Frau Jantscher möchte sich selbstständig machen. Sie kauft auf Amazon einen Produkt-Key für Microsoft 365 und berichtet uns: „Ich habe gerade ein Unternehmen gegründet und mir den Microsoft Key über Amazon bestellt und auch prompt geliefert bekommen. Ich habe nicht gleich versucht ihn einzulösen, da ich zu diesem Zeitpunkt noch keinen Laptop hatte. Als ich es versucht hatte, stand, dass dieser Produkt-Key bereits verwendet wird.“ Sie kann das Programm nicht nutzen. Eine andere Person hat diesen Produkt-Key bereits eingelöst.
Im Kreis geschickt
Die Konsumentin wendet sich an Amazon. Amazon schickt sie zu Microsoft. Microsoft schickt sie zur Partnerfirma GoDaddy Europe. Die schickt sie an Microsoft. Microsoft wimmelt sie mit Standardantworten ab und bietet keine Lösung.
Hilfe über Grenzen hinweg
Zwar sind Unternehmer:innen wie Frau Jantscher eigentlich nicht vom Konsumentenschutzgesetz geschützt. Weil es sich hier aber um ein sogenanntes „Gründungsgeschäft“ handelt, gilt sie dennoch als Verbraucherin (§ 1 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz – KSchG). Frau Jantscher wendet sich an unser Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Wir kontaktieren die Kolleg:innen des EVZ Luxemburg und diese intervenieren bei Amazon (Amazon hat in Luxemburg seinen Europasitz).
Onlinehändler zahlt Kaufpreis zurück
Der Verkäufer beharrt darauf – wir sagen: fälschlicherweise –, nicht verantwortlich zu sein, und verweist an Microsoft als Hersteller. Aber unsere europäische Zusammenarbeit wirkt, der Onlinehändler zahlt – „ausnahmsweise“ – den Kaufpreis zurück.
Verkäufer zu Gewährleistung verpflichtet
Dr. Jakob Zarari, Jurist aus unserer Beratung, hat den Fall betreut: „Rechtlich", so sagt er, "ist Amazon als Verkäufer in der Pflicht: Nach § 4 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) ist der Unternehmer, der eine digitale Leistung verkauft, zu Gewährleistung verpflichtet. In der Bestellbestätigung steht eindeutig Amazon Media EU Sarl als Verkäufer.“
Frau Jantscher schreibt uns: „Geld erhalten, vielen Dank!“
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