Mahnverfahren ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) in Wien zuständig, beim Europäischen Bagatellverfahren das Bezirksgericht am jeweiligen Wohnsitz.

Um eines dieser Verfahren führen zu können, braucht man prinzipiell keine anwaltliche Vertretung. Über den Europäischen Gerichtsatlas kann man die notwendigen Klagsformblätter herunterladen und findet eine ausführliche Erläuterung, was beim Ausfüllen zu beachten ist.


Überschaubare Gebühren

Überschaubare Kosten

Die Kosten der Klagseinbringung betragen mindestens 20 Euro und hängen von der Höhe des Streitwerts ab. Beim Bagatellverfahren, wo der Streitwert höchstens 2.000 Euro ausmacht, können maximal 92 Euro Gerichtsgebühren anfallen. Eine genaue Übersicht über die Gerichtsgebühren findet man im Gerichtsgebührengesetz. Das ausgefüllte Formblatt muss an das zuständige Gericht geschickt werden, am besten eingeschrieben.

Herr N. setzte sich mit unserem Europäischen Verbraucherzentrum in Verbindung, um sich über die genaue Vorgehensweise beraten zu lassen. Da in seinem Fall der Gerichtsstand in Österreich lag und es sich um eine unstrittige Forderung handelte, brachte er beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls gegen die Betreiber des dubiosen Internetshops ein. Das Gericht überprüfte den Antrag und erließ diesen Zahlungsbefehl. Da die Betreiber des Internetshops keinen Einspruch erhoben, erklärte das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Herr N. konnte den Zahlungsbefehl den Behörden in Deutschland vorlegen.

Der Gerichtsvollzieher kommt

Daraufhin schritt die Gerichtsvollzieherin vom Amtsgericht Charlottenburg ein. Und das veranlasste die Beklagten nun doch, die gesamte Forderung von Herrn N. samt Kosten und Zinsen zu begleichen. Der Brief vom österreichischen Gericht hatte die Online-Händler hingegen nicht hinter dem Ofen hervorgelockt, wie uns Herr N. wissen ließ. Doch das Europäische Mahnverfahren und auch das Europäische Bagatellverfahren verlängern den Arm der Justiz über die Staatsgrenzen hinweg. Und zwar recht wirksam, wie dieser Fall zeigt.

Ein allgemeiner Leitfaden mit dem Titel „Grenzüberschreitende zivilrechtliche Verfahren in der Europäischen Union“ erklärt detailliert, wie man das richtige Verfahren wählt und am besten vorgeht. Die Links dazu finden Sie in unserer Linksammlung.

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