Zum Inhalt

Griechenland-Reisen - Gut geplant, gut gereist

, aktualisiert am

Zwar spitzt sich die Lage für die Griechen immer mehr zu. Trotzdem haben Zig-Tausende Urlauber ihren Griechenland-Aufenthalt fix geplant und gebucht. So bereiten Sie sich auf eine Griechenlandreise vor. - Kalo taxidi - gute Reise.

Die Preise könnten - gegenüber den letzten Jahren - sogar leicht gesunken sein. Beachten Sie bei allen Berichten: Die Situation in den großen Städten (Athen, Thessaloniki) kann sich von den vielen Inseln sehr unterscheiden. Wir haben daher praktische Tipps zusammengestellt.

Absage, Preisänderung

Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagen müsste, dann haben Sie als Reisender Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise - sofern der Reiseveranstalter dazu in der Lage ist. Der Reiseveranstalter kann für den selben Preis eine höherwertige Reise anbieten. Wenn die neue Reiseveranstaltung von geringerem Wert ist hat der Reiseveranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Reise zurückzuzahlen. Wenn Sie das Ersatzangebot nicht annehmen, muss der Reiseveranstalter die bereits geleisteten Zahlungen für die Reise zurückerstatten.

Wechsel des Reiseortes

Es wäre aber auch möglich, dass der Reiseveranstalter die Leistungen der Reise ändern muss (zB Absage einer Rundfahrt, Wechsel des Reiseortes). Dies ist zulässig; die Änderung muss sachlich gerechtfertigt und geringfügig sein. Zu einem kostenlosen Vertragsrücktritt wären Sie nur berechtigt, wenn die notwendige Änderung nicht mehr sachlich gerechtfertigt, nicht mehr geringfügig und damit nicht zumutbar ist. Es muss sich um gravierende Änderungen im Ablauf des Urlaubs handeln.

Wer bei einem zweiwöchigen Badeaufenthalt das für zwei Tage gebuchte Mietauto nicht nutzen kann, wird sich nicht auf eine unzumutbare Leistungsänderung stützen können; es kann dafür aber Reisepreisminderung verlangt werden.

Drachme statt Euro

Drachme statt Euro

Eine Änderung des Wechselkurses würde zu Preisänderungen berechtigen, wenn das im Pauschalreisevertrag entsprechend vereinbart ist. Würde Griechenland die Euro-Zone verlassen und etwa die Drachme wieder einführen, mag das grundsätzlich ein Grund sein, den Preis zu ändern. Wir gehen aber davon aus, dass in diesem Fall der Wert der Drachme sinken und sich daher auch der Preis nur reduzieren könnte.

Kein Grund für Preiserhöhung

Für eine Preissteigerung gibt es unserer Ansicht nach keine Argumente. Die gängigen Preisänderungsklauseln sind zudem so unpräzise, dass sie aus unserer Sicht keine taugliche Grundlage für Preiserhöhungen wären.
Ändern sich die Transportkosten (durch höhere Treibstoffpreise) würde das ebenfalls zu Preisänderungen berechtigen – es muss entsprechend vereinbart sein. Unzulässig ist eine Änderung:

  • für Leistungen, die binnen 2 Monate nach Buchung bereits zu erbringen sind
  • ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin.

Rücktritt von der Reise

Wäre die Preisänderung erheblich (ab 5 - 10 %), dann können Sie als Kunde kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Sie müssen das aber unverzüglich tun.

Insolvenz von Unternehmen

Insolvenz von Reiseveranstaltern

Handelt es sich um eine Pauschalreise (Hotel und Flug) oder hat man sich die Elemente der Reise selbst - etwa über Internet - gebucht (Individualreise)? Für Pauschalreisen besteht aufgrund einer EU-Verordnung ein besonderes System zur Absicherung der Kundengelder bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Kann man - infolge Insolvenz - die Reise nicht mehr antreten, dann bekommt man den Reisepreis zurück.

Wird man vor Ort von der Insolvenz des Reiseveranstalters überrascht, dann kann man sich an den - in den Reiseunterlagen genannten - Abwickler wenden, der dann die Heimreise (für Kunden kostenlos) zu organisieren hat. Wichtig ist, sich zu vergewissern, dass der Reiseveranstalter im Reiseveranstalterregister des Wirtschaftsministeriums eingetragen ist.

Nicht zu viel anzahlen

Individualreisende werden darauf achten, keine zu großen Anzahlungen zu leisten und die Restzahlung erst nach Konsum der Leistungen vor Ort zu bezahlen. Geht der Unternehmer in Konkurs, verliert man de facto die vorausbezahlten Gelder. Die Teilnahme an einem Konkursverfahren im Ausland zahlt sich in der Regel nicht aus.

Flugzeug, Bahn, Bus, Schiff

Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff

Individualreisende sind auf sich selbst gestellt. Fällt etwa eine Fähre aus, dann muss man sich als Individualreisender selbst um eine Unterkunft und/oder um Transportalternativen kümmern. Diese sind selbst zu bezahlen. Das Entgelt für nicht nutzbare Fährtickets ist direkt vom Fährbetrieb zurückzufordern. Verpasst man seinen Heimflug - und war die Fluglinie leistungsbereit - dann muss sich der Individualreisende selbst ein weiteres Flugticket bezahlen und hat auch gegenüber der Fluglinie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises für den verpassten Flug.

Flug gestrichen

Bei einer längeren Verspätung bzw. Streichung von Flügen haben Reisende nach der Fluggastrechte-Verordnung (LINK) Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Hause zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Sie als Reisender haben Anspruch auf angemessene Verpflegung, Unterbringung (im Hotel) und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Wahlweise kann der Reisende auch die Rückerstattung des Flugpreises binnen sieben Tagen verlangen. Eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung kann bei einem Streik nicht verlangt werden. Das ist nämlich in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand, der von den Fluglinien nicht beherrschbar ist. Nähere Iinformationen findet man auf der Website der VKI-RechtsabteilungVKI-Rechtsabteilung: Konsumentenrecht in Österreich.

Zug ausgefallen

Wenn sich bei nationalem und grenzüberschreitendem Bahnverkehr nach Kauf der Karte herausstellt, dass ein Zug um mehr als 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird bzw zur Gänze ausfällt, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen oder sich für die Rückzahlung des Fahrpreises entscheiden. Wenn ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt zwecklos wurde, dann muss der Reisende eine Fahrkarte zurück zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof erhalten bzw sind auch die Fahrkosten für den zwecklosen Streckenabschnitt zu refundieren. Wenn man sich für die alternative Beförderung entscheidet, dann haben Reisende Anspruch auf Verpflegung und Erfrischung. Muss man eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten, dann muss die Bahngesellschaft ein Hotelzimmer und den Transport dorthin zur Verfügung stellen - sofern praktisch durchführbar.

Rückzahlung eines Teils der Bahnkarte

Außerdem haben die Reisenden in diesem Fall Anspruch auf 25% des Fahrpreises bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten und 50% des Fahrpreises bei Verspätungen ab 120 Minuten. Ob diese Zahlungen im Fall von höherer Gewalt (zB Streik) zustehen, ist derzeit noch unklar. Die Entschädigung kann – da müssen Sie zustimmen - auch in Form von Gutscheinen ausbezahlt werden. Sie müssen Gutscheine aber nicht akzeptieren. Beträgt die Entschädigung weniger als 4 Euro, dann muss sie gar nicht ausbezahlt werden. Ähnliche Regelungen gelten für Bus und Schiff.

Pauschalreisende besser geschützt

Pauschalreisende (wenn etwa Flug, Unterkunft und Mietauto als Paket gebucht) sind besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter hat für einen reibungslosen Ablauf des Urlaubs und nach Ende des Urlaubs für einen raschest möglichen Rücktransport zu sorgen. Reisende dürfen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.

Probleme mit dem (Miet-)Auto

Probleme mit dem (Miet-)Auto

Durch Streiks kann es zu Problemen bei der Versorgung mit Treibstoff kommen. Fahren Sie den Tank nie ganz leer sondern tanken Sie häufiger, um nicht ohne Sprit liegen zu bleiben.

Wenn die Versorgung mit Treibstoff dauerhaft ausfällt, wäre das wohl ein Wegfallen der Geschäftsgrundlage. In dem Fall  könnten Sie kostenlos vom Mietwagenvertrag zurücktreten.

Bargeld und Kreditkarten

Bargeld und Kreditkarten

Im Zuge von Streiks, aber insbesondere im Fall einer theoretisch denkbaren plötzlichen Währungsumstellung kann es dazu kommen, dass Banken längere Zeit geschlossen haben und Bankomaten nicht befüllt sind. Ebenso ist denkbar, dass auch die Zahlung an Terminals für Kreditkarten - durch EDV-Umstellungen - einige Zeit nicht möglich wären. Führen Sie daher genügend Bargeld mit sich.

Kleine Scheine

Im Fall einer Währungsumstellung gehen wir davon aus, dass die Griechen gerne weiter Euro entgegennehmen. Allerdings bekommen Sie dann das Wechselgeld in der Landeswährung. Daher wäre es sehr sinnvoll, ausreichend kleine Scheine bzw Münzen dabei zu haben.

Natürlich müsste man, wenn Preise etwa nur in der neuen Landeswährung angegeben wären, bei Umrechnungen in Euro achten, dass man nicht schlechter gestellt wird. Die aktuellen Umrechnungskurse sollten aus Tageszeitungen oder im Internet zu erheben sein.

Mit Kreditkarte zahlen

Das Zahlen mit Kreditkarte sollte (nach kurzer Zeit der Umstellung der Terminals) auch weiter möglich sein. Es ist aber zu erwarten, dass jedenfalls Zahlungen an Terminals sehr rasch nur in der neuen Landeswährung möglich wären.

Aufpassen bei Umrechnungen

Wenn der Zimmerpreis in Euro vereinbart war und man nun in der neuen Währung zahlt, muss man aufpassen, wie umgerechnet wird. Bei Zahlung in der Landeswährung muss man dann zu Hause nocheinmal aufpassen, wie auf der Kreditkartenrechnung in Euro umgerechnet wurde.

Es ist aber denkbar, dass viele griechische Geschäftsleute auch anbieten werden, die Kreditkartenzahlung - auf dem Papierweg (alte "Ritsch-Ratsch"-Geräte) - in Euro vorzunehmen. War der Zimmerpreis in Euro vereinbart, dann wäre hier klar, was zu zahlen ist.

Kreditkarte: Abrechnung prüfen

Passen Sie bei der Kreditkartenabrechnung auf, dass auch wirklich nur dieser Betrag verrechnet wird. Gegen einen - aus Geldwechslungen zwischen Händler und Kartenfirmen - höheren Betrag müssen Sie Einspruch erheben. Die Kreditkartenfirma wird diesen Betrag richtigstellen.

Die allgemeinen Tipps für Zahlungen mit Kreditkarten gelten hier noch viel mehr:

  • Belege kontrollieren, ob die gewünschte Währung aufscheint
  • Belege aufheben
  • Kreditkartenabrechnung genau kontrollieren

Ärzte und Medikamente

Ärztliche Versorgung und Medikamente

In den Medien wurde berichtet, dass Pharmaunternehmen Notfallpläne zur Versorgung ausarbeiten.
Wir empfehlen: Nehmen Sie eine gut ausgerüstete Reiseapotheke mit. Sichern Sie sich auch für einen Rücktransport in die Heimat im Krankheitsfall ab (Reiseversicherung).

Kontakt und Informationen

Kontakt und weitere Informationen

Außenministerium:

  • Notfallnummer: +43 - 50 11 50 - 44 11
  • Reiseinformationen:
  • http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/griechenland-de.html?dv_staat=52

Österreichische Vertretung in Griechenland:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/oesterreichische-vertretungen.html?dv_staat=52&cHash=a96e38c76ff378a36256031a5dd827f9#Thessaloniki

Griechische Botschaft in Wien:
Notruf: (+43 / 1) 50 615
Argentinierstraße 14, 1040 Wien
Tel: (+43 / 1) 506 15
Fax: (+43 / 1) 505 62 17
E-Mail: gremb@griechischebotschaft.at
http://www.griechische-botschaft.at/main.php?lg=lo

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Früh buchen, beim Ticketpreis sparen

Früh buchen, beim Ticketpreis sparen

Einige österreichische Liftgesellschaften setzen in dieser Wintersaison auf dynamische Preisgestaltung: Tagespreise variieren je nach Kaufzeitpunkt und Nachfrage. Wer früh bucht, zahlt weniger.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang