Zu den vielen Erledigungen nach einem Sterbefall zählt auch das Kündigen von Verträgen des Verstorbenen. Woran ist zu denken, was ist zu tun?
In den schmerzhaften Momenten nach der Todesnachricht ist es eine der ersten Aufgaben: das Durchsuchen persönlicher Unterlagen nach den wichtigsten Dokumenten. Auch eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Verträge ist nötig – und das möglichst unverzüglich. Ordnung machen und Überblick verschaffen ist angesagt, so schwer es auch fallen mag.
Versicherungen auf den Tod
Bei Versicherungen auf den Tod handelt es sich um personengebundene Versicherungen, bei denen mit dem Tod nicht nur die Zahlungspflicht endet, sondern auch eine finanzielle Leistung verbunden ist. Sie benötigen für die zeitnahe Todesmeldung Sterbeurkunde und Versicherungspolizze. Das gilt zum Beispiel für Risiko-Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung (mit Leistung im Todesfall), Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und Unfallversicherung der bva.
Ist im Versicherungsvertrag ein Begünstigter genannt, so erhält dieser die Versicherungsleistung. Andernfalls fällt die Versicherungsleistung in die Verlassenschaft. Achtung: Unfallversicherungen haben sich oft vertraglich ausbedungen, dass sie die Leiche durch einen eigenen Arzt begutachten können. Sie sind innerhalb von 24 bis 48 Stunden zu informieren. War der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. der Unfallservice der bva binnen 5 Tagen zu verständigen. Als Leistungen kommen infrage: Hinterbliebenenrente, Zuschüsse zu den Begräbniskosten und zu den Überführungskosten.
Personenversicherungen
Diese Versicherungen sind an die Person des Versicherungsnehmers gebunden. Sie erlöschen automatisch (§ 68 Abs. 2 VersVG: Interessenswegfall) mit dem Todesfall. Der Versicherer hat Anspruch auf die Prämie bis zum Tag der Mitteilung. Dauerrabatte können für die verbleibende Zeit eines länger laufenden Vertrages nachverrechnet werden. Sie hingegen haben Anspruch auf im Vorhinein eingezahlte Beiträge.
Wurden Verträge nicht nur auf den Verstorbenen abgeschlossen (z.B. Haftpflichtversicherung Familie), so erlischt mit dessen Tod nur ein Teil des Vertrages, der restliche Vertrag wird weitergeführt. Das alles gilt u.a. für Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Kranken- und Krankenzusatzversicherungen, Reiseversicherungen, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung oder eine private Rentenversicherung.
Sachversicherungen
Sachgebundene Versicherungen wie Haushalts-, Eigenheim- oder Kfz-Versicherung beziehen sich auf eine Sache, nicht auf eine Person. Sie enden nicht automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Das ist sinnvoll, weil diese Sachen als Vermögen zunächst in die Verlassenschaft fallen. Erst nach der Einantwortung kann der Erbe hierüber verfügen und damit über den Versicherungsschutz entscheiden.