Einfach die Atemschutzmaske mit dieser Imprägnierung einsprühen – schon ist Ihr Risiko, an COVID-19 zu erkranken, um 90 % gesenkt. So lässt sich die Werbung für den „Corona- Imprägnierspray“ MIHESA zusammenfassen. Außerdem sei er patentiert – beachtlich für ein Produkt, das nur aus Wasser, Kochsalz und Alkohol besteht.
Wirkung muss belegt sein
Wir bezweifelten die Wirksamkeit und klagten die Gewerbetreibende, die das Produkt auch über ihren Onlineshop mihesa.com verkaufte. Wird nämlich einem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung zugesprochen, muss diese Behauptung nach dem Stand der Wissenschaft hinreichend belegt sein, sonst ist sie irreführend.
Werbeaussagen sind falsch
Das Landesgericht Korneuburg bestätigte nach Einholung eines Gutachtens unsere Ansicht: Die Werbeaussagen sind zu allgemein und damit falsch. Es liegen keine Studien darüber vor, dass ein derartiger Imprägnierungsspray ein direktes Einatmen infektiöser Partikel verhindern könnte.
Kein Patent
Das beworbene Patent gibt es übrigens auch nicht. Die Unternehmerin muss diese Werbeaussagen nun unterlassen. Das Urteil ist rechtskräftig.