Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften.
Draußen vor der Tür
Eine Änderung im Konsumentenschutzgesetz betrifft das Rücktrittsrecht bei so genannten Haustürgeschäften (wichtigste Kennzeichen: Sie wurden nicht im Geschäftslokal des Unternehmers unterschrieben und nicht vom Konsumenten angebahnt). Von diesen Verträgen konnte man auch bisher länger als die übliche einwöchige Frist zurücktreten, falls keine Belehrung über das Rücktrittsrecht (meist im „klein Gedruckten“) erfolgt ist.
Keine Frist mehr
Neu ist, dass es für diese Form des Rücktritts keine Fristvorschrift mehr gibt. Konsumenten können also unbegrenzt lange zurücktreten, wenn nicht über das Recht zum Rücktritt informiert wurde.
Immobilienmakler: strengere Informationspflicht
Und die Informationspflicht des Immobilienmaklers wird nun strenger gefasst: Der Makler muss seinem Auftraggeber alle Umstände mitteilen, die für das zu vermittelnde Geschäft wesentlich sind. Ab sofort hat dies schriftlich zu erfolgen.