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Amazon-Paket auf dem Parkettboden
Bild: Hadrian/Shutterstock

Amazon/Microsoft 365: Produkt-Key bereits eingelöst

Microsoft 365 gekauft und bezahlt, aber dann ließ sich das Programm nicht starten. - Wir konnten helfen.

Frau Jantscher möchte sich selbstständig machen. Sie kauft auf Amazon einen Produkt-Key für Microsoft 365 und berichtet uns: „Ich habe gerade ein Unternehmen gegründet und mir den Microsoft Key über Amazon bestellt und auch prompt geliefert bekommen. Ich habe nicht gleich versucht ihn einzulösen, da ich zu diesem Zeitpunkt noch keinen Laptop hatte. Als ich es versucht hatte, stand, dass dieser Produkt-Key bereits verwendet wird.“ Sie kann das Programm nicht nutzen. Eine andere Person hat diesen Produkt-Key bereits eingelöst. 

Das Programm Microsoft 365 auf einem aufgeklappten Notebook
Die Kundin bezahlt Microsoft 365; sie kann es aber nicht nutzen. Bild: Monticello/Shutterstock

Im Kreis geschickt

Die Konsumentin wendet sich an Amazon. Amazon schickt sie zu Microsoft. Microsoft schickt sie zur Partnerfirma GoDaddy Europe. Die schickt sie an Microsoft. Microsoft wimmelt sie mit Standardantworten ab und bietet keine Lösung.

Hilfe über Grenzen hinweg

Zwar sind Unternehmer:innen wie Frau Jantscher eigentlich nicht vom Konsumentenschutzgesetz geschützt. Weil es sich hier aber um ein sogenanntes „Gründungsgeschäft“ handelt, gilt sie ­dennoch als Verbraucherin (§ 1 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz – KSchG). Frau Jantscher wendet sich an unser Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Wir kontaktieren die Kolleg:innen des EVZ Luxemburg und diese intervenieren bei Amazon (Amazon hat in Luxemburg seinen Europasitz). 

Onlinehändler zahlt Kaufpreis zurück

Der Verkäufer beharrt ­darauf – wir sagen: fälschlicherweise –, nicht verantwortlich zu sein, und verweist an Microsoft als Hersteller. Aber unsere ­europäische Zusammenarbeit wirkt, der Onlinehändler zahlt – „ausnahmsweise“ – den Kaufpreis zurück.

Verkäufer zu Gewährleistung ­verpflichtet

Jakob Zarari - Jurist: grenzüberschreitende Agenden
Dr. Jakob Zarari - Jurist: grenzüberschreitende Agenden Bild: VKI

Dr. Jakob Zarari, Jurist aus unserer Beratung, hat den Fall betreut: „Rechtlich", so sagt er, "ist Amazon als Verkäufer in der Pflicht: Nach § 4 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) ist der Unternehmer, der eine digitale Leistung verkauft, zu Gewährleistung ­verpflichtet. In der Bestellbestätigung steht eindeutig Amazon Media EU Sarl als Verkäufer.“ 

Frau Jantscher schreibt uns: „Geld erhalten, vielen Dank!“

EU Flagge, darunter steht "Mitfinanziert durch die Europäische Union"
Bild: ECC-net

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