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Werbung an Schulen: VKI-Aktion - Werbepause

Werbung an Schulen ist nicht grundsätzlich verboten, doch Firmen schießen dabei immer wieder übers Ziel hinaus. Der VKI geht bereits seit Jahren gegen aggressive Kinderwerbung und unerlaubte Werbung an Schulen vor. Machen Sie mit: Wir sammeln neue Fälle.

Besonderes Vertrauensverhältnis

Werbung, die sich an Kinder beziehungs­weise Minderjährige bis 14 Jahre richtet, ist gesetzlich nur in engem Rahmen zulässig. So dürfen Kinder etwa nicht direkt zum Kauf von Produkten aufgefordert werden. Der VKI hat in Österreich die Vorreiterrolle bei der Bekämpfung von aggressiver Kinderwerbung inne und engagiert sich seit Jahren.

VKI klagt Firmen

Mehrfach ­wurden Firmen aufgrund der Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geklagt. Besondere Sensibilität ist in Schulen geboten. Das ergibt sich aus dem pädagogischen Auftrag der Schulen, aber auch daraus, dass zwischen Lehrern und Schülern ein beson­deres Vertrauensverhältnis besteht. Wird im Klassenzimmer für ein Produkt geworben, kann dies von Eltern und Schülern auch als Qualitätskriterium und Kaufempfehlung für das Produkt aufgefasst werden.

Viel Werbung für wenig Geld

Dennoch wird in vielen Schulen sorglos mit Werbung umgegangen. Das zeigen Beschwerden von Eltern und Lehrern, die in den vergangenen Jahren zunehmend beim VKI ein­gingen. Aus den uns zugespielten Vertragsdetails wird deutlich, dass Schul­direktoren ­Firmen für einen sehr geringen Gegenwert weitgehende Befugnisse ein­räumen, vom Werbeauftritt im Schulhaus bis hin zur Einfluss­nahme in die Unterrichtsgestaltung.

Raiffeisen: 10 Referate pro Schuljahr

Die Raiffeisenlandesbank Nieder­österreich-Wien verpflichtete eine Schule dabei unter anderem dazu, bei Schulveranstaltungen Werbemittel zu platzieren und pro Schuljahr zehn Referate zu ermöglichen, in denen das Unternehmen über bankspe­zifische Themen und spezielle Raiffeisen-­Angebote informiert.

So sieht unser Cartoonist das Thema: Werbung an Schulen - Immer und überall

Handy mit A1-Vertrag in Schultüte

Erfolgreiche VKI-Interventionen

Der VKI ging in den vergangenen Jahren mehrmals erfolgreich gegen unerlaubte Schulwerbung vor. Die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien erklärte sich daraufhin bereit, künftig auf derartige Praktiken zu verzichten. Auch Werbung in Mitteilungsheften an Volksschulen geriet in den Fokus des VKI. Konkret ging es um ein an rund 800 österreichischen Volksschulen verteiltes, stark werbelastiges Produkt der Firma Young Enterprises Media GmbH. Die Klage des VKI war erfolgreich: Das Oberlandesgericht ­Wien untersagte jegliche Werbung in Mit­teilungsheften, die an Volksschulen verteilt werden. Das im Jahr 2014 ergangene Urteil ist rechtskräftig.

Karlis Schulbox im Visier

Noch keinen Gerichtsentscheid gibt es zu einer Klage des VKI gegen die Karli Printi GmbH. Die Firma vertreibt „Karlis Schulbox“. Diese wird vom Schulpersonal an die Schüler­innen und Schüler verteilt und enthält diverses Werbematerial.

Handy mit A1-Vertrag in Schultüte

In einem beigelegten Comic-Büchlein mit dem Titel „Mit Sicherheit viel Spaß rund um die Schule“ wird erzählt, wie sich die sechsjährige ­Johanna auf ihren ersten Schultag vorbe­reitet. In der Schultüte findet sie "sehr viele nützliche Sachen für die Schule“, unter anderem ein Handy mit A1-Vertrag und einen 25-­Euro-Gutschein für die Eröffnung eines Bankkontos bei der Bawag PSK. Die Werbung richtet sich dabei nach Ansicht der VKI-Experten direkt an die Taferlklassler und suggeriert den Kindern, dass sie ein Handy und ein Bankkonto benötigen, um "zu den Großen zu gehören“.

Werbung muss erkennbar sein

Rundschreiben an die Schulen

Wie wichtig das VKI-Engagement gegen ­aggressive Schulwerbung einzustufen ist, belegt auch ein Rundschreiben des Unterrichtsministeriums vom Juni dieses Jahres. In dem an alle österreichischen Schulen gerichteten Erlass wird festgehalten, dass das Bewerben von Produkten oder Dienstleistungen im Unter­richt einen massiven Verstoß gegen das Schulunterrichtsgesetz und das Gesetz ­gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Werbung muss erkennbar sein

Weiters heißt es unter anderem, dass Werbung für schulfremde Zwecke nie auf ­Kosten der pädagogischen Glaubwürdigkeit gehen und nicht in einen Widerspruch zu den Zielsetzungen der Schule geraten darf. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Aspekt Verbraucherbildung genannt. Der Un­ter­richtstoff muss sich klar von der Werbung abheben. Werbung müsse, so das Mi­nis­te­rium, für Schüler jeder Altersstufe "sofort und unmittelbar“ als solche erkennbar sein. Nach außen hin dürften Schulen nicht einmal den Anschein erwecken, sie würden sich mit bestimmten Herstellern, Anbietern, Produkten oder Dienstleistungen identifizieren.

Schreiben Sie uns

Der VKI geht weiter gegen aggressive Werbung an österreichischen Schulen und Kinder­gärten vor. Wir sammeln aktuelle Beispiele und rufen Lehrer, Eltern und ­Schüler auf, uns ihre Beobachtungen per E-Mail zu melden.

Teilen Sie uns Ihre Beobachtungen zu Schulwerbung mit, schreiben Sie an: schulwerbung@vki.at

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