Frau Kazlauskas kauft im Onlineshop der Staatsoper versehentlich Gutscheine statt Eintrittskarten. E-Mails gehen hin, E-Mails gehen her. Ein Rücktritt (also Geld zurück), so erfährt sie von der Staatsoper, sei nicht möglich.
Staatsoper: Gutschein gekauft - Rücktritt verweigert
In Litauen leben und Karten für die Wiener Staatsoper kaufen. Soll es ein Parsifal sein, die Kamliendame, Ruzalka oder doch der Rosenkavalier?
14 Tage Rücktrittsrecht
Normalerweise kann ein Verbraucher innerhalb von 14 Tagen von einem Kauf in einem Onlineshop zurücktreten. Dieser Rücktritt (Widerruf) ist in § 11 des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG) festgelegt.
Nicht für Kino-, Theater und Opernkarten
Das Rücktrittsrecht gilt aber u.a. nicht für Kino-, Theater und Opernkarten, für die ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vorgesehen ist. Bei Gutscheinen aber gilt sehr wohl ein Rücktrittsrecht, weil sie an keinen bestimmten Zeitpunkt (Zeitraum) gekoppelt sind. Insofern hat die Staatsoper unrecht.
400 Euro sind viel Geld
In ihrem Frust wendet sich Frau Kazlauskas an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Litauen und die kontaktieren uns. Dr. Jakob Zarari, Jurist in unserem EVZ, sieht, dass der Webshop der Staatsoper einen Fehler aufweist. Ein Unternehmer muss laut Gesetz vor Vertragsabschluss über das gesetzliche Rücktrittsrecht informieren und darüber, wie man es geltend macht.
Ein Link reicht nicht
Genau das ist hier nicht korrekt passiert: Denn beim Bestellen im Webshop findet Frau Kazlauskas nur einen Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber keinen eigenen Hinweis, dass beim Gutscheinkauf ein Rücktrittsrecht besteht. Ein Link reicht aber nicht; das hat der Oberste Gerichtshofs im Urteil 4 Ob 18/08p bestimmt.
Oper zahlt 400 Euro zurück
Wir informieren die Staatsoper über die Lücke. Daraufhin refundiert das Unternehmen die 400 Euro und passt ihren Shop den gesetzlichen Vorgaben an. „Jetzt sehen“, so könnte man die Marschalin aus dem Rosenkavalier zitieren, „Euer Liebden vortrefflich aus.“
Betreut hat den Fall ...
... Dr. Jakob Zarari, Jurist in unserer Beratung.
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