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Todesfall regeln: Verträge kündigen - Mit Bedacht erledigen

Zu den vielen Erledigungen nach einem Sterbefall zählt auch das Kündigen von Verträgen des Verstorbenen. Woran ist zu denken, was ist zu tun?

In den schmerzhaften Momenten nach der Todesnachricht ist es eine der ersten Aufgaben: das Durchsuchen persönlicher Unterlagen nach den wichtigsten Dokumenten. Auch eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Verträge ist nötig – und das möglichst unverzüglich. Ordnung machen und Überblick verschaffen ist angesagt, so schwer es auch fallen mag.

Versicherungen auf den Tod

Bei Versicherungen auf den Tod handelt es sich um personengebundene Versicherungen, bei denen mit dem Tod nicht nur die Zahlungspflicht endet, sondern auch eine finanzielle Leistung verbunden ist. Sie benötigen für die zeitnahe Todesmeldung Sterbeurkunde und Versicherungspolizze. Das gilt zum Beispiel für Risiko-Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung (mit Leistung im Todesfall), Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und Unfallversicherung der bva.

Ist im Versicherungsvertrag ein Begünstigter genannt, so erhält dieser die Versicherungsleistung. Andernfalls fällt die Versicherungsleistung in die Verlassenschaft. Achtung: Unfallversicherungen haben sich oft vertraglich ausbedungen, dass sie die Leiche durch einen eigenen Arzt begutachten können. Sie sind innerhalb von 24 bis 48 Stunden zu informieren. War der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. der Unfallservice der bva binnen 5 Tagen zu verständigen. Als Leistungen kommen infrage: Hinterbliebenenrente, Zuschüsse zu den Begräbniskosten und zu den Überführungskosten.

Personenversicherungen

Diese Versicherungen sind an die Person des Versicherungsnehmers gebunden. Sie erlöschen automatisch (§ 68 Abs. 2 VersVG: Interessenswegfall) mit dem Todesfall. Der Versicherer hat Anspruch auf die Prämie bis zum Tag der Mitteilung. Dauerrabatte können für die verbleibende Zeit eines länger laufenden Vertrages nachverrechnet werden. Sie hingegen haben Anspruch auf im Vorhinein eingezahlte Beiträge.

Wurden Verträge nicht nur auf den Verstorbenen abgeschlossen (z.B. Haftpflichtversicherung Familie), so erlischt mit dessen Tod nur ein Teil des Vertrages, der restliche Vertrag wird weitergeführt. Das alles gilt u.a. für Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Kranken- und Krankenzusatzversicherungen, Reiseversicherungen, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung oder eine private Rentenversicherung.

Sachversicherungen

Sachgebundene Versicherungen wie Haushalts-, Eigenheim- oder Kfz-Versicherung beziehen sich auf eine Sache, nicht auf eine Person. Sie enden nicht automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Das ist sinnvoll, weil diese Sachen als Vermögen zunächst in die Verlassenschaft fallen. Erst nach der Einantwortung kann der Erbe hierüber verfügen und damit über den Versicherungsschutz entscheiden.

Mietvertrag, Alten- oder Pflegeheim, Abonnements

Mietvertrag

Hier stellt sich meist die Frage, ob er zu kündigen oder weiterzuführen ist. Beim Mietvertrag über die Wohnung des Verstorbenen kommt es rechtlich darauf an, ob diese Wohnung unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt. Das ist z.B. bei Werkswohnungen und Zweitwohnsitzen nicht der Fall (siehe § 1 des Mietrechtsgesetzes). Fällt der Mietvertrag unter das MRG, so treten nach dem Tod des Hauptmieters folgende Personen in den bestehenden Mietvertrag ein: Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.), Ehepartner, Wahlkinder, Geschwister, Lebensgefährte (bei mindestens dreijähriger Haushaltsgemeinschaft).

Voraussetzung ist: Diese müssen mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen. Der Eintritt erfolgt automatisch, sofern nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod erklärt wird, dass dies nicht gewollt ist. Fällt das Mietverhältnis nicht unter das Mietrechtsgesetz (MRG), so gehen die Mietrechte auf die Erben über. Vermieter und Mieter haben in diesem Fall ein besonderes Kündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungstermine und -frist. Tipp: Die Erben stehen schlussendlich erst mit zeitlicher Verzögerung nach der Einantwortung der Verlassenschaft fest. Besprechen Sie diesen Fall am besten genau mit dem Gerichtskommissär, der die Verlassenschaft vertritt.

