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online kündigen mit laptop
Bild: Rawpixel.com/Shutterstock

Online kündigen: Achtung vor Xpendy und Co

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„Online einen Vertrag kündigen – XPENDY – diese Plattform macht das nicht gratis für dich!" Liebe Leute, lasst die Finger von Kündigungsplattformen, die sich nicht an die Regeln halten! Warum? Weil das teuer werden kann!

Online kündigen: Was ist zu beachten?

Das Problem: Wir haben massenhaft Anfragen von Konsument:innen erhalten, die ihr Amazon Prime kündigen wollten, ein Zeitungsabo oder nur den Vertrag bei der Wien Energie GmbH. Manchmal kommen sie, sogar ohne es zu merken, über Suchmaschinen auf die Seite einer Firma, die einen Kündigungsdienst zur Verfügung stellt.

Verbraucher:innen beenden daraufhin den nicht mehr gebrauchten Vertrag und meinen, alles ist gut. Bis die Rechnung kommt. Auch wenn unsere Konsument:innen merken, dass sie auf einer Kündigungsplattform waren, fallen sie spätestens dann aus allen Wolken.

Denn: Von einer Kostenpflicht stand da doch nichts!?!

Buttonpflicht für Onlineshops

Und da kommt nun die sogenannte Buttonpflicht ins Spiel: Verträge kommen online so zustande, dass eine Schaltfläche geklickt wird. Ist der Vertrag kostenpflichtig, muss auf der Schaltfläche etwas stehen wie „kostenpflichtig bestellen“ „Zahlungspflichtig buchen“ „Kaufen und Zahlen“. Dem Konsument:innen muss also klargemacht werden, dass er das Geldbörserl zücken muss, wenn er da draufklickt.

Infografik zeigt 5 zulässige Buttonbeschriftungen auf grünem Grund mit Häckchen und 5 unzulässige Buttonbeschriftungen auf rotem Grund mit Verbotssymbol
Ist der Vertrag kostenpflichtig, muss auf der Schaltfläche etwas stehen wie „kostenpflichtig bestellen“ Bild: EVZ Österreich

Steht da nur „weiter“ oder „bestellen“ oder „kündigen“ und behauptet ein Unternehmen, dass Konsument:innen zahlen müssen, dann ist das nicht richtig. Da hilft der Firma auch das Kleingedruckte nichts! Konsument:innen sind in dem Fall nämlich nicht an den Vertrag gebunden, das heißt, sie müssen nicht zahlen.

Was tun bei Zahlungsaufforderung?

Solltet ihr XPENDY oder einer anderen Kündigungsplattform auf den Leim gegangen sein – keine große Sache. Ihr kennt ja jetzt die Bestimmung und außerdem haben wir einen Musterbrief für euch, der euch dabei hilft, die Forderung abzuwehren.

Lästig sind natürlich die Inkassobüros, die dann auch noch ein Stück vom Kuchen haben möchten – und eine Mahnung nach der anderen schicken, die Forderung beständig erhöhend.

Sie bekommen stattdessen am besten das Schreiben an die Firma weitergeleitet und eine kleine Erklärung. Auch hier haben wir ein Musterschreiben für euch, damit ihr euch nicht mit Formulierungen herumplagen müsst.

Screenshot Xpendy
Auf der Kündigungsplattform XPENDY ist nur von "Online kündigen" die Rede, Konsument:innen müssen also nichts zahlen Bild: VKI

Nur nicht einschüchtern lassen

Eure Einwände werden vom Kündigungsdienst und dem Inkassobüro nicht berücksichtigt? – Das kommt leider vor und gehört zum System. Da hilft nur „aussitzen“, „cool bleiben“ oder „Tee trinken und abwarten“. Das könnt ihr euch aussuchen.

Solche Firmen hören in der Regel von selbst auf zu mahnen. Wenn ihr unsicher seid, könnt ihr euch natürlich trotzdem melden und wir können das Unternehmen kontaktieren. Hauptsache ihr zahlt nicht, wenn ihr nicht müsst. Schließlich habt ihr eine bessere Verwendung für eure Kohle! 😉

Buttonpflicht: Hart und herzlich

Für Unternehmen eine harte Bestimmung, diese Buttonpflicht. Verbraucher:innen spart sie viel Geld, wenn sie sie kennen. Für Interessierte habe ich hier noch den Text des § 8 Abs 2 FAGG. Einfach weil sie wirklich eine meiner Lieblingsbestimmungen <3 ist:

§ 8 Abs 2 FAGG: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.

Genial, oder?

Alles Liebe und bleibt uns treu!

Maria Semrad - Juristin: grenzüberschreitende Agenden
Mag.ª Maria Semrad - Juristin: grenzüberschreitende Agenden Bild: Otto Semrad

Im VKI-Blog möchte ich euch über aktuelle Themen aus den Bereichen Reisen, Onlineshopping und Finanzen informieren, die im Europäischen Verbraucherzentrum angefragt werden. Manchmal sind es auch persönliche Erfahrungen, die mich dazu veranlassen, euch zu schreiben. Umwelt und Nachhaltigkeit sind mir wichtig.

EU-Logo mit Schrift finanziell unterstützt durch die Europäische Union
Bild: ECC-net

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