Nur automatische Antwort
Als er nicht mehr funktionierte, reklamierte Frau Nowak umgehend bei Genius, erhielt aber lediglich eine automatisch generierte Antwort. Sie wartete noch einige Tage auf eine persönliche Beantwortung ihrer Reklamation. Als diese nicht erfolgte, bat sie uns um Rat. Diesem folgend rief sie bei Genius an und erreichte, dass ihr ein Retourlabel gesendet wurde. Sie schickte den Staubsauger Ende Juni zur Reparatur an Genius und bekam ihn Anfang Juli wieder. Jetzt funktionierte er.
Noch einmal kaputt
Nach nur einem Monat gab er neuerlich den Geist auf. Also reklamierte Frau Nowak ein weiteres Mal. Sie schickte das Gerät an Genius (diesmal auf eigene Kosten) und verlangte den Kaufpreis retour. Nachdem sie zwei Wochen vergeblich auf eine Reaktion des Unternehmens gewartet hatte, forderte sie den Kaufpreis nochmals und nun mit eingeschriebenem Brief zurück. Ihre 549,95 € erhielt sie in der Folge nicht. Stattdessen trudelte das Paket mit dem defekten Staubsauger wieder bei ihr ein.
Genius missachtet Gewährleistung
Trotz gesetzlicher Pflicht zur Gewährleistung hatte Genius GmbH das kaputte Gerät einfach an Frau Nowak zurückgeschickt. Jetzt hatte sie die Nase endgültig voll. Sie wandte sich an das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) im VKI und bat um Unterstützung. Die Genius GmbH hat ihren Sitz in Deutschland, also leiteten wir den Fall an unsere Kollegen vom EVZ Deutschland weiter. Da der Reparaturversuch fehlgeschlagen war, hatte Frau Nowak Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Ware retour – Geld retour).
Deutsche Kollegen helfen
Dank der Intervention unserer Kollegen kam Frau Nowak schließlich zu ihrem Recht. Die Genius GmbH nahm den defekten Staubsauger zurück und Frau Nowak erhielt ihre 549,95 € wieder. Hätte Genius gleich korrekt reagiert, wäre Frau Nowak viel Ärger erspart geblieben.