Nicht vergessen: Eng verbunden mit der Übernahme oder Kündigung der Wohnung sind auch Verträge über Haushaltsversicherung, Energie- und Wärmelieferanten sowie GIS.

Alten- oder Pflegeheim

Verträge mit Alten- und Pflegeheimen werden mit dem Tod des Bewohners aufgehoben. Ein bereits bezahltes Entgelt und die nicht verbrauchte Kaution sind anteilig zurückzuerstatten und zählen mit zur Verlassenschaft.

Abonnements

Abos des Verstorbenen für Zeitungen, Zeitschriften, Theater etc. sollten möglichst bald nach dessen Tod gekündigt (und notfalls neu auf den eigenen Namen abgeschlossen) werden. Schreiben Sie dem Verlag unter Nennung der Abonummer und mit Kopie der Sterbeurkunde. Tipp: Oftmals gibt es bei einer vorzeitigen Kündigung das vorausbezahlte Abonnement-Entgelt anteilig zurück (übrigens auch bei KONSUMENT) .

Kraftfahrzeuge, Handy und Internet, Mitgliedschaften in Vereinen

Kraftfahrzeug ab- oder ummelden

War auf den Verstorbenen ein Kraftfahrzeug zugelassen, so muss die Zulassungsstelle vom Tod informiert werden. Die Abmeldung des Fahrzeugs kann entweder vom Gerichtskommissär oder von den Erben vorgenommen werden.

Tipp: Probleme mit der Kfz-Versicherung kann es geben, wenn das Fahrzeug vor der Einantwortung durch die späteren Erben oder gar durch dritte Personen weiter verwendet wird. Rein rechtlich ist dies nur dann unproblematisch, wenn der Verstorbene diesen Personen bereits zu Lebzeiten die ausdrückliche Nutzungserlaubnis erteilt hat. Die Versicherung sollte von der Weiterbenutzung verständigt werden. Damit wird die Gefahr ausgeschaltet, dass eine sogenannte Schwarzfahrt (samt Leistungsfreiheit bzw. Regress) behauptet werden könnte.

Zu beachten ist, dass die Prämien weiterbezahlt werden. In allen Fällen gilt: Wird das Fahrzeug beschädigt, muss der Schädiger der Erbmasse den Schaden ersetzen. Bei einer Kündigung der Versicherung kommt es zumeist zu einer Teilerstattung der vorausbezahlten Prämien. Eine ohnehin geplante Abmeldung des Fahrzeugs sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen.

Handy- und Telefonverträge, Internet- Provider

Sogenannte „Dauerschuldverhältnisse“ wie Handy- und Telefonverträge enden nicht automatisch mit dem Tod, sondern müssen gekündigt werden. Zum Teil lange Kündigungsfristen und die Zeit bis zur Erbschaft kosten Geld und verursachen natürlich viel Ärger für die Anverwandten.

Tipp: Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch auf eine außerordentliche Kündigung für die (erwarteten) Erben, aber natürlich können diese versuchen, den Anbieter im Wege der Kulanz unter Vorlage der Sterbeurkunde zu einer Vertragsauflösung zu bewegen, um weitere Kosten für die Verlassenschaft zu vermeiden.

Mitgliedschaften in Vereinen

Bei Mitgliedschaften in Vereinen, einer Partei, der Gewerkschaft oder einem Theaterclub gilt fast immer, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod endet. Das ist zumindest die Regelung, die sich in den üblichen Satzungen findet.

Buchtipp: "Todesfall regeln"

Hilfe in schweren Zeiten:

Das KONSUMENT-Buch für trauernde Angehörige. (Bild: VKI)Die Tage nach einem Sterbefall im Kreis der Familie beschreiben viele Angehörige als Zustand der Trance. Es gibt keine Wahl: Man hat „zu funktionieren“, neben dem Verlust ist so viel zu erledigen. In dieser Phase braucht es auch Unterstützung in ganz praktischen Dingen und Anleitung zu strukturierter Vorgangsweise. Genau das leistet dieses Buch.

Leseprobe und Buch unter www.konsument.at/todesfall-regeln

Aus dem Inhalt

  • Woran ist zu denken?
  • Was ist wie zu erledigen?
  • Welche Fristen sind wichtig?

Mit vielen Ratschlägen, Checklisten und Musterbriefen begleitet Sie dieses Buch Schritt für Schritt durch eine Zeit, die für alle Menschen eine große Bewährungsprobe ist.

152 Seiten, 19,90 € + Versand

 

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