Muss ein Konsument für ungenützte Flüge und Gepäckherausgabe zahlen? „No-Show“, also das „Nichterscheinen“ zu Flügen konnte bei Brussels Air sehr teuer werden. Unzulässig, so das Handelsgericht Wien (HG Wien).
Häufig kommt es vor, dass Menschen ihre gebuchten Leistungen nicht antreten (können). Die belgische Fluglinie Brussels Airlines verrechnete Konsumenten teils hohe Gebühren, wenn sie Flüge nicht wie gebucht nutzten. Diese so genannten "No -Show"-Klauseln sind laut einem aktuellen Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) unzulässig.
Strafe bei Reiseplanänderung? Klauseln unzulässig!
Eine der beanstandeten Klauseln legte beispielsweise fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und der Airline nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht. Eine andere Bestimmung ermöglichte es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge angetreten wurde. Zahlt der Kunde den Differenzbetrag nicht, kann die Fluglinie die Weiterbeförderung verweigern.
HG Wien: Differenzierung notwendig
Für das HG Wien liegt die Problematik der Klausel darin, dass hier nicht unterschieden wird, aus welchem Grund von der gebuchten Reiseroute abgewichen wurde. Der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes ist demnach anders zu behandeln als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will. Diese Klausel benachteiligt daher etwa erkrankte Fluggäste gröblich.
Ähnlich verhält es sich mit einer weiteren Klausel. Demnach musste ein Konsument, der die Reise an einem Zwischenlandeort abbricht, eine Strafe in Höhe von 150 Euro zahlen, um sein Gepäck an diesem Zwischenlandeort herauszubekommen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte alle diese Gebühren für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Wenn ich in einem Restaurant ein dreigängiges Menü bestelle, aber die Suppe nicht esse, bekomme ich selbstverständlich trotzdem die Haupt- und die Nachspeise und zwar ohne Aufpreis. Warum das bei Flugbuchungen anders ist, man also bei Flugreisen dafür bestraft wird, wenn man einen Teil der Reise nicht in Anspruch nimmt, ist wohl für niemanden nachvollziehbar“, wundert sich Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI.
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.