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Meinungsäußerung im Internet - Das geht zu weit

Foren, Gästebücher, Facebook, Twitter & Co – das ­Internet bietet viele ­ Möglich­keiten, Erfahrungen auszu­tauschen, aber auch seinem Ärger kräftig Luft zu machen. In der ­aktualisierten und erweiterten Auflage unseres Buches „Ihr Recht im Internet“ sagen wir ­Ihnen, wo die Grenzen sind.

 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kritik gilt natürlich auch im Internet. Wer kritisiert, muss aber im Web folgende Grundsätze beachten, die ganz generell gelten:

  • Berichten: Es ist in aller Regel erlaubt, wahre Tat­sachen zu berichten, auch wenn diese Tatsachen für den Betroffenen negativ sind. Im Streitfall muss man aber in der Lage sein, die Wahrheit seiner Behauptungen beweisen zu können, sonst verliert man das Gerichtsverfahren gegen den Betroffenen.
  • Verschweigen: Nur in Ausnahmefällen darf man auch über Wahres nicht berichten (z.B. darf man nichts, auch nichts Wahres, aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich anderer ausplaudern, und auch die Identität von Verbrechensopfern soll nicht in der Zeitung offengelegt werden).
  • Beweisen: Ebenso ist es erlaubt, solche wahren (bewiesenen, anerkannten) Tatsachen persönlich zu bewerten. Im Streitfall muss man auch hierbei in der Lage sein, die Wahrheit jener Tatsachen zu beweisen, auf die man seine Kritik stützt.

Schlechte Bewertung über den Händler

Ein Beispiel aus der Praxis: Georg hat bei ­einem Online-Händler einen Sat-Receiver gekauft und per Vorauskasse bezahlt. Trotz mehrfacher Urgenz lieferte der Händler die Ware nicht und vertröstete Georg ständig mit der Rückzahlung des Kaufpreises. Georg veröffentlichte deshalb eine schlechte Bewertung über den Händler auf einer bekannten Preisvergleichsplattform, damit andere Leute nicht dieselbe bittere Erfahrung machen wie er. Der Online-Händler droht Georg nun mit einer Anzeige. Darf er das? Georg ist sich sicher, nichts geschrieben zu haben, was nicht stimmt.

"Die Ware kam nie bei mir an"

Georg hat nichts zu befürchten, wenn er in seiner Bewertung nur Tatsachen angeführt hat, die er auch beweisen kann. Wenn dort zu lesen ist: „Ich habe bei Händler X am einen Sat-Receiver gekauft und per Vorauskasse bezahlt. Die Ware kam bei mir aber nie an. Ich habe mehrmals nachgefragt, wurde aber immer nur vertröstet, dass man mir den Kaufpreis zurückerstattet. Dazu kam es bis heute nicht.“ – dann muss all das den Tatsachen entsprechen und sich von Georg durch Vorlage von Bestellbestätigung, Rechnung und E-Mails beweisen lassen. Dann kann der Händler Georg nichts anhaben.

Wertungsexzess

Wenn die geäußerte persönliche Wertung jedoch über die Tatsachengrundlage hinausgeht – Juris­ten sprechen dann von einem Wertungs­exzess – liegt ein Rechtsverstoß vor.

"Völlig unzuverlässiger Händler"

"Völlig unzuverlässiger Händler"

Falls Georg hingegen seiner Schilderung etwas hinzufügt, was er nicht beweisen kann (das kommt in der Praxis immer wieder vor), z.B. auch Verallgemeinerungen und Pauschalbehauptungen („völlig unzuverlässiger Händler“), muss Georg Vorfälle beweisen, die seine Verallgemeinerung rechtfertigen, etwa mehrere derartige „Erlebnisse“ innerhalb eines Jahres. Persönliche Wertungen wie

  • „So ein Reinfall!“,
  • "Nie wieder!“,
  • „Rate jedem davon ab!“

müssen durch wahre Tatsachen gedeckt sein. Wenn es Georg gelingt zu beweisen, dass der Händler so agiert hat wie oben geschildert, dann ist es wohl auch von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt, "Nie wieder!“ zu schreiben.

Wie könnten es andere verstehen?

Nur: Welchen Bedeutungsinhalt hat eine Äußer­ung? Nicht jede Äußerung lässt sich eindeutig interpretieren. Es kommt im Prozess nicht darauf an, wie der Äußernde seine Aussage gemeint hat. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, den Inhalt der Mitteilung festzustellen. Es orientiert sich dabei daran, wie der durchschnittliche Leser des Mediums – bei einem Internetforum also der durchschnittliche User – die Äußerung verstehen würde. Ein typischer Internetuser würde z.B. unter "Er hat mir gedroht." wohl nicht den strafrechtlichen Fachbegriff einer "gefährlichen Drohung" verstehen.

„Nehmt euch vor diesem Betrüger in Acht!“

"Nehmt euch vor diesem Betrüger in Acht!“

Der Händler hat sich genau so verhalten wie oben beschrieben. Georg fügt seiner Bewertung aber zusätzlich an: „Nehmt euch vor diesem Betrüger in Acht!“ In einem Gerichtsverfahren müsste er dann beweisen können, dass der Händler ihm tatsächlich nur Geld herauslocken wollte und nie die Absicht hatte, die Ware tatsächlich zu liefern. Gelingt ihm dies nicht, sondern kommt bei Gericht nur heraus, dass das Produkt vergriffen war, dann wird Georg den Prozess verlieren.

