Am 31.12.2024 kauft der deutsche Konsument Otto Behrens über Willhaben.at das Parfum „Jazz“ von Yves Saint Laurent. Er bezahlte dem Anbieter 121 Euro und erhält die Lieferung am 8.1.2025.
Willhaben: Falsches Parfum geliefert - Wer ist der Verkäufer?
Nicht reagiert. Der Verkäufer schickt erst das falsche Parfum und reagiert dann nicht auf die Kundenbeschwerde. Willhaben hilft dem Kunden nicht und schickt nur unbrauchbare Händlerdaten.
„Jazz“ bestellt, „Live Jazz“ erhalten
„Ich habe“, schreibt er im Willhaben-Chat, „den Duft aufgesprüht und überhaupt nicht erkannt.“ Kein Wunder: Erhalten hat er das Parfum „Live Jazz“, auch dieses von Yves Saint Laurent. Also „Jazz“ bestellt und „Live Jazz“ bekommen. Auch im Chat schreibt der Verkäufer von „Jazz Yves Saint Laurent“. Die Flacons sind identisch, der Geruch unterschiedlich.
Falschlieferung reklamiert
Der Konsument reklamiert die Falschlieferung. „Das ist ein völlig anderer Duft“, schreibt er. Und: „Schade, ich hatte mich sehr gefreut.“ Aber der Verkäufer mauert: „Grundsätzlich möchte ich sie darauf hinweisen, dass wir keinerlei Flacons zurücknehmen.“ Und dann rührt er sich nicht mehr.
Weitere Informationen über den Verkäufer sind Herrn Behrens nicht bekannt. Er möchte mit unserer Hilfe seinen Anspruch durchsetzen. Und dafür muss Willhaben die Daten des Verkäufers herausgeben.
Pflicht zur Auskunft
Johanna Pichler ist Juristin im Europäischen Verbraucherzentrum und hat den Fall betreut: "Zwar ist die Kleinanzeigenplattform nicht für die Vertragserfüllung verantwortlich. Verantwortlich ist der Verkäufer." Trotzdem treffen Willhaben Pflichten – der Anspruch auf Auskunft etwa.
Namen und Adresse übermitteln
Solche Plattformen haben Namen und Adresse eines Nutzers auf Verlangen zu übermitteln. Bedingung dafür ist u.a.: Es muss ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegen. Und es müssen die herausgegebenen Informationen, in dem Fall Name und Adresse, nötig sein, damit Betroffene ihr Recht einfordern können.
Unfair behandelt
Anders gesagt: Fühlt sich jemand unfair behandelt, dann muss Willhaben die Daten rausrücken, damit man sich wehren kann. Das steht in § 13 Abs 3 E-Commerce Gesetz, das größtenteils durch den Digital Services Act ersetzt wurde.
Anfangsbuchstaben des Namens, Postleitzahl
Wir fordern Willhaben dazu auf und erhalten ein paar dürre Daten des Verkäufers: Anfangsbuchstaben des Namens, Postleitzahl und Ort, keine Adresse, keine Hausnummer, E-Mail. Es zeigt sich: Der Verkäufer stuft sich als "Privater" ein, verkauft mit über 740 Angeboten regelmäßig auf Willhaben und ist wohl Unternehmer.
Wir fordern die Rückabwicklung
Wir schreiben ihm ein Mail und fordern die Rückabwicklung. Der Verkäufer ignoriert auch unsere Anfrage und Herr Behrens bleibt auf dem falschen Jazz sitzen. Den Flacon zurückschicken und sein Geld bekommen kann er auch nicht. Er müsste klagen. - Ein unbefriedigender Fall.
Sollten Sie ein ähnliches Problem haben
Wir sind nicht in allen Fällen erfolgreich, aber ziemlich oft. - Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, können Sie sich an unsere Beratung wenden: VKI-Beratung
LINKS
verbraucherrecht.at: Neue Regeln für Online-Plattformen - Digital Services Act
https://verbraucherrecht.at/neue-regeln-fuer-online-plattformen-digital-services-act-vollem-umfang-anwendbar/67569
Ihre Rechte beim Online Shopping
https://europakonsument.at/online-shopping

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