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Corona und Recht: Aktuelle Fragen - Was ist, wenn ...?

Eine Auswahl Ihrer aktuellen Fragen und unsere Antworten darauf.

Corona und Recht; (Bild: ronstik/Shutterstock.com)

Ich hatte heuer für Juni über die ­Buchungsplattform Opodo einen Flug nach Barcelona gebucht, der ­annulliert wurde. Bezüglich der Rückerstattung verweist mich die Airline an die Vermittlungsplattform, die aber nicht reagiert. Ist das zulässig?

Wir kennen diese Situation aus vielen ähnlichen Fällen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtlich fragwürdig. Ein zusätzliches Problem ist, dass Vermittler mitunter nur schwer zu kontaktieren sind und manche für die Abwicklung der Rückerstattung eine Bearbeitungs­gebühr verlangen, für deren Einhebung es meistens gar keine rechtliche Grundlage gibt.

Aus unserer Sicht gilt, dass auch in diesem Fall die Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 8, Abs.1 direkt zur unverzüglichen Rück­erstattung verpflichtet ist. Wir empfehlen, Flüge möglichst nicht über Buchungsplattformen zu buchen. Echte Preisvorteile sind ohnehin selten. Wenn Sie direkt bei der ­Airline ­buchen, haben Sie bei Problemen einen ­eindeutigen Ansprechpartner. 

Ich habe online ein TV-Gerät bestellt. Obwohl ich keine Abstellgenehmigung erteilt hatte und sogar zu Hause war, wurde das Paket einfach vor der Tür abgestellt. Begründet wurde das als Sicherheitsmaßnahme im Zusammenhang mit Corona. Ist das so ­ge­rechtfertigt?

Es ist verständlich, dass Versandfirmen Vorkehrungen zum Schutz der Zusteller treffen. Der Verweis auf Corona ersetzt jedoch keine Abstellgenehmigung. Versandfirmen dürfen nicht einfach ein ­Paket vor der Tür abstellen, wenn Sie als Kunde dazu kein Einverständnis gegeben haben und nicht daheim sind. In diesem Fall gilt die Sendung als nicht zugestellt und das Risiko liegt beim Händler bzw. beim Transportunternehmen.

Ich habe am 31.10.2020 einen Bußgeldbescheid aus Italien erhalten mit der Begründung, dass ich am 1.6.2019 in Pisa in eine verkehrsberuhigte ­Zone eingefahren sei. Muss ich das Bußgeld bezahlen oder ist es bereits verjährt?

Sie müssen das Bußgeld in ­diesem Fall nicht bezahlen! Die Zustellung eines Bußgeldbescheides muss an Betroffene mit Wohnsitz im Ausland innerhalb von 360 Tagen ab Feststellung der Übertretung eingeschrieben mit Rückschein erfolgen (Art. 201 Codice della Strada). Zwar wurden die Zustellfristen bei Verwaltungsübertretungen in Italien aufgrund der ­Corona-Pandemie für 83 Tage ausgesetzt (23.2.2020 bis 15.5.2020), da Sie den Bußgeldbescheid aber erst am 31.10.2020 ­erhalten haben, ist selbst unter Berücksichtigung der Aussetzung der Zustellfrist ­bereits Verjährung eingetreten. 

Ich habe für Silvester eine Pauschalreise nach Rom gebucht. Aktuell wird Italien vom österreichischen Außenministerium mit der Sicherheitsstufe 4 eingestuft. Was bedeutet das?

Eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 4 ­bedeutet, dass zwar grundsätzlich – unter Einhaltung aller aktuellen Auflagen – in dieses Land verreist werden darf, aber von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Land abgeraten wird. Das Außenministerium appelliert an die Eigenverantwortung der Reisenden. 


Finanziell unterstützt durch die Europäische Union

Weiteres zu Thema finden Sie in unseren Coronavirus: FAQ - Was Sie wissen sollten und Corona und Recht: Neue Fragen - Guter Rat von uns

Kostenloser Reiserücktritt, Rückerstattung Skipass, Weihnachtsfeier

Ich würde im Frühjahr so gern eine Busreise nach Holland zur Tulpenblüte machen. Aufgrund meines Alters bin ich allerdings Risikopatient. ­Wäre dieser Umstand allenfalls Grund für einen kostenlosen Rücktritt, wenn die Pandemie bis dahin nicht eingedämmt ist?

Im Fall einer Pauschalreise: ja. Nach Ansicht der EU-Kommission können bei der Frage, ob ein kostenloses Storno wegen erheblicher Beeinträchtigung zu­lässig ist, auch individuelle Umstände des Pauschalreisenden berücksichtigt werden, somit auch die Zugehörigkeit zu einer Risiko­gruppe. Dies wird allerdings erst dann möglich sein, wenn die Abreise unmittelbar bevorsteht und das Gesundheitsrisiko am Zielort entsprechend beurteilt werden kann.

Trotz aller Unwägbarkeiten möchte ich für den heurigen Winter wieder eine Snowboardwoche planen. Was gilt eigentlich, wenn es während­dessen einen Lockdown gibt und der ­Skipass daher nicht mehr genutzt werden kann?

Rechtlich ist die Lage so: Der Liftbetreiber kann seinen Teil des ­Vertrages (die Benutzung der Lifte und Pisten) nicht erbringen und Sie können die bereits bezahlte Leistung nicht in Anspruch nehmen. Wenn das Skigebiet zur Gänze geschlossen wird, steht Ihnen also unseres Erachtens eine aliquote Rückerstattung zu. 

Ich habe ein sehr verlockendes Angebot für die Malediven im März 2021 gesehen. Ist es ein Risiko, diese Reise jetzt zu buchen?

Das ist letztlich Ihre persönliche Entscheidung. Grundsätzlich halten wir es aber derzeit für ratsam, die Entwicklung der Pandemie noch abzuwarten, zumal die Situation hinsichtlich Reisewarnungen, Ein- und Ausreisebestimmungen sowie ­Quarantäneanordnungen weltweit ziemlich ­unsicher ist. Es spricht einiges dafür, in den nächsten Monaten möglichst kurzfristig zu buchen und die Stornobedingungen besonders genau im Auge zu behalten.

Zahlreiche Touristikunternehmen gehen dazu über, die sonst üblichen Stornobedingungen zu ­lockern bzw. mit kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten zu werben. Wie für jede Reise gilt, dass Sie bei einer Pauschalreise bei ­unvorhergesehenen Ereignissen rechtlich in einer besseren Situation sind als bei der individuellen Buchung von Einzelleistungen. 

Wir haben für eine Weihnachtsfeier ein Innenstadtlokal für 60 Gäste ­reserviert. Diese Feier wird so wohl nicht stattfinden können. Kann es nun sein, dass uns jetzt eine Stornogebühr blüht?

Nein. Wir sehen keine Rechtsgrundlage dafür. Anders läge der Fall, wenn die Absage einer solchen Reservierung unter normalen Umständen und kurzfristig erfolgen würde.

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