Folgen einer unwahren Kritik

Was sind die Rechtsfolgen einer unwahren Kritik? Es gibt eine ganze Reihe an Möglichkeiten, wie sich der von einer Onlinekritik Betroffene zur Wehr setzen kann. Manche Maßnahmen kann er auch gegen den Plattformbetreiber ergreifen (dieser könnte sich den entstandenen Aufwand und Schaden in der Folge vom User zurückholen). Gegen den Urheber der Kritik selbst könnte der Betroffene u.a. wegen Kreditschädigung und Ehrenbeleidigung vorgehen und damit die künftige Unterlassung dieser Behauptung, den Widerruf der Behauptung als unwahr und die Veröffentlichung dieses Widerrufs verlangen.

Prozess kann teuer werden

Die Prozesskosten bei derartigen Verfahren können beträchtlich sein. Der Betroffene kann gegen denjenigen, der ihm ein unehrenhaftes Verhalten (z.B. einen Betrug an Kunden) unterstellt oder ihn beschimpft ("Gauner“), auch beim Strafgericht wegen übler Nachrede bzw. Beleidigung klagen.

Recht am eigenen Bild

Kommt zu den Anwürfen im Text auch noch ein Bild oder eine Fotomontage des Opfers hinzu, wie man es bei den derzeit so verbreiteten „Hasspostings“ sieht, dann kann der Betroffene auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild geltend machen und damit auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.

"Der Chef ist ein Irrer"

Frust am Arbeitsplatz

Wer seinen Frust am Arbeitsplatz in Onlineforen oder in sozialen Netzwerken abbauen möchte, sollte seine Worte sorgfältig wählen. Die Ehre und der wirtschaftliche Ruf des Arbeitgebers sind rechtlich geschützt. Wie weit darf man mit seiner Kritik gehen? Ganz grundsätzlich gilt auch hier: Erlaubt ist in ­aller Regel die Wiedergabe wahrer Tatsachen – sofern es nicht Geschäfts-, Betriebs­geheimnisse oder private Details über den Arbeitgeber sind – und darauf gestützter Bewertungen. Man sollte seine Kritik ausreichend begründen und in der Lage sein, die Wahrheit seiner Äußerung zu beweisen. ­Gegen Schimpftiraden, unsachliche und/oder unwahre Aussagen kann der Arbeitgeber mit einer Klage wegen Kreditschädigung oder Ehrenbeleidigung vorgehen.

Wieder ein Beispiel aus der Praxis: Maria schreibt über ihre Chefin: "Sie fordert von uns, immer pünktlich um 9 Uhr im Büro zu sein, selber trudelt sie aber fast immer erst gegen 10 ein.“ – Maria muss im Streitfall (durch Aussagen ihrer Kollegen) beweisen können, dass das stimmt. Dann hat sie in einem Verfahren wegen Kreditschädigung gute Karten. Ihre wahre Kritik reicht für sich genommen wohl auch nicht für eine Entlassung.

"Der Chef ist ein Irrer"

Ein anderes Beispiel: Alice beschwert sich darüber, dass sie ihr Chef anschreit, nur weil sie eine Rechnung ein paar Stunden lang nicht finden kann. Sie schließt ihr Posting mit "So ein Irrer! Der ist ja krank!". Diese Beschimpf­ung muss sich der Chef nicht gefallen lassen.

Ganz abgesehen davon: Wer seinen Arbeitgeber kritisiert, muss natürlich auch mit einer (termin- und fristgerechten) Kündigung rechnen, selbst wenn die Kritik an sich wahr und gerechtfertigt ist. Wer im Internet etwas über seine Arbeit schreibt, sollte sich immer bewusst sein, dass diese Äußerungen von Personen gelesen werden könnten, für die sie gar nicht bestimmt waren – sei es durch eine absichtliche Weitergabe, sei es durch unabsichtlich getroffene Privatsphäreeinstellungen auf der Webplattform.

Das Internet vergisst nichts

Außerdem lässt sich einmal Geschriebenes nur mehr schwer, vielleicht auch gar nicht mehr aus dem Internet entfernen. Es heißt nicht umsonst: Das Internet vergisst nichts.

Buchtipp: "Ihr Recht im Internet"

Wir kaufen in Onlineshops ein, kommunizieren in sozialen Netzwerken, konsumieren Nachrichten und teilen sie. Die Nutzung von Internetdiensten wirft viele Rechtsfragen auf. Das Buch macht auch Nicht-Juristen verständlich, wo Risiken liegen und wie man sich in kritischen Fragen absichern kann.

www.konsument.at/internet-recht

Aus dem Inhalt

  • Gefahrlos im Internet einkaufen
  • Musik, Videos und Fotos nutzen
  • Internet am Arbeitsplatz
  • Spielregeln für Facebook, Twitter & Co
  • Umgang mit unerwünschter Werbung

Broschiert, 176 Seiten, € 19,90 + Versandkosten

 

 

Ihr Recht im Internet

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