Brauchen Sie eine mobile Brechanlage zum Zerkleinern von Straßenbelag (Gebot: 26.000 Euro)? Ein ausgedientes US-Feuerwehrauto Baujahr 2003 aus Beständen der US-Army (verkauft um 19.500 Euro)? Einen Allrad-Traktor von John Deere (Gebot: 17.600 Euro)? Die niederländische Troostwijk Auctions ist, nach eigener Darstellung, „Europas größtes Auktionshaus für Geschäftskunden“. Normale Autos bekommt man auch.

Autokauf über Auktionsplattform: Rücktritt
Ist es eine Versteigerung oder ein Kaufabschluss über Whatsapp? Da gelten unterschiedliche Rechte.

13.000 Euro für einen Volvo XC70
Herr Richter bietet als Privater auf der Online-Auktionsplattform 13.000 Euro für einen Volvo XC70 (Baujahr 2025). Die erste Auktion erreicht das Mindestgebot nicht. In der zweiten Runde erhält ein anderer Bieter den Zuschlag.
Kurz darauf wendet sich die Plattform an den Konsumenten – und zwar per WhatsApp. Diese teilt ihm mit, dass der ursprüngliche Höchstbietende gesperrt worden sei („…hat seine Rechnungen nicht bezahlt“). Jetzt fragt das Auktionshaus Herrn Richter: „Haben sie weiterhin Interesse?“. Er: „Ja, ich würde den Wagen zum Preis meines letzten Gebotes nehmen.“
Rücktritt vom Kauf
Troostwijk spricht mit dem Verkäufer, der stimmt zu. „Fine, the vehicle will be allocated into your account at your highest bid of 13.000 Euro.“ In Kurzform: Passt, 13.000, geht an sie. - Kurz nach dieser Zusage tritt Herr Richter vom Kauf zurück.
2.470 Euro „Aufgeld“
Troostwijk akzeptiert den Widerruf nicht und fordert neben den 13.000 Euro auch 2.470 Euro sogenanntes „Aufgeld“ (eine Auktionsgebühr). Als Herr Richter sich nicht rührt, kündigt die Plattform seinen Account, droht ihm mit einer Schadenersatzforderung des Verkäufers und weiteren rechtlichen Schritten. Herr Richter wendet sich an uns.

Elias Ulrich, LL.M. (WU) ist Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Er hat den Fall betreut. Ulrich: "Der Käufer macht ein Angebot. Der Verkäufer akzeptiert. Der Vertrag kommt über Whatsapp zustande und damit gilt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)."
Ulrich weiter: "Bei einem Kauf im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung hingegen gäbe es kein Widerrufsrecht. Ob es sich bei der Online-Plattform überhaupt um eine öffentliche Versteigerung handelt, kann dahin gestellt bleiben. Die Auktion war beendet. Der Kauf über Whatsapp stellt ein eigenständiges Rechtsgeschäft dar. Somit ist es wie beim Onlineshopping – man kann zurücktreten."
Rücktritt akzeptiert
Nach Intervention des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) in den Niederlanden bucht Troostwijk die gesamte Forderung an den Verbraucher aus.
FAQ zum Rücktritt: "Kann ich das zurückgeben?"
https://konsument.at/faq-zum-ruecktritt-kann-ich-das-zurueckgeben

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