Eine Auswahl Ihrer aktuellen Fragen und unsere Antworten darauf.
Ich hatte heuer für Juni über die Buchungsplattform Opodo einen Flug nach Barcelona gebucht, der annulliert wurde. Bezüglich der Rückerstattung verweist mich die Airline an die Vermittlungsplattform, die aber nicht reagiert. Ist das zulässig?
Wir kennen diese Situation aus vielen ähnlichen Fällen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtlich fragwürdig. Ein zusätzliches Problem ist, dass Vermittler mitunter nur schwer zu kontaktieren sind und manche für die Abwicklung der Rückerstattung eine Bearbeitungsgebühr verlangen, für deren Einhebung es meistens gar keine rechtliche Grundlage gibt.
Aus unserer Sicht gilt, dass auch in diesem Fall die Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 8, Abs.1 direkt zur unverzüglichen Rückerstattung verpflichtet ist. Wir empfehlen, Flüge möglichst nicht über Buchungsplattformen zu buchen. Echte Preisvorteile sind ohnehin selten. Wenn Sie direkt bei der Airline buchen, haben Sie bei Problemen einen eindeutigen Ansprechpartner.
Ich habe online ein TV-Gerät bestellt. Obwohl ich keine Abstellgenehmigung erteilt hatte und sogar zu Hause war, wurde das Paket einfach vor der Tür abgestellt. Begründet wurde das als Sicherheitsmaßnahme im Zusammenhang mit Corona. Ist das so gerechtfertigt?
Es ist verständlich, dass Versandfirmen Vorkehrungen zum Schutz der Zusteller treffen. Der Verweis auf Corona ersetzt jedoch keine Abstellgenehmigung. Versandfirmen dürfen nicht einfach ein Paket vor der Tür abstellen, wenn Sie als Kunde dazu kein Einverständnis gegeben haben und nicht daheim sind. In diesem Fall gilt die Sendung als nicht zugestellt und das Risiko liegt beim Händler bzw. beim Transportunternehmen.
Ich habe am 31.10.2020 einen Bußgeldbescheid aus Italien erhalten mit der Begründung, dass ich am 1.6.2019 in Pisa in eine verkehrsberuhigte Zone eingefahren sei. Muss ich das Bußgeld bezahlen oder ist es bereits verjährt?
Sie müssen das Bußgeld in diesem Fall nicht bezahlen! Die Zustellung eines Bußgeldbescheides muss an Betroffene mit Wohnsitz im Ausland innerhalb von 360 Tagen ab Feststellung der Übertretung eingeschrieben mit Rückschein erfolgen (Art. 201 Codice della Strada). Zwar wurden die Zustellfristen bei Verwaltungsübertretungen in Italien aufgrund der Corona-Pandemie für 83 Tage ausgesetzt (23.2.2020 bis 15.5.2020), da Sie den Bußgeldbescheid aber erst am 31.10.2020 erhalten haben, ist selbst unter Berücksichtigung der Aussetzung der Zustellfrist bereits Verjährung eingetreten.
Ich habe für Silvester eine Pauschalreise nach Rom gebucht. Aktuell wird Italien vom österreichischen Außenministerium mit der Sicherheitsstufe 4 eingestuft. Was bedeutet das?
Eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 4 bedeutet, dass zwar grundsätzlich – unter Einhaltung aller aktuellen Auflagen – in dieses Land verreist werden darf, aber von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Land abgeraten wird. Das Außenministerium appelliert an die Eigenverantwortung der Reisenden.
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