Zum Inhalt

Konsumentenrecht - wwwenn’s wwwickel gibt

Beim grenzenlosen Shopping sind Konsumenten nun besser, aber nicht optimal geschützt.

Im Teleshopping-Kanal sieht Frau Huber eine Küchenmaschine und greift spontan zum Hörer. Georg surft sich durchs Angebot einer Internet-Buchhandlung. Herr Meier bestellt aus dem Katalog eines Elektronikversenders. Alle drei bekommen ihren Vertragspartner nicht zu Gesicht. Wird er verlässlich liefern? Wohin mit Beschwerden? Ab 1. Juni 2000 soll das Fernabsatzgesetz Konsumenten vor Problemen bei solchen Distanzgeschäften innerhalb der EU schützen. Nationale Grenzen treten dabei in den Hintergrund. Wesentlich ist, dass der Unternehmer in Österreich wirbt und der Verbraucher auch hier bestellt, dann ist das Gesetz anwendbar. Da ist es auch egal, wenn der Unternehmer einseitig den Hinweis auf eine andere Rechtsordnung festschreibt. Solche Klauseln sind unzulässig.

Postfach genügt nicht.

Nun hat dem Verbraucher mitgeteilt zu werden, mit wem er es zu tun hat (Firmenname und -anschrift, Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Preise, Lieferkosten und -bedingungen, Gültigkeitsdauer für Angebote, bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen auch die Dauer). Spätestens bei der Lieferung muss er darüber informiert werden, ebenso über Rücktrittsrecht, Anlaufstelle für Reklamationen, Kundendienst und Garantiebedingungen; falls es sich um Dienstleistungen handelt, auch über die Modalitäten einer Vertragskündigung. Alle Informationen müssen schriftlich oder auf einem „dauerhaften Datenträger“ vorliegen (auch E-Mail ist erlaubt). Diese Informations- und Bestätigungspflichten sind deshalb wichtig, weil davon das Rücktrittsrecht abhängt.

Rücktritt? Der ist neu!

Bei Distanzgeschäften, die dem Fernabsatzgesetz unterliegen, gibt es nun ein Rücktrittsrecht. Wurden die Bestätigungspflichten erfüllt, gilt das Rücktrittsrecht sieben Werktage lang (wobei der Samstag nicht als Werktag gilt), und zwar ab dem Eintreffen der Ware beim Verbraucher, bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss. Hat der Unternehmer beim Kauf oder Vertragsabschluss nicht oder unvollständig informiert, beträgt die Frist für den Rücktritt drei Monate.

Keine Rücktrittsmöglichkeit gibt es zum Beispiel bei der Zustell-Pizza, also wenn die Ware leicht verderblich ist oder schon konsumiert wurde. Ebenso ausgenommen sind Tonträger, Videos und Software, die entsiegelt wurden.

Lieferfristen

Die Lieferfrist wurde ebenfalls geregelt: Sie beträgt 30 Tage, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Neu ist auch der bessere Schutz bei Kreditkartenmissbrauch (siehe weitere Artikel: Kreditkarten).

Gewaltige Lücken.

Was Konsumentenschützer bedauern: Gerade jene Bereiche, die derzeit im Internet boomen, sind vom Fernabsatzgesetz ausgenommen. Etwa Finanzdienstleistungen wie der Kauf von Wertpapieren, der Abschluss von Versicherungen oder Internet-Banking, weiters Freizeitdienstleistungen wie Pauschalreisen oder Flugtickets via Internet-Buchung sowie Immobiliengeschäfte. Auch die immer beliebteren Internet-Versteigerungen fallen nicht darunter.

Bei Beschwerden zum Thema Online-Shopping können Sie sich an den Internet-Ombudsmann wenden. www.ombudsmann.at

Wir empfehlen auf konsument.at

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

KONSUMENT in der Schule: Zwischenbericht

KONSUMENT in der Schule: Zwischenbericht

Mein Handy ist kaputt! Es ist ja noch gar nicht alt, was kann ich tun? Durch solche Erlebnisse kommen auch junge Menschen mit Gewährleistung, Rücktritt oder Umtausch in Berührung – meist aber ohne ihre Rechte zu kennen.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang