Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt erste Öffnungsschritte für Handel und Schulen. Die Verordnung ist mit 08.02.2021 in Kraft getreten.
Die Entwicklungen in Österreich im Überblick:
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Ausgangsbeschränkungen: In ganz Österreich gilt weiterhin eine Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 06.00 Uhr. Ausnahmen sind nach wie vor der Arbeitsweg, notwendige Einkäufe, anderen helfen oder Sport und Bewegung im Freien.
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Maskenpflicht: Sie wurde massiv ausgeweitet und verschärft. Das Tragen einer FFP2-Maske (Ohne Auslassventil) ist nun verpflichtend: Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht. Also an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen, an Arbeitsorten oder bei derzeit erlaubten Veranstaltungen (z.B. Begräbnissen). Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken. Für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Lehrerinnen oder Angestellte im öffentlichen Dienst gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern) vorgeschrieben.
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Arbeit: Es wird weiterhin, wo es möglich ist, Homeoffice empfohlen. Für die Arbeit vor Ort gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person gleichzeitig aufhält und keine Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwände) vorhanden sind.
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Gesichtsvisiere: Sie reichen seit 7.11.2020 nicht mehr und gelten nur im Ausnahmefall als Ersatz eines eng anliegenden MNS. Die Person muss die Ausnahme durch ein ärztliches Attest glaubhaft machen.
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Sicherheitsabstand: Die Bundesregierung hat den Mindestabstand zu haushaltsfernen Personen auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen. Der "öffentliche Raum" ist sehr umfassend zu verstehen.
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Privatbereich: Auch im Privatleben sind Kontakte nach wie vor eingeschränkt. Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich - Stand 3.2.2021 - maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern. Seit 3. November 2020 sind Zusammenkünfte in privaten Garagen, Stadeln und ähnlichem verboten. Den engsten Privatbereich kontrolliert die Polizei aber nicht. Weiterhin gilt die klare Empfehlung: Kontakte einschränken!
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Handel: Geschäfte werden wieder geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 06.00 bis 19.00 Uhr. Pro Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein. (bisher: ein Kunde pro 10 m2). Außerdem gilt die FFP2-Masken-Pflicht und die allgemeine Abstandspflicht von mindestens zwei Metern. In Einkaufszentren ist das Verweilen in allgemeinen Bereichen oder die Konsumation von Speisen und Getränken untersagt.
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Körpernahe Dienstleistungen: Alle Dienstleistungen können ab 8.2.2021 wieder angeboten werden. Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör oder Massage) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen. Es gilt die FFP2-Pflicht.
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Gastronomie: Gastronomiebetriebe bleiben vorerst geschlossen. Speisen und Getränke dürfen zwischen 6 und 19 Uhr abgeholt oder per Lieferdienst bestellt werden.
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Hotels und andere Beherbungsstätten: Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.
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Kultur: Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden - Stand 3.2.2021 - geöffnet. (Beschränkung von einem Besucher pro 20 m2, FFP2-Pflicht) Auch Tierparks und botanische Gärten werden wieder geöffnet. Veranstaltungen bleiben untersagt
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Sport: Sportstätten einschließlich Hallenbäder bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist der Profisportbereich. Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden. Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS), Abstand von mindestens 2 Metern z.B. beim Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln.
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Schule und Kindergarten: Öffnung nach den Semesterferien: voller Regelbetrieb für Volksschulen, 2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II, Maskenpflicht (FFP2 ab 14, MNS ab 6) und regelmäßige Testungen. Bei Bedarf gibt es für Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre Betreuung und Lernunterstützung vor Ort.
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Strafen erhöht: Die Regierung hat die Organstrafen bei Missachtung des Mindestabstands von zwei Metern sowie der FFP2-/MNS-Pflicht auf 90 Euro hinaufgesetzt.
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Teststraßen in Österreich: Hier können Sie sich für einen freiwilligen und kostenlosen Corona-Schnelltest anmelden: Österreich testet - Startseite
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Österreich impft: Die Möglichkeit, sich impfen zu lassen, gibt es in ganz Österreich. Die Abläufe sind allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden und werden laufend weiterentwickelt. Hier können Sie sich zur Impfung anmelden: Österreich impft - Anmeldung
Wie lange muss ich nach einem positiven Testergebnis in Quarantäne?
Das Gesundheitsministerium hat die Corona-Quarantäne auf 10 Tage verkürzt. Das gilt sowohl nach einem positiven Testergebnis als auch für Kontaktpersonen und Personen bei der Einreise aus bestimmten Ländern. Für Einreisende ist frühestens am 5. Tag ist ein „Freitesten“ mit negativem Testergebnis möglich.
Ist es sinnvoll einen Corona-Test zu machen?
