Foren, Gästebücher, Facebook, Twitter & Co – das Internet bietet viele Möglichkeiten, Erfahrungen auszutauschen, aber auch seinem Ärger kräftig Luft zu machen. In der aktualisierten und erweiterten Auflage unseres Buches „Ihr Recht im Internet“ sagen wir Ihnen, wo die Grenzen sind.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kritik gilt natürlich auch im Internet. Wer kritisiert, muss aber im Web folgende Grundsätze beachten, die ganz generell gelten:
- Berichten: Es ist in aller Regel erlaubt, wahre Tatsachen zu berichten, auch wenn diese Tatsachen für den Betroffenen negativ sind. Im Streitfall muss man aber in der Lage sein, die Wahrheit seiner Behauptungen beweisen zu können, sonst verliert man das Gerichtsverfahren gegen den Betroffenen.
- Verschweigen: Nur in Ausnahmefällen darf man auch über Wahres nicht berichten (z.B. darf man nichts, auch nichts Wahres, aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich anderer ausplaudern, und auch die Identität von Verbrechensopfern soll nicht in der Zeitung offengelegt werden).
- Beweisen: Ebenso ist es erlaubt, solche wahren (bewiesenen, anerkannten) Tatsachen persönlich zu bewerten. Im Streitfall muss man auch hierbei in der Lage sein, die Wahrheit jener Tatsachen zu beweisen, auf die man seine Kritik stützt.
Schlechte Bewertung über den Händler
Ein Beispiel aus der Praxis: Georg hat bei einem Online-Händler einen Sat-Receiver gekauft und per Vorauskasse bezahlt. Trotz mehrfacher Urgenz lieferte der Händler die Ware nicht und vertröstete Georg ständig mit der Rückzahlung des Kaufpreises. Georg veröffentlichte deshalb eine schlechte Bewertung über den Händler auf einer bekannten Preisvergleichsplattform, damit andere Leute nicht dieselbe bittere Erfahrung machen wie er. Der Online-Händler droht Georg nun mit einer Anzeige. Darf er das? Georg ist sich sicher, nichts geschrieben zu haben, was nicht stimmt.
"Die Ware kam nie bei mir an"
Georg hat nichts zu befürchten, wenn er in seiner Bewertung nur Tatsachen angeführt hat, die er auch beweisen kann. Wenn dort zu lesen ist: „Ich habe bei Händler X am einen Sat-Receiver gekauft und per Vorauskasse bezahlt. Die Ware kam bei mir aber nie an. Ich habe mehrmals nachgefragt, wurde aber immer nur vertröstet, dass man mir den Kaufpreis zurückerstattet. Dazu kam es bis heute nicht.“ – dann muss all das den Tatsachen entsprechen und sich von Georg durch Vorlage von Bestellbestätigung, Rechnung und E-Mails beweisen lassen. Dann kann der Händler Georg nichts anhaben.
Wertungsexzess
Wenn die geäußerte persönliche Wertung jedoch über die Tatsachengrundlage hinausgeht – Juristen sprechen dann von einem Wertungsexzess – liegt ein Rechtsverstoß vor.