Deutsches Recht
In den Geschäftsbedingungen habe ich nach Erhalt der Rechnung folgenden Passus entdeckt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Antwort: Diese Klausel zitiert das deutsche Recht. In Österreich ist dies anders geregelt. Bei Dienstleistungen bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber, dass ich auf mein Rücktrittsrecht verzichten werde, sofern mit der Ausführung bereits begonnen wurde. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für so eine Verzichtsvereinbarung nicht aus. Das bedeutet, dass Ihnen das Rücktrittsrecht nach wie vor zusteht.