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Corona und Recht: Neue Fragen - Guter Rat von uns

Ihre Fragen an uns werden immer kniffliger. Manche lassen sich auch nicht einfach beantworten. Hier eine Auswahl.

Ich habe über Opodo Flüge nach ­Madrid gebucht. Die Fluglinie Iberia hat die Flüge aufgrund der Corona­virus-Pandemie abgesagt. Ich warte seit Monaten auf mein Geld. Die Fluglinie verweist mich an Opodo, Opodo wiederum an Iberia. Was tun?
Gemäß Art. 8 der Fluggastrechteverordnung sind die Flugkosten von der Fluglinie in diesem Fall binnen 7 Tagen an Sie zurückzuzahlen. Das hat nur in den seltensten Fällen funk­tioniert. Tausende Konsumentinnen und Konsumenten laufen ihrem Geld hinterher. Insbesondere, wenn eine Flugvermittlungsplattform wie Opodo im Spiel ist, wird es echt mühsam. Aber wir haben einen Tipp: Wenn Sie mit Kreditkarte oder einem Online-­Bezahldienst wie PayPal bezahlt haben, können Sie sich an die Kreditkartengesellschaft/den Online-Bezahldienst wenden und die Rückbuchung der Flugkosten beantragen. Wichtig ist, dass Sie die Buchungsbestätigung, die Kreditkartenabrechnung, die Stornierungsbestätigung der Fluglinie und Ihren Rückerstattungsantrag an die Fluglinie beilegen. Die Rückbuchung der Flugkosten ist allerdings an Fristen gebunden (in der Regel 120 Tage ab Leistungsdatum; z.B. Buchung am 20.3.2020, Flug am 26.5.2020, 120 Tage ab dem 26.5.2020). Wir raten, sich bei der jeweiligen Kreditkartengesellschaft über die Reklamationsfristen zu erkundigen. Die Rückerstattung des eingezogenen Betrages sollte dann im Normalfall erfolgen, da die Fluglinie als Zahlungsempfänger bereits bestätigt hat, dass sie die Leistung (die Flüge) nicht erbringen konnte. 

Ich habe eine Mitgliedschaft bei einer Online-Partnervermittlung. Kann ich diese aufgrund von Corona vorzeitig kündigen, da man seine sozialen Kontakte ja einschränken sollte?
Vorweg: In der Regel werden in den Verträgen mit Online-Partnervermittlern und Online-Datingportalen keine realen Treffen garantiert und zugesagt. Es geht um ein "Sichfinden" und "Kennenlernen" über die zur Verfügung gestellte Plattform. Da dies auch in Corona-­Zeiten möglich ist, wird die Firma ihren Teil des Vertrages nach wie vor erfüllen können und die Pandemie wird kein Grund sein, um eine vorzeitige und außerordentliche Kün­digung argumentieren zu können. Aber ­Achtung! Einige dieser Anbieter verlängern die Verträge nach Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit automatisch. Schauen Sie in den Vertrag, um keine Kündigungsfrist zu versäumen. 

Ich wohne in Österreich, bin öster­reichischer Staatsbürger und habe bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Eine Woche vor Abreise gibt es laut österreichischem Außenministerium eine Reisewarnung für mein Urlaubsland, laut deutschem Außenministerium nicht – kann ich kostenlos zurück­treten?
Uns erreichen immer wieder ähn­liche Schilderungen, wo deutsche Reise­veranstalter einen kostenlosen Rücktritt in derartigen Fällen verweigern und damit ­argumentieren, dass die deutsche Bundesregierung keine Reisewarnung ausgegeben hat. Wir sehen das anders: Dadurch, dass Sie in Österreich wohnen, österreichischer Staatsbürger sind, aus Österreich gebucht haben und der Veranstalter all diese Fakten durch Angabe Ihrer Daten bei der Buchung gewusst hat, muss sich der Veranstalter das zurechnen lassen. Wir sind der Meinung, dass das österreichische Außenministerium für Ihre Sicherheit zuständig ist. Unseres ­Erachtens kann man in derartigen Fällen ­somit unter Berufung auf § 10 Abs. 2 des Pauschalreisegesetzes auf ein kostenloses Rücktrittsrecht pochen. 

Ich studiere in Innsbruck, meine Eltern leben in Südtirol und sind Risiko­personen. Ich wollte daher aufgrund der Coronavirus-Pandemie für sie in einem italienischen Supermarkt online Lebensmittel einkaufen. Der Kauf wurde von dem Supermarkt mit der Begründung verweigert, dass meine in Österreich ausgegebene Kreditkarte nicht akzeptiert wird. Ist dies zulässig?
Art. 5 der Geoblocking-Verordnung verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln. Wenn der italienische Supermarkt Zahlungen mit Kreditkarte derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie akzeptiert (z.B. Visa, Mas­tercard) und die Authentifizierungsanforderungen erfüllt sind (Zahlung mit Passwort und TAN-Code), ist auch die Zahlung mit einer in Österreich ausgestellten Kreditkarte zu akzeptieren. Sollte der Supermarkt Ihre Kreditkarte nach wie vor nicht akzeptieren, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden. Es berät und unterstützt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit. 