Corona-Tests machen zum Beispiel dann Sinn, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Sie an COVID-19 erkrankt sind oder Sie aus anderen Gründen einen Nachweis brauchen, wie zum Beispiel ein Besuch im Altersheim. Antikörper-Tests sind nicht für die akute Diagnostik geeignet, sondern zeigen, wer bereits eine Infektion durchgemacht hat – auch ohne es zu wissen. Ein Antigen-Test bietet die Möglichkeit eines direkten Nachweises viraler Antigene innerhalb kurzer Zeit (15 bis 30 Minuten). Im Unterschied zu PCR-Tests wird bei Antigen-Tests nicht das Erbgut des Virus nachgewiesen, sondern dessen Protein bzw. Proteinhülle. Positive Ergebnisse bei Antigen-Tests müssen mittels PCR-Test bestätigt werden. Besonders bei sonst gesunden Personen, die keine Symptome haben und keinen Kontakt zu einer erkrankten Person, lässt die Genauigkeit der Antigen-Tests Spielraum für falsche positive Ergebnisse. Corona-Tests - Arten, Kosten, Möglichkeiten und Grenzen
Darf ich Verwandte besuchen oder Freunde einladen?
Ja das ist möglich, da der private Wohnbereich nicht geregelt wird; aber sehr beschränkt, was Zeit und Zahl angeht. Achten Sie auf den Sicherheitsabstand und ausreichende Hygiene. Ein Besuch bei Freundinnen und Freunden ist laut Regierung aber kein zulässiger Grund, den privaten Wohnbereich zwischen 20 und 6 Uhr zu verlassen.
Darf mir ein Unternehmen die Kosten für notwendige COVID-19-Schutzmaßnahmen nachträglich in Rechnung stellen?
Nein, der Unternehmer müsste vor Vertragsabschluss (!) darüber informieren. Das besagen die allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Wenn Ihnen also z.B. eine Autowerkstatt beim Reifenwechsel drei Euro extra für Schutzhandschuhe und Desinfektionsspray verrechnet, ist das rechtlich nicht zulässig.
Welche Auswirkungen hat die Coronakrise auf die Gewährleistungsfrist?
Die Gewährleistung und Garantie Extra wurde verlängert. Im Zeitraum zwischen 22. März und 30. April 2020 wurde sie ausgesetzt. Die Fristen haben sich also verschoben. Ein Beispiel: Sie haben vor einiger Zeit ein Auto gekauft, dessen Gewährleistung Anfang April 2020 endete. Nun wird die Verjährungsfrist durch die neue gesetzliche Regelung gehemmt. Das bedeutet: Sollte Ihr Auto demnächst kaputt werden und diese Frist eigentlich schon vorbei sein, haben Sie trotzdem ein Recht auf Gewährleistung. Anders verhält es sich bei Garantien: Diese erfolgen immer freiwillig seitens der Hersteller und sind daher nicht Teil der gesetzlichen Ausnahmeregelung.
Was passiert, wenn ich meine Strom- und Gasrechnung nicht bezahlen kann?
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Menschen und Klein-Unternehmer in finanzielle Not geraten. In Wien blieben im Vergleich zum Vorjahr fünfmal so viele Strom- und Gasrechnungen unbezahlt. Im Sommer 2020 haben viele Betroffene individuelle Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Eine Abschaltung passiert nie sofort. Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, mindestens zwei Mahnungen und die letzte Mahnung in einem eingeschriebenen Brief zu schicken. Wenn bereits absehbar ist, dass die Strom- und Gasrechnung nicht mehr beglichen werden können, sollte bereits eine Beratungsstelle aufgesucht werden. So haben etwa die Caritas und der Verbund einen Stromhilfefonds von Caritas und Verbund ins Leben gerufen. Zusätzlich können Sie sich auch weiterhin an die E-Control: Schlichtungsstelle wenden.
Kontaktdaten der E-Control:
Schlichtungsstelle der E-Control: 24724-444
E-Mail: hotline@e-control.at oder schlichtungsstelle@e-control.at
WhatsApp: 0664 131 08 26.
Online: frag.e-control.at
Muss ich weiter meine Miete oder Kreditrate zahlen, wenn ich durch die Coronakrise in akute Finanznöte gekommen bin?
Zwischen April und Juni 2020 mussten Sie das nicht - vorausgesetzt, Sie waren in Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weil Sie z.B. Ihren Job verloren haben. Bei Wohnungsmieten gilt aktuell: Der Vermieter hat kein Recht auf eine Kündigung oder Räumungsklage, nur weil der Mieter im Zahlungsrückstand ist (aus anderen Gründen schon). Die nicht bezahlten Mieten für April bis Juni 2020 müssen Sie spätestens bis Jänner 2021 nachgezahlt haben. Bei Krediten, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, haben Sie als Kreditnehmer das Recht, die offenen Forderungen für drei Monate zu stunden. Mehr dazu lesen Sie hier: Schutz bei Mieten, Krediten und Zahlungsverzug - Neue Maßnahmen wegen Coronavirus