Samsung wollte für eine mangelhafte Smartwatch keine Gewährleistung übernehmen. - Hier berichten wir über Fälle aus unserer Beratung. Betreut hat den Fall Mag. Dominik Manzenreiter (Bild).
Frau O., eine Konsumentin mit Wohnsitz in der Slowakei, hatte im Onlineshop der Samsung Electronics Austria GmbH eine Smartwatch, Typ Gear Fit2 Pro Small, um 179 € gekauft.
Uhr war bald defekt
Die Uhr war schon nach kurzer Zeit defekt: Es gab Probleme mit dem Aufladen und am Display kam es immer wieder zu Bildstörungen. Frau O. wandte sich an den Reparaturdienst eines Samsung-Vertragshändlers in der Slowakei. Dort wurden die Fehler zunächst behoben, traten aber bald wieder auf. Frau O. brachte die Uhr noch drei weitere Male zur Reparatur. Doch auch diese Versuche, die Uhr zu richten, blieben erfolglos.
Samsung-Kundendienst in Wien mauert
Frau O. kontaktierte schließlich den Samsung-Kundendienst in Wien und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das sei nicht möglich, hieß es. Die Begründung: Frau O. habe sich wegen des Mangels nicht direkt an Samsung, sondern an einen nicht autorisierten Händler in der Slowakei gewandt. Folglich müsse Samsung keine Rückerstattung leisten. Man könne lediglich die Reparatur der Uhr anbieten. Frau O. konnte aber belegen, dass der Reparaturdienst in Bratislava sehr wohl ein von Samsung autorisierter Vertragspartner war.
Europäisches Verbraucherzentrum Slowakei
Sie wandte sich an unsere Kollegen vom Europäischen Verbraucherzentrum Slowakei. Diese ersuchten uns, mit Samsung Electronics in Wien Kontakt aufzunehmen. Im Rahmen unserer Intervention hielten wir fest, dass der slowakische Reparaturdienst nachweislich von Samsung zertifiziert war. Insofern sei auch davon auszugehen, dass die erfolglosen Reparaturversuche gegenüber Samsung geltend zu machen seien. Wir ersuchten Samsung um nochmalige Prüfung des Falles und um die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Geld zurück
Die Antwort langte wenige Tage später bei uns ein. Samsung teilte uns mit, dass man aufgrund des Sachverhalts einer Rückabwicklung zustimme und Frau O. den Kaufpreis zurückerstatten werde, sobald die Smartwatch an Samsung retourniert sei. Frau O. erhielt von Samsung einen Rücksendeschein (Retourlabel) zugeschickt.
Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.
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