Repatriierungsflüge, Stornogebühr, Quarantänepflicht

Ich hatte bei einem Reiseveranstalter aus Deutschland für Juli 2020 eine Pauschalreise nach Kroatien gebucht. Ich habe eine Anzahlung geleistet. Das Hotel in Kroatien hat mir vor der Abreise bestätigt, dass es geschlossen hat. Die Flüge wurden von der Fluglinie abgesagt. Der Reiseveranstalter fordert dennoch von mir eine Stornogebühr – mit der Begründung, dass ich die Restzahlung nicht beglichen habe und daher vertragsbrüchig geworden sei. Muss ich die Storno­gebühr bezahlen?
Nein. Da in Ihrem Fall die gebuchten Leistungen nicht erbracht werden konnten (geschlossenes Hotel in Kroatien, abgesagte Flüge), darf der Reise­veranstalter keine Stornogebühr verrechnen. Eine Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz anzusehen. Solange dem ­Reiseveranstalter kein Schaden entsteht, ist eine Stornogebühr somit nicht zulässig. Sie müssen diese nicht bezahlen und können die Rückerstattung der Anzahlung fordern.

Wir buchten im Dezember 2019 eine Pauschalreise nach Ägypten für den Reisezeitraum 12.3.2020 bis 26.3.2020. Wir konnten die Pauschalreise antreten, der Reiseveranstalter hat diese jedoch am 20.3.2020 abgebrochen und einen Rückflug nach Österreich organisiert. Erst während des Fluges wurden wir informiert, dass es sich um einen Repatriierungsflug handelt. Nunmehr erhielten wir eine Zahlungsaufforderung des österreichischen Außenministeriums in der Höhe von 300 Euro pro Person. Muss der Reiseveranstalter diese Kosten übernehmen?
Gemäß § 11 Abs. 6 des Pauschalreisegesetzes hat der Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Abbruch der Reise für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden ohne Mehrkosten für den Reisenden zu sorgen. In Ihrem Fall hat der Reiseveranstalter zu diesem Zweck die Repatriierungsflüge des österreichischen Außenministeriums genutzt und Sie auch auf diese Flüge eingebucht. Die zusätzlichen Kosten für die Repatriierungsflüge sind somit vom Reiseveranstalter zu übernehmen. Da Ihre Reise zudem abgebrochen wurde, sind auch die nicht konsumierten Reisetage vom Reiseveranstalter anteilig an Sie zurückzuzahlen.

Ich wohne in Wien und habe eine 14-tägige Pauschalreise in die Schweiz gebucht. Jetzt ist bekannt geworden, dass für Reisende aus dem Bundesland Wien eine Quarantänepflicht bei der Einreise in die Schweiz besteht. Kann ich die Pauschalreise kostenlos stornieren?
Das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz führt eine Liste von betroffenen Gebieten oder Staaten mit erhöhtem Infektionsrisiko (www.bag.admin.ch). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Das Bundesland Wien wurde am 14.9.2020 als Risikogebiet in die Liste aufgenommen. Das bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise für 10 Tage in verpflichtende Quarantäne begeben müssen, solange das Bundesland Wien als Risikogebiet eingestuft ist. Ein negatives Testergebnis hebt weder die Quarantänepflicht auf noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Die Durchführung der Pauschalreise ist durch die mehrtägige Quarantäne somit wesentlich beeinträchtigt. Sie können die Pauschalreise kostenlos stornieren. Voraussetzung ist natürlich, dass die zwingende Quarantäne zum Datum Ihrer geplanten Anreise noch gilt.

Ich wohne in Wien und habe ein Hotel in Berlin gebucht. Ich habe nunmehr erfahren, dass Deutschland eine Reisewarnung für das Bundesland Wien ausgesprochen hat. Ich muss bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, ansonsten in Quarantäne. Kann ich das Hotel kostenlos stornieren?
Eine kostenlose Stornierung ist in diesem Fall nicht möglich. Die Einreisemodalitäten sind bei einer Individualreise nicht Teil des Vertrages. Prüfen Sie jedoch die Buchungsbedingungen. Viele Hotels kann man bis kurz vor Anreise kostenlos oder kostengünstig stornieren. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Beherbergungsbetrieb (z.B. eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt) zu erzielen.


Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014 – 2020) gefördert.

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.

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